05.08.2009 | 13:38
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung oder im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber, so führt dies entsprechend §
144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III grundsätzlich zum Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen. Die Sperrzeit beginnt mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit und hat weiterhin zu Folge, dass sich die Gesamtdauer des Anspruchs um mindestens ein Viertel verkürzt.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies zunächst, dass sich Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, der entsprechend §
127 Abs. 2 SGB III an sich 12 Monate umfasst hätte, um ein Viertel auf 9 Monate reduziert.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Sie entsprechend §
118 Abs. 2 SGB III den Anspruchsbeginn auf einen späteren Zeitpunkt legen können.
Sollten Sie diese Bestimmung treffen, würde das dementsprechend bedeuten, dass Sie in fünf Monaten für 9 Monate Arbeitslosengeld beziehen würden.
In diesen 5 Monaten müssten Sie sich allerdings selbst um Ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung kümmern.
Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und damit die Verkürzung der Anspruchsdauer würde nur dann entfallen, wenn Sie für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund gehabt hätten.
Hierfür kommen verschiedenste Gründe aus den privaten und beruflichen Bereich in Betracht, die im Rahmen dieser Erstberatung nicht abschließend geklärt werden können.
Ein wichtiger Grund wäre beispielsweise eine krankheitsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Agentur für Arbeit dann natürlich eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden müsste.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
05.08.2009 | 13:54
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Zum § 118 II habe ich noch eine Nachfrage: Ich hatte ja geschrieben, dass ich mich im Falle einer Pause auch gar nicht arbeitslos melden würde. Gilt diese Vorschrift wirklich, auch wenn ich sage, dass ich die nächsten Monate dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe?
Gilt dies auch längerer Pause z.B. sechs weitere Monate?
Vielen Dank im voraus und noch einen schönen Tag.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.08.2009 | 14:03
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich können Sie den Beginn des Arbeitslosengeldes nach dieser Vorschrift auf einen Zeitpunkt innerhalb von 4 Jahren nach Eintritt der Arbeitslosigkeit legen, da der Anspruch auf ALG entsprechend § 147 Abs. 2 SGB III innerhalb von 4 Jahren "verjährt".
Wichtig ist hierbei, dass Sie die Bestimmung nach § 118 II SGB III bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes treffen.
Im Übrigen kann eine längere Pause vor Beginn des Leistungsbezugs auch von Vorteil sein.
So entfällt die Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel, wenn zwischen dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hatte und dem Beginn des Leistungsbezuges mehr als ein Jahr liegt, § 128 Abs. 2 SGB III.
Konkret bedeutet dies, dass Sie nach einem Jahr Pause wieder Anspruch auf die vollen 12 Monate ALG hätten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Ergänzung vom Anwalt
05.08.2009 | 14:04
Innerhalb der Pause/Auszeit müssen Sie dem Arbeitsmarkt selbstverständlich nicht zur Verfügung stehen.