Frage geschrieben am 19.07.2009 17:50:46Betreff: Kriegsopferrente
Rechtsgebiet: Sozialrecht
Einsatz: € 41,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 586
1. Das zuständige Amt erklärt dazu.
Anzugeben sind Ihre Kontenführungsanteile an unseren Spareinlagen. Das Amt kann aber dazu keine amtlichen Regelungen oder Hinweise benennen..
2. Ich habe bisher ihre Zinseinkommen entsprechend ihren finanziellen Anteilen an unseren Sparguthaben, im Zweifelsfalle, die Hälfte aller Sparguthaben. angegeben
Meine Meinung
An unsere Kontenführungen habe ich in diesem Zusammenhang gar nicht gedacht. Ich halte den Gesetzgeber für nicht so oberflächlich und weltfremd, dass er eine so wichtige Aussage einer nach allen Seiten manipulierbaren Größe, wie der Kontenführung überlässt. Wenn Kontenführung, dann müssten diese mit entsprechende Auflagen und Hinweisen verbunden sein, über die das Kriegsopfer zu informieren ist.
Unsere Kontenführung ist aus famulieren Gründen sehr einseitig zu Gunsten meiner Frau angelegt.
Meine Fragen::
Habe ich falsch gehandelt? Muss ich Überzahlungsbezüge für zehn Jahre rückwirkend erstatten?.
Antwort geschrieben am 19.07.2009 21:35:29
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Rechtsanwältin Yvonne Müller
Dingelstädter Str. 57, 37308 Heilbad Heiligenstadt, Tel: 03606/506459, Fax: 03606/506489
Erbrecht, Familienrecht, Inkasso, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 55
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ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen anhand der gegebenen Informationen gerne wie folgt beantworten möchte:
Da Ihre Frau eine Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz bezieht, mithin eine Sozialleistung, ist sie zur allgemeinen Mitwirkung nach § 60 Abs. 1 SGB I iVm. § 66 SGB I verpflichtet.
Danach ist bestimmt, dass derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert (§ 66 SGB I).
Wer seine häuslichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse falsch angibt, oder die erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Leistungsbehörde unterlässt, kann u.U. den Tatbestand des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch erfüllten. Dann sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten.
Sie sollten daher auf jeden Fall die von Ihnen geforderten Auskünfte wahrheitsgemäß erteilen. Ob Sie mit einer Rückzahlung zu rechnen haben, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da hierfür die notwendigen Informationen fehlen. Hierzu können Sie aber gerne ergänzend nachtragen im Rahmen der Nachfragefunktion. Für weitergehenden Beratungsbedarf stehe ich Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.07.2009 13:36:55
Sehr geehrte Frau Müller,
ich habe Ihr Schreiben erhalten, warte aber noch auf die Beantwortung meiner
Frage, ich wiederhole diese.
Ist meine Auffassung und Handlungsweise falsch, so dass ich nun Rückzahlungsforderung von Überzahlungsbezügen für zehn Jahre rückwirkend erstatten muss.?.
Also Ja oder Nein mit kurzer Begründung
Oder eben; ich weiß es nicht
Dann gibt es aber meiner Ansicht nach drei Möglichkeiten
1 Sie überweisen die von mir aufgewandten Gebühren 43 € auf mein Konto 4023012330 Bankleitzahl 80055500 zurück.
2 .Sie informieren sich bei Frag einen Anwalt.
3. .Sie informieren sich bei denen, die seit mehr als 50 Jahren in dem Sachgebiet
Kriegsopferversorgung tätig sind. Das sind Leiter oder Sachbearbeiter in den Landesämtern für Versorgung der alten Bundesländer.
Freundliche Grüße Helmut Käppner
Sehr geehrte Frau Müller,
ich habe Ihr Schreiben erhalten, warte aber noch auf die Beantwortung meiner
Frage, ich wiederhole diese.
Ist meine Auffassung und Handlungsweise falsch, so dass ich nun Rückzahlungsforderung von Überzahlungsbezügen für zehn Jahre rückwirkend erstatten muss.?.
Also Ja oder Nein mit kurzer Begründung
Oder eben; ich weiß es nicht
Dann gibt es aber meiner Ansicht nach drei Möglichkeiten
1 Sie überweisen die von mir aufgewandten Gebühren 43 € auf mein Konto 4023012330 Bankleitzahl 80055500 zurück.
2 .Sie informieren sich bei Frag einen Anwalt.
3. .Sie informieren sich bei denen, die seit mehr als 50 Jahren in dem Sachgebiet
Kriegsopferversorgung tätig sind. Das sind Leiter oder Sachbearbeiter in den Landesämtern für Versorgung der alten Bundesländer.
Freundliche Grüße Helmut Käppner
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.07.2009 13:54:46
Sehr geehrter Fragesteller,
zur Beantwortung Ihrer "Nachfrage" werde ich Ihnen eine Email schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
zur Beantwortung Ihrer "Nachfrage" werde ich Ihnen eine Email schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
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