Konventionalstrafe zulässig
| 21.09.2005 22:02
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***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Mein Mieter hat die Zahlungsfrist für die Kaution verstreichen lassen und behauptet jetzt, daß er diese nur ratenweise zahlen kann. Ich würde mich darauf einlassen, wenn ich mit ihm eine Vereinbarung treffen könnte wonach eine weitere Verletzung seiner Zahlungsverpflichtung eine Konventionalstrafe in gleicher höhe vorsieht also 700 EUR Kaution plus 700 EUR Konventionalstrafe bei Nichteinhaltung der Zahlungsmodalitäten.
Ist das zulässig? Wenn nein, gibt es andere Druckmittel?
21.09.2005 | 22:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Rahmen eines Wohnraummietvertrages verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (
§ 555 BGB) und ist daher nichtig (
§ 143 BGB).
Der Mietvertrag als solcher bleibt hiervon unberührt.
Als Vertragsstrafe ist auch anzusehen die Vereinbarung von fingieren Gebühren oder übermäßige Verzugszinsen (AG Schöneberg,
ZMR 1999, 489).
Unter diesem Gesichtspunkt ist die erhebliche „Strafe" unzulässig sein.
Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmung des
§ 551 II BGB, wonach der Mieter zur Zahlung in drei gleichen Raten (ab Beginn des Mietverhältnisses) berechtigt ist.
Die Nichtzahlung der fälligen Kaution rechtfertigt das Erheben einer entsprechenden Zahlungsklage und danach die Einleitung der Zwangsvollstreckung.
Eine ordentliche
Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses käme nach
§ 573 I Nr. 1 BGB in Betracht; eine außerordentliche
Kündigung (Mietrecht) ist ausgeschlossen (arg e §§ 543 II S. 1 Nr. 3 ; I S. 2; 569 V BGB).
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt