26.07.2009 | 16:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Online Anfrage. Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum eine persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen soll. Das Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.
1. Ohne Plakette oder Ausnahmegenehmigung zu fahren ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 40 € Bußgeld. Zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg.
+ Bußgeldkennzahl: 141621
+ Tatbestand: Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen; §
41 Abs. 2, Nr. 6,
§ 49 Abs. 3, Nr. 4, StVO;
§ 24 StVG; 153 BKat.
Der Tatbestand unter Nr. 153 BKat lautet "Teilnahme" am Verkehr, sodass sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeuges mit besagten Konsequenzen rechnen müssen. Ob die Staatsanwaltschaft gegen Sie auch wegen dem Verdacht der Urkundenfälschung ermitteln wird (
§ 267 StGB) bleibt fraglich. Gegebenenfalls sollten Sie einen Anwalt konsultieren und bei der Polizei keine weiteren Angaben machen. Sie müssen sich nämlich nicht selbst belasten.
Eine legale Alternative zur Plakette ist übrigens eine auf höchstens 18 Monate befristete Einzelausnahme, die unter bestimmten Voraussetzungen beim Amt beantragt werden kann. Unter nachfolgender URL können Sie sich zu den Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung informieren, dort einen Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung herunterladen und ggf. auch beantragen:
http://www.umwelt-plakette.de/berlin ausnahmeregelungen.php
2. Der Fahrer des Fahrzeuges muss meines Erachtens mit keiner Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen §
6 Pflichtversicherungsgesetz rechnen, wenn er nämlich nicht gewusst hat, dass das Fahrzeug nicht pflichtversichert ist und darauf vertrauen durfte, dass Sie das Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet haben.
Als Halterin des Fahrzeuges müssen Sie auf Grund §
6 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz mit einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Gestattung des Gebrauchs eines Fahrzeuges, das nicht Haftpflichtversichert ist, rechnen.
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§
6 Pflichtversicherungsgesetz
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach §
1 Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
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Sie sollten sich nun von der Versicherung bestätigen lassen, dass Sie bereits einen Haftpflichtversicherungsantrag gestellt haben und die Poliizei idealerweise bei Mandatierung eines Anwaltes darauf hinweisen, dass der Grund für die fehlende Versicherung ein Versehen beim Ausfüllen des Formulars war.
Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen