Antwort vom
08.08.2009 | 15:38
volSehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.
Gesetzesgrundlage für die Frage, wann Eintragungen im BZR tilgungsreif sind und bei Antrag nicht mit ins polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen, ist das Bundeszentralregistergesetz.
Soweit Sie bereits schildern, dass hinsichtlich der Verurteilungen bezogen auf das polizeiliche Führungszeugnis sowie den Eintragungen im BZR unterschiedliche Fristen gelten, so ist dies korrekt.
Die Frist, nach Ablauf derer die Verurteilung nicht mit in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden darf, bestimmt sich nach §34 BZRG. Danach beträgt die Frist bei Geldstrafen, und damit bei Ihren beiden Strafen zu 1) sowie zu 3), 3 Jahre., §34 Abs.1 Nr.1a BZRG.
Bzgl. Ihrer Verurteilung zu 2) gilt gemäß §34 Abs. 1 Nr.3 BZRG eine Tilgungsfrist von 5 Jahren, da Sie hierbei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt wurden.
Die Frist beginnt hierbei ab Rechtskraft des Urteils.
Bzgl. der Eintragung der aufgeführten Verurteilungen im BZR ergibt sich die Frist zur Tilgungsreife aus §46 BZRG. Da Sie bzgl. der Verurteilung zu 1) zu mehr als 90 Tagessätze verurteilt wurden und bzgl. der Verurteilung zu 3) weitere Eintragungen enthalten sind, beträgt die Tilgungsfrist für die beiden Geldstrafen 10 Jahre, §46 Abs.1 Nr.2 BZRG. Bzgl. Der Verurteilung zu 3) gilt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren, §46 Abs. 1 Nr.4 BZRG.
Soweit nun mehrere Verurteilungen vorliegen, so kann die Frist bzgl. des polizeilichen Führungszeugnisses nur ablaufen und Tilgungsreife bzgl. der Eintragungen im BZR nur eintreten, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen für den Fristablauf oder aber die Tilgungsreife vorliegen.
Bzgl. des polizeilichen Führungszeugnis wäre somit grds. die Frist mit Ablauf des 21.06.2009 (3 Jahre seit Rechtskraft des Urteils und länger als die Frist bzgl. Verurteilung zu2)) eingetreten. Aber hier gilt zu beachten, dass die Bewährungszeit bzgl. der Verurteilung zu 2) noch bis 18.05.2010 andauert. D.h. die Strafe ist Ihnen in diesem Fall noch nicht erlassen. Insoweit ist der Ablauf der Frist bis zum 18.05.2010 gehemmt, §37 BZRG. Folge ist, dass die Frist erst mit dem 18.05.2010 abläuft. Soweit keine neuen Eintragen erfolgen, dürfen dann die Eintragungen nicht mit in das pol. Führungszeugnis mit aufgenommen werden.
Hinsichtlich der Eintragungen im BZR errechnet sich die Tilgungsfrist wie folgt:
Ablauf Verurteilung zu 1) mit 06.02.2014 (10 Jahre Tilgungsfrist)
Ablauf Verurteilung zu 2) mit 19.04.2019 (15 Jahre Tilgungsfrist)
Ablauf Verurteilung zu 3) mit 21.06.2016 (10 Jahre Tilgungsfrist)
Insoweit tritt Tilgungsreife für alle Verurteilung frühestens mit Ablauf des 19.04.2019 ein. Gemäß §45 BZRG werden die zu tilgenden Eintragungen erst nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem BZR entfernt. Zu löschen sind diese damit frühestens mit Ablauf des 19.04.2020.
Soweit Sie anfragen, inwieweit es möglich ist, die Verurteilungen frühzeitig zu löschen, so besteht gemäß §39 BZRG für das polizeiliche Führungszeugnis die Möglichkeit, dass behördlich angeordnet wird, dass die Verurteilung nicht mit aufgenommen wird. Dies muss Ihrerseits beantragt werden, kann aber auch von Amts wegen angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. Dies ist eine Einzelfallbetrachtung, die durch die Registerbehörde vorzunehmen wäre. Ich gehe allerdings davon aus, dass einem solchen Antrag nicht gerecht werden würde, soweit die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen ist. Trotzdem sollten Sie einen solchen Antrag vorsorglich stellen und dies vorab durch Akteneinsicht anwaltlich prüfen lassen. Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie binnen 2 Wochen Beschwerde einlegen.
Gleiches ergibt sich für die Tilgung aus dem BZR. Hierbei ist §49 BZRG einschlägig. Danach kann auf Antrag oder von Amts wegen, dass die Verurteilung getilgt wird. Dies setzt aber voraus, dass die Strafe vollstreckt ist und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Hier kann ein solches somit nicht vor Ablauf des 18.05.2010 erfolgen. Auch hier steht Ihnen bei einer ablehnenden Entscheidung das Beschwerderecht binnen 2 Wochen zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
Ergänzung vom Anwalt
11.08.2009 | 07:05
Sehr geehrter Fragesteller,
meine Antwort möchte ich dahingehend ergänzen, dass bzgl. der Fristen der Verurteilung zu 2) die Dauer der Bewähungszeit von 2 Jahren hinzu zurechnen ist, sodass die Fristen bzgl der Verurteilung zu zwei im BZR selbstverständlich erst 2021 abläuft.
Den Rechenfehler bitte ich zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow