30.07.2009 | 00:10
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst sollten Sie sich auf den geschlossenen privatrechtliche Verträge stützen. Dieser hat auch ohne Notar Gültigkeit. Bei dem Grundbuchamt sollten Sie anhand des Vertrages den Eigentumswechsel dokumentieren lassen. Die Eintragung erfolgt nicht automatisch.
Möglicherweise unterliegt Ihre
Immobilie einer Wiederverkaufssperre. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Sie die Immobilie nicht erworben haben. Jedenfalls ist die einfache Behauptung nicht geeignet Ihre Eigentumsrechte streitig zu machen.
Bei dem Wohnungskauf erwerben Sie das Sondereigentum an der Wohnung sowie einen prozentualen Anteil am Gesamtobjekt.
Hinsichtlich der Behauptung, dass Ihnen der Besitz nicht eingeräumt werden kann, handelt es sich wahrscheinlich um eine Schutzbehauptung des Bewohners. Insoweit rate ich Ihnen zunächst die Eigentumsumschreibung bei dem Grundbuch zu veranlassen.
Soweit eine entsprechende Eigentumsumschreibung erfolgt ist, besteht kein Anlass, dass Ihnen der Besitz streitig gemacht wird.
Ein generelles Verbot Wohnungseigentum an Europäer zu verkaufen besteht jedenfalls nicht. Ausländer dürfen für private Zwecke bis zu zwei Grundstücke zu je 4.000 Quadratmeter erwerben, diese aber erst nach fünf Jahren wieder veräußern. Lediglich in gewissen, gesondert ausgewiesenen Tourismusregionen sind Ausländer Inländern gleichgestellt. Der Erwerb gewerblich genutzter Flächen ist in der Regel an ein konkretes Investitionsvorhaben geknüpft. In dem Gesetz Nr. 230/1996, Art. 2 (Law concerning the Ownership of Built Real Estates and Vacant Lands by Non-Egyptians) finden sich die rechtlichen Grundlagen für den Kauf von Immobilien durch Ausländer.
Soweit die Eigentumseintragung erfolgt ist, sollten Sie die Räumung der Wohnung mit Hilfe eines örtliche Anwaltes herbeiführen. Möglicherweise räumt der Bewohner nach erfolgter Eintragung im Grundbuch die Wohnung.
Soweit dennoch ein entsprechendes Veräußerungsverbot bestehen sollte, sollten Sie den Kauvertrag rückabwickeln und den Kaufpreis sowie die Maklergebühr zurückverlangen, da die Eigentumsverschaffung der Wohnung nicht erfolgen kann.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter