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Einrede


| 26.07.2009 00:14 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Hallo,
im Bereicherungsrecht, Außergerichtlich, sagt der Schuldner jetzt ganz neu er wäre ja entreichert da er das Geld seinen Minderjährigen Kindern geschenkt/vererbt hat.
Kommt er mit der Einrede durch, mit dieser Vermögensverschiebung?

Grüße S
26.07.2009 | 02:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre sehr konkrete, eng fokussierte Frage beantworte ich wie folgt.

1.
Ist das Bereicherungsrecht anwendbar, z.B. bei der Rückabwicklung angefochtener Verträge, nicht aber beim Rücktritt [dort gelten die §§ 346 ff. BGB] sind die §§ 812 – 822 BGB anzuwenden.

§ 818 Abs. 3 BGB bestimmt, dass die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten (§ 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 1 BGB) oder zum Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) bei Entreicherung ausgeschlossen ist.

2.
Auf Entreicherung kann kann sich der Empfänger aber nicht berufen, wenn alternativ die Voraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB (Verschärfte Haftung) gegeben sind.

a)
Mit Eintritt der Rechtshängigkeit gelten die „allgemeinen Vorschriften" (§ 818 Abs. 4 BGB).
Diese Norm ist für Ihren Fall nicht einschlägig, da bei Eintritt der Entreicherung keine Klage anhängig war.

b)
Auf Entreicherung kann sich der Schuldner nicht berufen, wenn er „den Mangel des rechtlichen Grundes" beim Empfang kennt oder später erfährt (§ 819 Abs. 1 BGB).
Wusste also der Schuldner, dass er das Erlangte nicht behalten darf, kann er sich nicht auf Entreicherung berufen.
Gleiches gilt, wenn die Annahme des Erlangten gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat (§ 819 Abs. 2 BGB).

c)
War der Erfolgseintritt der Leistung ungewiss und tritt später nicht ein oder war der Rechtsgrund ungewiss und fällt später weg, kann sich der Schuldner nicht auf Entreicherung berufen (§ 820 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB).

Der Empfänger hat Zinsen ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis zu zahlen.

3.
Hat der Schuldner das Erlangte unentgeltlich einem Dritten durch Rechtsgeschäft zugewendet und ist er deshalb nicht zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet, ist der Dritte zur Herausgabe verpflichtet (§ 822 BGB).
Herauszugeben ist das Erlangte oder wenn nicht mehr vorhanden dessen Wert zu ersetzen.

Das ist genau Ihr Fall.

Die Schenkung und das Vermächtnis sind unentgeltliche Zuwendungen.

Er selbst kommt mir „dieser Vermögensverschiebung" durch.
Sie haben aber einen direkten Anspruch gegen die Kinder.

4.
Beachten Sie aber, dass für Geldschulden das Bereicherungsrecht N I C H T gilt.
Im Gesetzessinne kann man mangels Geldes nicht entreichert sein.
Zum Einen wird kein bestimmter Geldschein geschuldet (der Schuldner hat nur den Wert des erlangten Geldes weggegeben, sicher nicht nach Registrierungsnummern abgezählte Scheine), zum Andern kann sich niemand darauf berufen kein Geld zu haben.

5.
Das Bereicherungsrecht ist kein einfaches Rechtsgebiet, da es dinglich wirksame Rechtsgeschäfte wegen eines Mangels der schuldrechtlichen Verpflichtung aus Wertungsgesichtspunkten rückabwickelt.
Bei einer Nachfrage sollten Sie zumindest die – ihrer vorweggenommenen rechtlichen Wertung – zu Grunde liegenden Tatsachen mitteilen und Ihren Einsatz angemessen erhöhen.


Bewertung des Fragestellers 2009-07-26 | 08:25


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-07-26
5/5.0

Vielen Dank, Nachfrage erübrigt sich.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

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FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht