Bafög - Widerspruch/Klage gg. Rückzahlungssumme neues vs. altes Baföggesetz
Ich habe ca.15.000,- Bafögdahrlehen zurückzuzahlen und hatte gg. den Rückzahlungsbeginn erfolgreich Widerspruch eingelegt, nicht jedoch gg. die Rückzahlungssumme. Dies möchte ich jetzt gern nachholen. Da nach dem neuen Baföggesetz (von 2001) die Rückzahlungssumme auf 10.000,- begrenzt wurde für Studenten, die nach 2001 ein Studium aufnehmen. Ich habe in 10/2000 eins aufgenommen, dieses jedoch nicht beendet. Das was ich im letzten Jahr beendet habe, hatte ich nach 2001 aufgenommen.
Meine schriftl. Begründung/Widerspruch wäre die/der folgende:
1.Begründung:
Paragraph 17 des Baföggesetzes besagt: "(...) das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen(...), höchstens ein "(...)Gesamtbetrag von 10 000 Euro zurückzuzahlen ist." Mein im September 2008 erfolgreich, innerhalb der Regelstudienzeit, beendetes Studium, welches bis zum Ende mit Bafög gefördert wurde, begann in einem "Ausbildungsabschnitt" nach dem 28. Februar 2008. Es handelte sich um ein neues Studium und einen neuen "Ausbildungsabschnitt".
2.Begründung:
Darüber hinaus sagt das Grundgesetz (Artikel 3, Absatz 1, Satz 1): "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Vor dem neuen Bafoeggesetz sind hinsichtlich §17 offensichtlich nicht alle Menschen gleich! Alle werden hinsichtlich Ihres Studienbeginns unterteilt und somit fühle ich mich diskriminiert und unrechtmäßig benachteiligt. Dies sogar im doppeltem Maße. Zum einen hinsichtlich der höheren Rückzahlungssumme (ca. 5.000,- EUR mehr bzw. nicht 5.000,- EUR weniger). Zum anderen hinsichtlich des Erlasses der Darhlehenssumme bei kompletter Rückzahlung in einer Summe (37% statt 50%).
Nun meine Fragen:
1.) Wie stehen meine Erfolgsaussichten?
2.) Ist es möglich einen erneuten Widersruchsbescheid einzulegen? Ich habe bereits einen Widerspruchsbescheid vor mir liegen und laut diesem müsste ich mich direkt (innerhalb von 4 Wochen) ans Verwaltungsgericht Köln wenden und Klage erheben. So jedenfalls verstehe ich den Tenor des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes. Stimmt dies?
3.) Wenn dies so ist, was kommen dann für Kosten auf mich zu?
Recht herzlichen Dank für Ihre Antworten, Ihre Hilfe und Ihren Rat!!!
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