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Testamentsvollstreckung: Immobilienverkauf ohne Mitwirkung eines Erben


04.08.2009 22:03 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Als Testamentsvollstrecker bin ich mit der Auseinandersetzung einer vererbten Immobilie beauftragt. Im Testament ist ausdrücklich der Verkauf der Immobilie angeordnet.

Einer der erben hat den Kontakt zur Familie abgebrochen und antwortet auch mir nicht auf Fragen. Die anderen Erben der Erbengemeinschaft sind an einem baldigen Verkauf der Immobilie interessiert.

Die Frage: kann ich (obwohl ich nur Testamentsvollstrecker, nicht aber der Eigentümer bin) die Immobilie ohne Mitwirkung dieses Erben verkaufen, d.h. kann ich den notariellen Kaufvertrag unterschreiben? Das würde die Auseinandersetzung erheblich vereinfachen.

Neben der Antwort sind Quellen (wie z.B. Gesetzestexte oder Referenzurteile) von Interesse.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 133 weitere Antworten zum Thema:
Erben
05.08.2009 | 00:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach § 2216 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

Gegenüber Dritten ist der Testamentsvollstrecker zur uneingeschränkten Verfügung über den Nachlass berechtigt, wenn der Erblasser nach § 2208 BGB nichts angeordnet hat.

Die Verfügung über das Grundstück ist daher wirksam. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie mit dem Dritten bewusst und gewollt zum Nachteil des Nachlasses handeln.
Unentgeltiche Verfügungen (§ 2205 Satz 3 BGB) dürfen Sie als Testamentsvollstrecker ebenso wenig vornehmen wie ein Grundstück unter Wert zu verkaufen.

Vor diesem Hintergrund können Sie das Grundstück als TV veräußern.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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