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Unterhalt für volljähr.Tochter nach abgeschl.Berufsausbildung für Studium


16.07.2009 16:01 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrter Anwalt,
ich bin geschieden und habe 2 Kinder die bei der Mutter leben. Sohn 13 Jahre, Tochter 21 Jahre.Für den Sohn zahle ich noch Unterhalt. Die Tochter hat nach dem Abitur eine Ausbildung als Groß-u.Außenhandelskauffrau begonnen, welche sie im März nächsten Jahres beenden wird.Ob sie übernommen wird steht nicht ganz fest, sie hat aber gute Chanzen.Für sie zahle ich keinen Unterhalt mehr weil ihr Nettoverdienst bei 700 € liegt. Nun hat mir meine Tochter eröffnet das sie keine Lust hat schon arbeiten zu gehen und das Leben erst mal genießen will. Sie hat vor, für 1 Jahr nach Australien zu gehen (work&travel) und danach zu studieren. Nach ihren Aussagen "irgend etwas" in der Richtung Wirtschaft,Informatik,BWL, VWL oder Investmentmanagement. So genau weiß sie es noch nicht.
Nun meine Fragen:
1. Muß ich den Auslandsaufenthalt finanzieren?
2. Inwieweit muß ich nach einer abgeschlossenen Ausbildung nach einem Jahr Auslandsaufenthalt noch ein Studium finanzieren ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt Studium
16.07.2009 | 16:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

während des Auslandsaufenthaltes werden Sie keinen Unterhalt zahlen müssen. Nach Abschluss der Ausbildung ist ihre Tochter gehalten für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Wenn diese nun für ein Jahr andere Eindrücke sammeln möchte, sind Sie hingegen nicht mehr verpflichtet dieses im Rahmen von Unterhaltszahlungen zu finanzieren.

Anders sieht es aber mit dem beabsichtigten Studium aus. Der Unterhalt eines Kindes, das nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung absolviert, umfasst auch die Kosten eines Studiums, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

Der zeitliche Zusammenhang wird unterschiedlich beurteilt. In der Regel wird dieser nach einem Jahr noch angenommen. Es wird also darauf ankommen, wann genau Ihre Tochter mit dem Studium beginnt.

Der sachliche Zusammenhang ist bei der kaufmännischen Ausbildung mit den genannten Studienfächer ebenfalls gegeben, so dass eine Unterhaltspflicht durchaus in Betracht kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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