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Vorwurf der Urkundenfälschung


07.08.2009 11:36 |
Preis: ***,00 € |

Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,

Ich werde ihnen erstmal meine Fall schildern und dann habe ich ein paar Fragen dazu.
Ich studiere im fünften Semester und beziehe BaföG. Dafür muss man jedes Semester seinen Leistungsstand durch Formblatt 5 von der Uni nachweisen lassen.
Ich bin nicht auf dem aktuellen Leistungstand und mir fehlt noch eine Klausur, die ich noch nicht bestanden habe und so änderete ich in einem Anfall von Panik ein Schreiben der Uni ab, so das da nun stand, hätte die Klausur bestanden und gab es so im Sekretariat der Uni ab, um mein Formblatt5 für das Amt ausfüllen zu lassen.
Ich handelte aus Angst kein BaföG mehr zu bekommen und so mein Studium, welches das teuertsste ist welches es gibt, nicht mehr weiterführen zu können, da weder ich noch meine Eltern in der Lage sind mir dieses zu finanzieren.
Das Ganze flogt nun Uniintern auf und ich hatte ein Gespärch bei Prodekan.
Ich darf weiterstudieren, aber es soll zur Anzeige kommen.

Nun komme ich zu meinen Fragen, diesbezüglich:
1. Mit welchen Folgen kann ich jetzt rechnen? Man sagte mir was von einer Vorladung zur Polizei die vielleicht folgen könnte. Wie verhät man sich da?
2. Ich bin wie erwähnt armer Student. WIe kann man sich da eine Anwalt leisten? Gibt es da besondere Konditionen und was ist mit Prozeßkosten?
3. Was für Strafen könnten auf mich zu kommen?

Haben sie vielen Dank im vorraus für ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
07.08.2009 | 12:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
260 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres (geringen) Einsatzes überblicksmäßig wie folgt. Diese Antwort kann keine individuelle Beratung vor Ort ersetzen.

In Betracht kommen polizeiliche Ermittlungen wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) aber auch wegen Betrugs (§ 263), wenn dem BAföG-Amt ein Schaden entstanden ist.
Beide Tatbestände sehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor.

Wenn Sie nicht vorbestraft sind, wird im schlimmsten Fall eine Geldstrafe herauskommen, möglicherweise ohne Verhandlung durch Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO).
Im günstigsten Fall wird das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt.

Sie müssen nicht aussagen, bei der Polizei noch nicht einmal erscheinen.
In Ihrem Fall scheint es aber angebracht zu kooperieren.


Sie können einen Berechtigungsschein bei ihrem Amtsgericht für die anwaltliche Beratung beantragen. Kosten für den Anwalt für Sie 10 EUR.
Die Beratungshilfe in Strafsachen umfasst aber nur die Beratung, nicht auch die Vertretung (Akteneinsicht etc.) (§ 2 Abs. 2 S. 2 Beratungshilfegesetz [BerHG]).

Für sie ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes/Verteidigers nicht kostenlos möglich.
Auch ein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers (z.B. wegen Schwierigkeit der Rechtslage) scheint nicht Erfolg versprechend.

Auch eine eventuell vorhandenen Rechtsschutzversicherung würde nicht greifen, weil die Straftat vorsätzlich begangen wurde.

Nutzen Sie auf jeden Fall die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht vor Ort im Rahmen der Beratungshilfe (s.o.), wenn die polizeiliche Ladung vorliegt.


Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

260 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht