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Patientenverfügung bei gesetzlich Betreutem?


04.08.2009 08:51 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Seit 28.12.07 liegt mein mann nach schwerem Unfall in einem (besseren) Wachkoma.Er wird 24Std. zuhause intensiv gepflegt. Die Pflegeeinrichtung möchte nun ein Schreiben von mir (gesetzl.Betreuung in allen Fragen) aus dem hervorgeht, wie in Notfallsituationen mit meinem Mann umgegangen werden soll(Z.B.Reanimation). Darf/kann ich als Ehefrau und gesetzliche Betreuerin so eine Verfügung erstellen?Brisant vor allem vor dem Hintergrund, das mein Mann so ein Leben nicht hätte führen mögen.
04.08.2009 | 09:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der geschilderten Tatsachen wie folgt beantworten:

Ab dem 01.09.2009 wird das Recht der Patientenverfügungen gesetzlich geregelt sein. Vorgesehen ist dann ein geänderter § 1901a BGB, der in Abs. 2 bestimmen wird:

"Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche
oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten."

Auf dieser Basis können Sie als Betreuerin und Ehepartnerin den mutmaßlichen Willen Ihres Mannes bekunden und der Pflegeeinrichtung entsprechende Anweisungen geben.

Allerdings wird das neue Gesetz auch eine klare Regelung enthalten, wonach niemand gezwungen werden kann, eine Patientenverfügung zu erstellen, und insbesondere darf ein Vertrag nicht davon abhängig gemacht werden.

Sie brauchen sich daher von der Pflegeeinrichtung nicht unter Druck setzen zu lassen, sondern können die zu treffenden Entscheidungen auf jeden Fall in Ruhe mit Dritten erörtern, insbesondere natürlich den behandelnden Ärzten.

Ich wünsche Ihnen die Kraft, die für alle Beteiligten, insbesondere aber für Ihren Mann richtigen Entscheidungen treffen zu können.

Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller 04.08.2009 | 09:50

Eine kurze Frage noch:
Was ist eine ärztliche Maßnahme nach Absatz1?
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.08.2009 | 10:06

Die ärztliche Maßnahme ist leider nicht näher definiert worden. Abs. 1, auf den Bezug genommen wird, wird lauten:

"Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder
ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine
Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden."

Unter ärztlichem Eingriff ist daher jede Handlung eines Arztes zu verstehen, die auf Heilung oder Linderung gerichtet ist.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht