365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
897 Besucher | 4 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Nachlassinsolvenzverfahren
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Nachlassinsolvenzverfahren

Nachlassinsolvenzverfahren


30.07.2009 13:12 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Hallo, mein Antrag auf Nachlassinsolvenzverfahren für meinen verstorbenen Vater wurde mangels Masse abgewiesen, da ich den Kostenvorschuss nicht zahlen konnte. Habe Dürftigkeitseinrede und Erschöpfungseinrede eingelegt, damit ich nichts zahlen muß. Habe jetzt einen Brief erhalten, das ich die Kosten des Verfahrens zahlen muß und Gemeinschuldner bin. Kann ich dass nicht verhindern ? Mir wurde auch nicht mitgeteilt was ich zahlen muß. Habe 2 Wochen Zeit zu wiedersprechen bzw. mich zu beschweren.

Vielen Dank mfg hitzler
30.07.2009 | 13:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
678 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Um eine abschließend e Auskunft geben zu können, wäre eine vertiefte Kenntnis des Sachverhalts sowie insbesondere des genauen Inhalts des betreffenden Briefes von Nöten, so dass an dieser Stelle lediglich eine überschlägige Antwort möglich ist.

Ob eine Ablehnung mangels Masse (also der Nachlass des Erblassers reicht noch nicht einmal um die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken) rechtmäßig war, kann aus der Ferne leider nicht abschließend ohne genaue Kenntnisse des Nachlasswertes beurteilt werden.

In Ihrem Fall wurde der Antrag offensichtlich nicht mangels Masse eingestellt, da es zur Prüfung der Massezulänglichkeit noch garnicht gekommen ist, da Sie den Vorschuss nicht eingezahlt haben (wenn ich dies falsche verstanden haben sollte, klären Sie mich bitte kurz auf, damit ich Im Rahmen der kostenlosen Nachfrageoption hierzu abschließend Stellung nehmen kann.

Wenn der Vorschuss nicht gezahlt wird, dann wird auch der Eröffnungsantrag zu Recht abgelehnt worden sein.

Demnach müssten Sie auch grundsätzlich die Verfahrenskosten tragen, da Sie das Verfahren durch Ihren Antrag zumindest bis zur Vorschussanforderung in Gang gesetzt haben.

Die Dürftigkeitseinrede und Erschöpfungseinrede als solche befreit Sie grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Kostenvorschusszahlung, sondern hilft Ihnen gegebenenfalls nur (als weiteres Haftungsbeschränkungsinstrument neben der Nachlassinsolvenz bzw. Nachlassverwaltung) die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (also in Bezug auf Schulden des Erblassers), damit Sie nicht persönlich haften.

Wie aber bereits gesagt, kann dieser Sachverhalt leider aus der Ferne ohne weitere Kenntnis einzelner Fakten nicht abschließend beurteilt werden, so dass es sich durchaus empfiehlt, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Nachfrage vom Fragesteller 30.07.2009 | 14:05

Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort. Das Gericht hatte einen Sachveratändigen beauftragt, der ein schriftliches Gutachten erstellt hat. Es kam dabei raus das Vorraussichtlich nicht ausreicht um nach der Eröffnung die Kosten zu decken. Habe das Gutachten auch gelesen. Gegenstandswert 100 Euro§ 58 GkG. Könnte Ihnen das weiterhelfen. Vielen Dank nochmal

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.07.2009 | 14:12

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage/Nachtrag, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Wenn es so war, dann wurde (sofern der Gutachter Recht hatte) die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse rechtmässig gewesen sein.

Demnach wären Sie gem. § 58 Abs. 1 GKG grundsätzlich auch zur Kostentragung verpflichtet, da Sie die Antragstellung veranlaßt haben.

Nachfolgend habe ich Ihnen zum besseren Verständnis diese Vorschrift abgedruckt:

§ 58 GKG

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben udn wünsche Ihnen noch alles Gute!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

678 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht