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Vertragskündigung aus wichtigem Grund


| 09.08.2009 23:22 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Guten Abend,
wir hatten meinen Sohn an eine private Schule angemeldet für das Schuljahr 2009/2010, aber weil er das letzte Jahr an seiner jetzigen (ganztags-) Schule wiederholen muß, haben wir ein Kündigungsschreiben an die private Schule geschickt. Die haben uns zurückgeschrieben, dass sie die Kündigung nicht annehmen:
"Sie haben sich verbindlich für Kurse an unsere Schule angemeldet. Zum Zeitpunkt Ihrer Anmeldung war Ihnen bekannt, dass Sie sich damit für die gesamte Laufzeit der gebuchten Kurse verpflichten. Die Kündigung von Kursen ist laut unseren Allgemeinen Vertragsbedingungen nur aus wichtigem Grund möglich". Dann wird eine ganze Liste von Gründen aufgeführt die "nach allgemeiner und anerkannter Rechtsprechung grundsätzlich nicht als wichtige Gründe für die vorzeitige Beendigung von Kursvereinbarungen anzusehen sind (Einzelfallprüfung vorausgesetzt)", z.B. Fehlende finanzielle Mittel, Nichtbestehen von Prüfungen, Umzug in eine andere Stadt oder ins Ausland, Verlust oder Nicht-Erhalt einer Arbeitsstelle. "Dem gleichzusetzen sind sämtliche Gründe, die aus Ihrer persönlichen Lebensplanung oder Ihrem persönlichen Risikobereich resultieren. Die Tatsache, dass Sie Ihr letztes Schuljahr (...) wiederholen müssen, hat leider keinen Einfluss auf die Kursvereinbarung. Jede persönliche Entscheidung, die Sie während des Vertragsverhältnisses treffen oder auch jedes persönliche Risiko einer Veränderung der Lebensumstände lässt das Vertragsverhältnis unberührt. Die Kursvereinbarung hat daher nach wie vor Bestand."
Dann wird angeboten den Kurs um 1 Jahr zu verschieben (sowohl die Teilnahme als auch die Zahlung) und ich soll bis 14.8. Bescheid sagen ob ich mit diesem Angebot einverstanden bin. Sie wollen mir dann eine entsprechende Vereinbarung zuschicken.
Ich würde gerne wissen ob es stimmt dass der obengenannte Grund tatsächlich nicht "wichtig" ist. Können wir diese Kursvereinbarung kündigen? Welchen Text soll ich verwenden für eine erfolgreiche Kündigung?

Danke aus Bayern.
FritsM
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema:
Vertragskündigung wichtigem
10.08.2009 | 01:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
253 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ein Privatschulvertrag ist Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
Er beinhaltet die Vermittlung von Fähigkeiten. Ein Erfolg wird nicht geschuldet.

1.
a)
Da der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen wurde, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der bestimmten Zeit.
Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, es sei denn sie ist Ihnen vertraglich eingeräumt.
b)
Es bleibt nur die außerordentliche Kündigung nach den §§ 626, 627 BGB.
Die Kündigung ist einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und bedarf, wenn ein Kündigungsrecht besteht, für ihre Wirksamkeit keiner „Annahme".

§ 626 Abs. 1 BGB: „Das Dienstverhältnis kann [...] aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung [...] nicht zugemutet werden kann.

Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Umstände (§ 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB) erklärt werden.
Eine Kündigung nach dieser Zeit lässt den wichtigen Grund entfallen.

Von § 626 BGB darf nicht zu Ihren Lasten abgewichen werden.

Eine Kündigung nach dem Beginn der Dienstleistung, berechtigt den Dienstverpflichteten (die Schule) Vergütung für die bisherigen Leistungen verlangen (§ 628 BGB).

2.
a)
Dass Ihr Sohn ein Jahr an der bisherigen Schule wiederholen muss und damit die Privatschule zu den angemeldeten Kursen nicht besuchen kann, ist grundsätzlich ein wichtiger Grund.
b)
Zusätzlich sind die Interessen der Vertragsparteien abzuwägen:
Das Interesse der Privatschule an der Dienst-Vergütung und Ihr Interesse, nicht für eine (jetzt) nicht zu erbringende Leistung zu zahlen, sind abzuwägen.
Es ist gleichgültig, welcher Teil den Rücktrittsgrund zu vertreten hat.
Diese Abwägung kann abschließend nur ein Gericht vornehmen.

3.
Sollte die Abwägung der Interessen im Rahmen des § 626 BGB zu Ihren Lasten ausgehen, können Sie sich jedoch auf § 313 BGB, die Störung der Geschäftsgrundlage berufen.

Dass Ihr Sohn die Klassenstufe schafft ist Grundlage des Vertrages geworden (Geschäftsgrundlage).
Hätten Sie und die Privatschule das Sitzenbleiben vor Vertragsschluss gekannt, hätten Sie den Privatschulvertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen.

Sie können daher Anpassung des Vertrages verlangen, weil ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist.

Nur wenn die Anpassung des Vertrages nicht möglich oder Ihnen unzumutbar ist, könnten Sie zurücktreten.

Eine Verlegung des Privatschulbesuchs um ein Jahr scheint nicht unzumutbar zu sein, nicht für Sie und nicht für die Privatschule, da sie es selbst anbietet.

4.
Zur möglichen Unwirksamkeit der Klausel zum Ausschluss der Kündigung aus wichtigem Grund und der Liste von Gründen, die nicht wichtig sein sollen, kann nichts Abschließendes gesagt werden.
Möglicherweise sind die AGB entgegen § 307 Abs. 1 BGB unklar formuliert und daher nichtig.
Bei Unwirksamkeit von AGB-Klauseln gelten die gesetzlichen Regelungen.
Es bleibt bei einer Einzelfallabwägung.

Ob eine auf das Sitzenbleiben gegründete Kündigung Erfolg hat, kann nicht abschließend und mit Sicherheit gesagt werden. Es kommt auf eine Abwägung der Interessen im Einzelfall durch ein Gericht an.
Eine einvernehmliche Regelung durch Verschieben des Beginns um ein Jahr ist der vorzugswürdigere weil sicherere Weg.


Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


Bewertung des Fragestellers 2009-08-10 | 20:39


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4,6/5.0

Vielen Dank für die schnelle und deutliche Antwort.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

253 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht