DE Frage geschrieben am 05.08.2009 13:44:46

Betreff: Urteil in 1. Instanz anfechten aufgrund kausaler Verfahrensmängel


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € 28,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1201
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich suche nur nach einer korrekten Formulierung und Vorgehensweise für folgende Problematik:

Ich habe gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber geklagt wegen nicht gezahlter Mini-Gehälter.
Mein ehemaliger Arbeitgeber konterte mit einer Widerklage wegen angeblicher Beleidigungen.

Meiner Meinung nach beruht das Urteil (ich bekomme die Mini-Gehälter, werde aber zu einer Geldstrafe verurteilt, weil ich angebl. beleidigt habe) insgesamt auf Verfahrensfehlern.

So wurde z.B. ein Beweismittel zur Grundlage genommen, dessen Zulässigkeit ich angefochten hatte, da es manipulierbar ist (E-Mail).
Über die Zulässigkeit wurde nicht entschieden, es wurde einfach einbezogen und lediglich darüber entschieden, dass die Widerklage zugelassen wird.

Die Aussage eines Zeugen, der sich angebl. durch diese E-Mails beleidigt fühlte, sagte eindeutig aus, dass er sich gar nicht sicher ist, ob diese Mails von mir stammen (diese Aussage wurde protokolliert).
Es wurde auch nicht geklärt, ob es sich tatsächlich um Beleidigungen handelt (da diese ja subjektiv definiert sind und zudem, wenn man schon überzeugt ist, dass beleidigt wurde, in inkludenten Beleidigungen bestehen könnten - das ist meiner Meinung nach vor einer Verurteilung wegen Beleidigung zu prüfen).

Zusätzlich gab es "kleinere" Verfahrensmängel, z.B. wurde der Zeuge nicht belehrt, dass er sich selbst nicht belasten muss. Bevor sich die Kammer zurückzog, um über das Urteil zu entscheiden (sorry für meine laienhaften Formulierungen), wurden ebenfalls keine Belehrungen ausgesprochen (??).

Für die angeblichen Beleidigungen gibt es also überhaupt keine Beweise, trotzdem wurde ich verurteilt.

Meine Frage ist: Wo und wie kann ich mit welcher exakten Formulierung das Urteil anfechten, statt direkt in Revision zu gehen?

Herzlichen Dank!


Antwort geschrieben am 05.08.2009 15:00:22
Rechtsanwältin Nicole Schwuchow
Berthold-Rein-Straße 16, 07407 Rudolstadt, Tel: 03672/46780, Fax: 03672/412837
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Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.

Soweit Sie durch Urteil des Arbeitsgerichtes auf die Widerklage hin zur Zahlung von Schmerzensgeld oder aber Schadensersatz verurteilt wurden, so wäre hiergegen das Rechtsmittel der Berufung und allein dieses gegeben, soweit der Streitwert der Widerklage 600,- EUR übersteigt oder aber die Berufung ausdrücklich durch das Gericht zugelassen wurde, §64 ArbGG.
Zunächst wäre also zu schauen, ob die Berufungssumme überhaupt erreicht wurde. Soweit dies nicht der Fall ist, können Sie gegen das Urteil, soweit Sie nur die Verurteilung aus der Widerklage angreifen wollen, nicht mehr zur Überprüfung stellen. Das Urteil wäre damit rechtskräftig.

Ist die Berufungssumme erreicht oder aber die Berufung ausdrücklich zugelassen, so ergibt sich für Sie das nächste Problem, dass vor dem Landesarbeitsgericht, welches zur Entscheidung über die Berufung berufen wäre, Anwaltszwang gilt. Sie benötigen also für das Berufungsverfahren bereits für die Berufungseinlegung selbst einen Anwalt.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils einzulegen und innerhalb von 2 Monaten seit Urteilszustellung zu begründen, durch einen von Ihnen beauftragten Anwalt.

Die Berufung kann in ihrer Begründung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die für die Entscheidung zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, §513 ZPO. Insoweit wäre hier die 2. Variante einschlägig, soweit Sie rügen, dass der Inhalt der Beweisaufnahme falsch gewürdigt wurde.

Das Gericht unterliegt hierbei bzgl. des Inhaltes der Beweisaufnahme einer freien Beweiswürdigung, §286 ZPO. Eingeschränkt ist diese durch die gesetzlichen Beweisregeln.
Zulässige Beweismittel sind:
Urkunden, Sachverständige, Inaugenschein, Zeuge und Parteieinvernahme.
Bzgl. der E-Mail haben Sie insoweit recht, als diese nicht als Urkunde zum Beweis dienen kann. Insoweit kann eine e-Mail nur als Indiz gelten. Trotzallem kann die Email zur Beweiswürdigung herangezogen werden.
Soweit der Zeuge meint, dass er sich selbst nicht sicher sei, ob die Emails von Ihnen stammen würden, spielt meiner Meinung nach eine untergeordnete Rolle, da man sich solch einer Tatsche nie sicher sein kann. Wenn Sie als Absender erscheinen spricht bereits ein gewichtiges Indiz dafür, dass es auch von Ihnen kommt. Sie müssten dann substantiiert vortragen, warum dies nicht der Fall gewesen sein kann.

Im Ergebnis ist Ihnen also anzuraten, sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, der den Verfahrensstoff erster Instanz nochmals prüft und ggf. für Sie gegen das Urteil Berufung einlegt. Eigenständig können Sie dies nicht, auch ist bei erstinstanzlichen Urteilen der Arbeitsgerichte allein die Berufung das zulässige Rechtsmittel.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

RAin Nicole Schwuchow
Kanzlei Pankonin & Partner
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07407 Rudolstadt

Telefon: 03672-46780
Telefax: 03672-412837

www.kanzlei-pankonin.de

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