Frage geschrieben am 22.07.2009 22:48:11Betreff: Schutz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 791
Liegt hier eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (oder eines anderen Gesetzes) vor oder ist dies zu verneinen, da eine Diskrimierung von Frauen nicht eigentliches Ziel des Trägers ist?
Sollte eine Diskriminierung vorliegen, würde sie auch vorliegen, wenn die Mehrzahl der sonstigen Stellen bei diesem Träger vorranig mit Frauen besetzt sind?
Antwort geschrieben am 22.07.2009 23:58:57
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Rechtsanwältin Natascha Unruh
Klosterstraße 33, 13581 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 118
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ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Es ist schon auszuschliessen, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer am FSJ unter den Anwendungsbereich des AGG fallen. http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__2.html
"Die Nr. 1 hebt hinsichtlich des Zugangs zu Erwerbstätigkeit die besondere Bedeutung von Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen hervor. Unter Erwerbstätigkeit ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zu verstehen, die einen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage erbringen soll.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit setzt deshalb voraus, dass der Bewerber aus der angestrebten Tätigkeit eine Gegenleistung erhält.3 Tätigkeiten ohne Erwerbszweck, z.B. Wehr- oder Zivildienst, fallen ebenso wenig darunter wie unbezahlte, freiwillige Tätigkeit.4..." - so m.E. zutreffend Dr. Martin Kolmhuber in LNK-AGG, Rn2 zu §2
Zudem dürfte die Begriffsbestimmung (§ 3(2) AGG) in diesem Falle eine mittelbare Diskrimierung ausschließen, denn "die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich."
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__3.html
So sieht es auch Kolmhuber:
"3.2 Besonderheiten der mittelbaren Benachteiligung
Der Tatbestand einer mittelbaren Benachteiligung ist bereits ausgeschlossen, wenn die ungünstigere Behandlung ein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung eines sachlich gerechtfertigten rechtmäßigen Zieles ist. Bei Wahrung der Zweck-Mittel-Relation hindert jedes rechtmäßige Ziel ohne Einschränkung das Vorliegen einer mittelbaren Benachteiligung, nicht nur die Rechtfertigungsgründe der § 5 AGG,§§ 8 - 10 AGG und § 20 AGG.
Die Fassung der sachlichen Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der Mittel als negatives Tatbestandsmerkmal ("es sei denn") bürdet allerdings dem Benachteiligenden die Beweislast hinsichtlich aller Elemente der Zweck-Mittel-Relation auf. Kann der diese nicht beweisen, liegt ggf. eine mittelbare Benachteiligung vor." LNK-AGG Rn6 zu §3
Zusammenfassend halte ich fest, dass aufgrund der von Ihnen dargelegten Umstände eine mittelbare Diskriminierung durch die Regelung, eine gewisse Anzahl von Stellen mit (männlichen) anerkannten KDVn zu besetzen, nicht erkennbar ist.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen trotzdem geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen. Insbesondere kann die genaue Prüfung des Schreibens der DRV und der Vertragsverhältnisse zwischen Ihen und Ihren Kunden zu anderen Ergebnissen führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage hinweisen.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
www.anwaltrecht.de
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