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Zuzug einer zweiten Person in eine Mietwohnung


17.07.2009 12:04 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 1 Stunde

Als Vermieter habe ich folgende Fragen:
1. Meine Mieterin erklärt mir, dass ihr Freund zu ihr gezogen sei.
2. Kann/ sollte ich ihn als zweiten Mieter in den Vertrag aufnehmen?
3. Kann / sollte die Miete geändert werden,
4. gibt es ggf. hierfür Regeln,
5. wäre ggf. der Mieterstatus für die Möglichkeit der Erhöhung maßgebend?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 237 weitere Antworten zum Thema:
Mietwohnung
17.07.2009 | 12:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
633 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1. Meine Mieterin erklärt mir, dass ihr Freund zu ihr gezogen sei.

Dazu ist der Mieter auch verpflichtet. Wenn der Mieter eine weitere Person mit in die Wohnung aufnimmt, muss dies dem Vermieter mitgeteilt werden und dieser muss zustimmen.


2. Kann/ sollte ich ihn als zweiten Mieter in den Vertrag aufnehmen?

Sie können den „Neuen" mit in den Mietvertrag aufnehmen und sollten dies auch tun. Dies zumindest dann, wenn Sie den „Neuen" als Mieter und nicht nur als Dauerbesucher handhaben wollen.

Schon zur Sicherheit für alle beteiligten Parteien sollte der neue Mieter aber in den Mietvertrag aufgenommen werden.


3. Kann / sollte die Miete geändert werden,

Die Miete kann nicht ohne Weiteres erhöht werden. Insbesondere stellt der Einstieg eines neuen Mieters in ein bestehendes Mietverhältnis keinen solchen Grund dar.

Hier können / müssen die Betriebs- und Nebenkosten umverteilt und neu berechnet werden und diese Kosten gegebenenfalls erhöht werden.

Die Miete kann nur einvernehmlich mit den beiden Mietern erhöht werden. Ein Anspruch des Vermieters besteht nicht, § 557 Absatz 1 BGB.


4. gibt es ggf. hierfür Regeln,

Nein. Sie können hier lediglich eine solche Regelung in den Mietvertrag aufnehmen, wenn die Mieter zustimmen, § 557 Absatz 1 BGB.


5. wäre ggf. der Mieterstatus für die Möglichkeit der Erhöhung maßgebend?

Nein. Gründe für eine Mieterhöhung finden sich in den §§ 558 ff. BGB.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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