Bußgeldverfahren, Anhörung wg. Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h
17.07.2009 23:06
| Preis:
***,00 € |
Verkehrsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Folgende Ordnungswidrigkeit wird mir zur Last gelegt:
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h
Festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 127 km/h
Beweismittel: Koaxialkabelmessung und Frontfoto
Heute habe ich den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren erhalten.
Auf dem Ausschnitt des Fotos bin ich selbst zu erkennen. Eine kurze Recherche von mir hat ergeben, dass ich neben dem Bußgeld auch mit 3 Punkten in Flensburg rechnen muss. Bisher habe ich noch keine Punkte in Flensburg und frage mich, ob es einen Weg gibt, die Punkte zu vermeiden. Zumal es sich, wenn ich den Verstoß tatsächlich begangen habe, um ein großes Versehen gehandelt haben muss, da ich mich normalerweise stets (in engen Grenzen) an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit halte. Wissentlich würde ich nicht 30 km/h zu schnell fahren.
Wie lautet Ihre Empfehlung?
17.07.2009 | 23:37
Antwort
von
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
125 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Wie Sie zutreffend ausführen, haben Sie wegen der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister zu rechnen. Hinzu tritt ein Bußgeld in Höhe von 80,- € zzgl. Kosten.
Die genannten Sanktionen ergeben sich aus der Bußgeldkatalogverordnung und stellen nach dem Willen des Verordnungsgebers die im Regelfall angemessene Strafe bei einer fahrlässigen Begehung der Ordnungswidrigkeit dar.
Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Angaben zur Person im Anhörungsbogen zu machen und diesen zurückzusenden. Von Angaben zur Sache rate ich Ihnen ab. Nachfolgend wird ein Bescheid gegen Sie ergehen, der die genannten Sanktionen ausspricht.
Sie können Einsicht in die Akte nehmen. Aus dieser ergeben sich unter Umständen Anhaltspunkte für eine aussichtsreiche Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf. Diese wird in der Regel nur ein Anwalt zu erkennen und zu verwerten wissen.
Durch die Beauftragung eines Anwalts in dieser Sache entstehen Kosten, die deutlich über dem zu erwartenden Bußgeld liegen. Insofern kann ich Ihnen nur dann dazu raten, wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung haben oder sich relativ sicher sind, nicht die Ihnen zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller
17.07.2009 | 23:52
Vielen Dank für die zügige Antwort und Ihre Einschätzung. Mit welchen Honorarkosten müsste ich ungefähr bei Einschalten eines Anwalts rechnen? Ich besitze keine Rechtsschutzversicherungen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.07.2009 | 00:39
Die Gebühren für die Verteidigung in Bußgeldsachen bestimmen sich nach den Nummern 5100ff des Vergütungsverzeichnis des RVG (VV). Dies sind
die Grundgebühr (Nr. 5100 VV): 20,- bis 150,- €,
die Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV): 20,- bis 250,- €,
ggf. die Terminsgebühr (Nr. 5104 VV): 20,- bis 250,- €.
Die genannten Gebühren entstehen für die erstmalige Einarbeitung in den Fall und Ihre Vertretung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Die konkrete Gebühr innerhalb der Gebührenrahmen bestimmt der Anwalt anhand des konkret betriebenen Arbeitsaufwandes. Hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer.
Im gerichtlichen Verfahren entstehen im ersten Rechtszug
die Verfahrensgebühr (Nr. 5109 VV) 20,- bis 250,- € und
die Terminsgebühr (Nr. 5110 VV) 30,- bis 400,- €.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine Entscheidungshilfe gegeben zu haben und wünsche ein schönes Wochenende.