Frage geschrieben am 19.07.2009 17:50:46

Betreff: Kriegsopferrente


Rechtsgebiet: Sozialrecht
Einsatz: € 41,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 586
Meine Frau muss als Kriegsopfer jedes Jahr als Zuarbeit zur Ermittlung der Ausgleichsrente Auskunft über Ihre Zinseinkommen aus Sparguthaben geben.
1. Das zuständige Amt erklärt dazu.
Anzugeben sind Ihre Kontenführungsanteile an unseren Spareinlagen. Das Amt kann aber dazu keine amtlichen Regelungen oder Hinweise benennen..
2. Ich habe bisher ihre Zinseinkommen entsprechend ihren finanziellen Anteilen an unseren Sparguthaben, im Zweifelsfalle, die Hälfte aller Sparguthaben. angegeben
Meine Meinung
An unsere Kontenführungen habe ich in diesem Zusammenhang gar nicht gedacht. Ich halte den Gesetzgeber für nicht so oberflächlich und weltfremd, dass er eine so wichtige Aussage einer nach allen Seiten manipulierbaren Größe, wie der Kontenführung überlässt. Wenn Kontenführung, dann müssten diese mit entsprechende Auflagen und Hinweisen verbunden sein, über die das Kriegsopfer zu informieren ist.
Unsere Kontenführung ist aus famulieren Gründen sehr einseitig zu Gunsten meiner Frau angelegt.
Meine Fragen::
Habe ich falsch gehandelt? Muss ich Überzahlungsbezüge für zehn Jahre rückwirkend erstatten?.


Antwort geschrieben am 19.07.2009 21:35:29
Rechtsanwältin Yvonne Müller
Dingelstädter Str. 57, 37308 Heilbad Heiligenstadt, Tel: 03606/506459, Fax: 03606/506489
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen anhand der gegebenen Informationen gerne wie folgt beantworten möchte:

Da Ihre Frau eine Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz bezieht, mithin eine Sozialleistung, ist sie zur allgemeinen Mitwirkung nach § 60 Abs. 1 SGB I iVm. § 66 SGB I verpflichtet.

Danach ist bestimmt, dass derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert (§ 66 SGB I).

Wer seine häuslichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse falsch angibt, oder die erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Leistungsbehörde unterlässt, kann u.U. den Tatbestand des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch erfüllten. Dann sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten.

Sie sollten daher auf jeden Fall die von Ihnen geforderten Auskünfte wahrheitsgemäß erteilen. Ob Sie mit einer Rückzahlung zu rechnen haben, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da hierfür die notwendigen Informationen fehlen. Hierzu können Sie aber gerne ergänzend nachtragen im Rahmen der Nachfragefunktion. Für weitergehenden Beratungsbedarf stehe ich Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin



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