16.07.2009 | 21:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
125 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Zugrundelegung Ihrer Angaben beantworte.
Im Strafrecht gilt der Grundsatz, daß man wegen der selben Tat nur einmal bestraft werden kann. Wegen des in Tschechien laufenden Strafverfahrens haben Sie ein solches in Deutschland nicht mehr zu befürchten. Voraussetzung für eine Zuständigkeit der deutschen Strafjustiz für den geschilderten Sachverhalt wäre im übrigen, daß Sie Deutsche sind.
Die Verhängung einer Führerscheinsperre oder eines Bußgeldes durch die deutschen Behörden kommt vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil gemäß
§ 5 OWiG grundsätzlich nur in Deutschland begangene Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
Unabhängig von der oben behandelten Frage einer möglichen Bestrafung in Deutschland ist jedoch die Thematik eines Entzugs der (deutschen) Fahrerlaubnis zu betrachten.
Die entsprechende Vorschrift, § 46 Abs. 1 S. 1 FeV, lautet wie folgt: Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Diese Ungeeignetheit kann sich auch aus im Ausland begangenen Verkehrsverstößen ergeben. Erhält die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Ihrer Trunkenheitsfahrt, so kann diese gar nicht anders entscheiden, als Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird wegen der Überschreitung der Grenze des Blutalkoholwerts von 1,6%o das erfolgreiche Absolvieren der MPU stehen.
Die einzige Chance, den Entzug der Fahrerlaubnis zu vermeiden, wird darin bestehen, die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Blutentnahme und -untersuchung in Zweifel zu ziehen. Denn Voraussetzung eines Entzugs der Fahrerlaubnis wegen einer im Ausland begangenen Trunkenheitsfahrt ist, daß diese im gleichen Maße hinreichend nachgewiesen ist, wie dies bei einer im Inland begangenen Tat verlangt wird (OVG Greifswald, Beschluß vom 27.03.2008, Aktenz.:
1 M 204/07).
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, sobald die Fahrerlaubnisbehörde sich in dieser Angelegenheit an Sie wendet. Ihr Anwalt wird Einsicht in die vorliegenden Unterlagen nehmen und kann beurteilen, mit welcher Argumentation die Durchführung einer korrekten Blutuntersuchung durch die tschechischen Behörden in Zweifel gezogen werden kann.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller
16.07.2009 | 22:27
Hallo an den Experten
Erst mal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ja, ich bin Deutscher männlicher Staatsbürger! soviel ich jetzt Ihre Anwort verstehe, werde ich trotzdem 2 mal verknackt? die 2,5 Jahre in CZ, wo ich ja nur auf Besuch bei meiner Freundin war, und dann noch in Deutschland, weil diese ja nun meinen Führerschein irgendwo bunkern??? Führerscheinentzug in Deutschland wie lange? wer entscheidet das? das CZ Urteil mit 2,5 Jahren kann ja nicht für Deutschland gelten, oder?? und mit Sicherheit kommt auch noch Geldstrafe für das Vergehen im Ausland seitens der Deutschen, hat es solch einen Fall schon gegeben? ich hab keine Ahnung, ob ich Einspruch bei den Tschechen einlegen soll? ob da irgendwas machbar wäre?
Danke für Antwort
mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.07.2009 | 23:22
Entschuldigen Sie bitte, daß ich Ihren Namen dem weiblichen Geschlecht zuordnete.
Zu Ihren Nachfragen:
Die in Tschechien im Rahmen des Strafverfahrens verhängte Sanktion führt dazu, daß Sie für die Dauer von 2 1/2 Jahren auf dem Gebiet Tschechiens nicht berechtigt sind, von Ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Ich gehe davon aus, daß dies eine vorläufige Maßnahme des Gerichts ist, die in der Gerichtsverhandlung unter Umständen noch abgemildert werden kann. Hierbei sollten Sie sich der Unterstützung eines deutschsprachigen tschechischen Anwalts bedienen.
Die Feststellungen des tschechischen Gericht können in Hinblick auf den genannten Beschluß des OVG Greifswald auch Bedeutung für den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland haben.
Der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 46 FeV stellt keine Strafe im Rechtssinne dar. Diese dient nicht als Sanktion, sondern soll den Schutz anderer vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern gewährleisten. Insofern liegt keine verbotene Doppelbestrafung vor.
Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis steht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt/Bürgermeister bei kreisfreien Städten) und hängt von mehreren mir unbekannten Größen ab. Für den Fall, daß Sie erstmalig auffällig geworden sind, dürfte die Dauer der Sperre in etwa bei einem Jahr liegen.
Die Untersagung des Gebrauchs der Fahrerlaubnis durch das tschechische Gericht gilt nur für Tschechien.
In Deutschland haben Sie keine Verhängung einer Geldstrafe zu befürchten.
Die Chancen einer Verteidigung im tschechischen Strafverfahren kann ich naturgemäß im Rahmen dieses Forums nicht einschätzen. Ich rate Ihnen nochmals, einen tschechischen Kollegen mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.