364.709
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
651 Besucher | 4 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Löschung meiner Einträge im pol. Führungszeugn...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Löschung meiner Einträge im pol. Führungszeugn...

Löschung meiner Einträge im pol. Führungszeugnis und BZR


08.08.2009 13:59 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mich so bald wie möglich bei der Bundeswehr bewerben, leider sind in meinem pol. Führungszeugnis und damit auch gleichzeitig in meinem BZR 3 Eintragungen. Somit habe ich sehr wenig Chance bei der Bundeswehr genommen zu werden.

Meine Frage an Sie ist unter anderem, wie sind die Tilgungsfristen in meinem Fall? Ich habe in verschiedenen Blogs im Internet gelesen, dass es verschiedene Tilgungsfristen beim pol. Führungszeugnis und dem BZR gibt. Die Fristen im pol. Führungszeugnis sollen wesentlich kürzer sein als im BZR.

1. 06.11.2003 Amtsgericht XY
Rechtskräftig seit 06.02.2004
Datum der Tat: 08.05.2002
Tatbezeichnung: Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung
120 Tagessätze zu je 10 Euro Geldstrafe

2. 11.05.2004 Amtsgericht XY
Rechtskräftig seit 19.04.2004
Datum der Tat: 03.09.2003
Tatbezeichnung: Besonders schwerer gemeinschaftlicher Diebstahl in fünfundzwanzig Fällen, davon in neuen Fällen im Versuch und in einem Fall mit Waffen und gemeinschaftlicher Wohnungseinbruch
2 Jahre Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 5 Jahre
Bewährungshelfer bestellt
Bewährungszeit verlängert bis 18.05.2010

3. 31.05.2006 Amtsgericht XY
Rechtskräftig seit 21.06.2006
Datum der Tat: 30.11.2005
Tatbezeichnung: Veruntreuende Unterschlagung
60 Tagessätze zu je 20 Euro Geldstrafe

Zu wann kann ich damit rechnen, dass alles aus dem pol. Führungszeugnis getilgt wird?

Und zu wann kann ich damit rechnen, dass diese Eintragungen aus dem BZR gelöscht werden?

Gibt es eine Möglichkeit solche Eintragungen vorzeitig zu löschen, damit ich den Dienst bei der Bundeswehr antreten kann?

Für Ihre Mühen bedanke ich mich schon im Voraus.

Mit freundlichem Gruß

Ps: Bitte verweisen Sie mich nicht auf die Seite des Bundesamtes für Justiz, da werde ich persönlich überhaupt nicht schlau raus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 132 weitere Antworten zum Thema:
Führungszeugnis Löschung BZR
Antwort vom
08.08.2009 | 15:38
volSehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.

Gesetzesgrundlage für die Frage, wann Eintragungen im BZR tilgungsreif sind und bei Antrag nicht mit ins polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen, ist das Bundeszentralregistergesetz.
Soweit Sie bereits schildern, dass hinsichtlich der Verurteilungen bezogen auf das polizeiliche Führungszeugnis sowie den Eintragungen im BZR unterschiedliche Fristen gelten, so ist dies korrekt.

Die Frist, nach Ablauf derer die Verurteilung nicht mit in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden darf, bestimmt sich nach §34 BZRG. Danach beträgt die Frist bei Geldstrafen, und damit bei Ihren beiden Strafen zu 1) sowie zu 3), 3 Jahre., §34 Abs.1 Nr.1a BZRG.

Bzgl. Ihrer Verurteilung zu 2) gilt gemäß §34 Abs. 1 Nr.3 BZRG eine Tilgungsfrist von 5 Jahren, da Sie hierbei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt wurden.

Die Frist beginnt hierbei ab Rechtskraft des Urteils.

Bzgl. der Eintragung der aufgeführten Verurteilungen im BZR ergibt sich die Frist zur Tilgungsreife aus §46 BZRG. Da Sie bzgl. der Verurteilung zu 1) zu mehr als 90 Tagessätze verurteilt wurden und bzgl. der Verurteilung zu 3) weitere Eintragungen enthalten sind, beträgt die Tilgungsfrist für die beiden Geldstrafen 10 Jahre, §46 Abs.1 Nr.2 BZRG. Bzgl. Der Verurteilung zu 3) gilt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren, §46 Abs. 1 Nr.4 BZRG.

Soweit nun mehrere Verurteilungen vorliegen, so kann die Frist bzgl. des polizeilichen Führungszeugnisses nur ablaufen und Tilgungsreife bzgl. der Eintragungen im BZR nur eintreten, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen für den Fristablauf oder aber die Tilgungsreife vorliegen.

Bzgl. des polizeilichen Führungszeugnis wäre somit grds. die Frist mit Ablauf des 21.06.2009 (3 Jahre seit Rechtskraft des Urteils und länger als die Frist bzgl. Verurteilung zu2)) eingetreten. Aber hier gilt zu beachten, dass die Bewährungszeit bzgl. der Verurteilung zu 2) noch bis 18.05.2010 andauert. D.h. die Strafe ist Ihnen in diesem Fall noch nicht erlassen. Insoweit ist der Ablauf der Frist bis zum 18.05.2010 gehemmt, §37 BZRG. Folge ist, dass die Frist erst mit dem 18.05.2010 abläuft. Soweit keine neuen Eintragen erfolgen, dürfen dann die Eintragungen nicht mit in das pol. Führungszeugnis mit aufgenommen werden.

Hinsichtlich der Eintragungen im BZR errechnet sich die Tilgungsfrist wie folgt:
Ablauf Verurteilung zu 1) mit 06.02.2014 (10 Jahre Tilgungsfrist)
Ablauf Verurteilung zu 2) mit 19.04.2019 (15 Jahre Tilgungsfrist)
Ablauf Verurteilung zu 3) mit 21.06.2016 (10 Jahre Tilgungsfrist)

Insoweit tritt Tilgungsreife für alle Verurteilung frühestens mit Ablauf des 19.04.2019 ein. Gemäß §45 BZRG werden die zu tilgenden Eintragungen erst nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem BZR entfernt. Zu löschen sind diese damit frühestens mit Ablauf des 19.04.2020.

Soweit Sie anfragen, inwieweit es möglich ist, die Verurteilungen frühzeitig zu löschen, so besteht gemäß §39 BZRG für das polizeiliche Führungszeugnis die Möglichkeit, dass behördlich angeordnet wird, dass die Verurteilung nicht mit aufgenommen wird. Dies muss Ihrerseits beantragt werden, kann aber auch von Amts wegen angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. Dies ist eine Einzelfallbetrachtung, die durch die Registerbehörde vorzunehmen wäre. Ich gehe allerdings davon aus, dass einem solchen Antrag nicht gerecht werden würde, soweit die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen ist. Trotzdem sollten Sie einen solchen Antrag vorsorglich stellen und dies vorab durch Akteneinsicht anwaltlich prüfen lassen. Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie binnen 2 Wochen Beschwerde einlegen.

Gleiches ergibt sich für die Tilgung aus dem BZR. Hierbei ist §49 BZRG einschlägig. Danach kann auf Antrag oder von Amts wegen, dass die Verurteilung getilgt wird. Dies setzt aber voraus, dass die Strafe vollstreckt ist und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Hier kann ein solches somit nicht vor Ablauf des 18.05.2010 erfolgen. Auch hier steht Ihnen bei einer ablehnenden Entscheidung das Beschwerderecht binnen 2 Wochen zu.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
Ergänzung vom Anwalt 11.08.2009 | 07:05

Sehr geehrter Fragesteller, meine Antwort möchte ich dahingehend ergänzen, dass bzgl. der Fristen der Verurteilung zu 2) die Dauer der Bewähungszeit von 2 Jahren hinzu zurechnen ist, sodass die Fristen bzgl der Verurteilung zu zwei im BZR selbstverständlich erst 2021 abläuft. Den Rechenfehler bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen Nicole Schwuchow