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Bafög - Widerspruch/Klage gg. Rückzahlungssumme neues vs. altes Baföggesetz


07.08.2009 18:29 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Ich habe ca.15.000,- Bafögdahrlehen zurückzuzahlen und hatte gg. den Rückzahlungsbeginn erfolgreich Widerspruch eingelegt, nicht jedoch gg. die Rückzahlungssumme. Dies möchte ich jetzt gern nachholen. Da nach dem neuen Baföggesetz (von 2001) die Rückzahlungssumme auf 10.000,- begrenzt wurde für Studenten, die nach 2001 ein Studium aufnehmen. Ich habe in 10/2000 eins aufgenommen, dieses jedoch nicht beendet. Das was ich im letzten Jahr beendet habe, hatte ich nach 2001 aufgenommen.

Meine schriftl. Begründung/Widerspruch wäre die/der folgende:

1.Begründung:
Paragraph 17 des Baföggesetzes besagt: "(...) das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen(...), höchstens ein "(...)Gesamtbetrag von 10 000 Euro zurückzuzahlen ist." Mein im September 2008 erfolgreich, innerhalb der Regelstudienzeit, beendetes Studium, welches bis zum Ende mit Bafög gefördert wurde, begann in einem "Ausbildungsabschnitt" nach dem 28. Februar 2008. Es handelte sich um ein neues Studium und einen neuen "Ausbildungsabschnitt".

2.Begründung:
Darüber hinaus sagt das Grundgesetz (Artikel 3, Absatz 1, Satz 1): "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Vor dem neuen Bafoeggesetz sind hinsichtlich §17 offensichtlich nicht alle Menschen gleich! Alle werden hinsichtlich Ihres Studienbeginns unterteilt und somit fühle ich mich diskriminiert und unrechtmäßig benachteiligt. Dies sogar im doppeltem Maße. Zum einen hinsichtlich der höheren Rückzahlungssumme (ca. 5.000,- EUR mehr bzw. nicht 5.000,- EUR weniger). Zum anderen hinsichtlich des Erlasses der Darhlehenssumme bei kompletter Rückzahlung in einer Summe (37% statt 50%).

Nun meine Fragen:

1.) Wie stehen meine Erfolgsaussichten?
2.) Ist es möglich einen erneuten Widersruchsbescheid einzulegen? Ich habe bereits einen Widerspruchsbescheid vor mir liegen und laut diesem müsste ich mich direkt (innerhalb von 4 Wochen) ans Verwaltungsgericht Köln wenden und Klage erheben. So jedenfalls verstehe ich den Tenor des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes. Stimmt dies?
3.) Wenn dies so ist, was kommen dann für Kosten auf mich zu?

Recht herzlichen Dank für Ihre Antworten, Ihre Hilfe und Ihren Rat!!!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
Bafög
07.08.2009 | 20:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

§ 17 Abs. 2 S. 1 Bafög regelt, dass „der monatliche Förderungsbetrag [...] für Ausbildungsabschnitte , die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10000 Euro zurückzuzahlen ist.“

D.h. aber auch, dass die Summe der gezahlten Förderung des ersten und zweiten Ausbildungsabschnitts 10000 EUR überschreiten können.

§ 17 Abs. 2 S. 2 Bafög bestimmt, dass die 10000 Euro-Grenze nicht bei Zuschlägen bei einem Auslandsstudium (Nr. 1) und für geleistete Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (Nr. 2) gilt.

Da Sie in der Regelstudienzeit abgeschlossen haben, könnte die Zeit des ersten unbeendeten Studiums in zulässiger Weise angerechnet worden sein (§ 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Bafög).

Soweit Sie Ihren Widerspruch auf den Rückzahlungsbeginn beschränkt hatten, ist der Bescheid nur insoweit nicht bestandskräftig geworden. Hinsichtlich der Höhe dürfte ein Widerspruch nun verfristet sein. Ein Widerspruch ist nicht mehr möglich

Haben Sie Widerspruch im Ganzen eingelegt (also ohne ihn zu begrenzen), können Sie gegen den Widerspruchsbescheid nicht erneut mit einem Widerspruch vorgehen.
Es bleibt nun – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung – nur der Klageweg.

Das Argument mit Art. 3 GG ist so eine Sache. Der Gesetzgeber darf Gesetze ändern, hier durch eine Begünstigung neuer Studenten. Diese Regelung ist auch nicht willkürlich, da ein politischer Wille und ein gesellschaftliches Erfordernis der stärkeren Förderung (an-)erkannt wurde. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es Stichtage geben kann. Im Übrigen werden alle, die in den Anwendungsbereich des alten Bafög fallen gleich behandelt.
Die Härte knapp vor oder auch nach einem Stichtag nicht in den Genuss einer neuen gesetzlichen Regelung zu komm, ist hinzunehmen.

1.
Um die Erfolgsaussichten einschätzen zu können, müsste ich Genaueres zum Vorgang wissen.
Mir ist z.B. unbekannt, warum das Darlehen bereits ein halbes Jahr nach der Förderung das Darlehen zurückgezahlt werden muss.
Die Rückzahlungspflicht beginnt 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.

2.
Gegen den Widerspruchsbescheid ist nur die Klage, nicht ein erneuter Widerspruch möglich.

3.
Die Kosten für die Klage richten sich nach dem Streitwert und sind im Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kosten hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der unterliegende Teil zu tragen.

Bei angenommenem Streitwert in Höhe von 5000 EUR ergeben sich Gerichtskosten in Höhe von 363 EUR, bei späterer Klagerücknahme lediglich 121 EUR.
Die Kosten eines Rechtsanwaltes (gesetzliche Gebühren) beliefen sich auf 919,28 €.
Bei einer erfolglosen Klage hätten Sie Kosten der Gegenseite maximal in gleicher Höhe zu tragen.


Beachten Sie, dass diese Plattform eine individuelle persönliche Beratung – schon mangels Einsicht in die Unterlagen – nicht ersetzen kann.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls auch durch Ergänzung/Konkretisierung des Sachverhalts die kostenlose Nachfragefunktion.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

251 Bewertungen
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Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht