Unterhaltsberechnung/-überprüfung
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Sehr geehrte Damen und Herren,
für eine Bekannte bitte ich um Berechnung bzw. Überprüfung der Unterhaltsfestsetzung durch das Jugendamt.
Die Bekannte ist allein erziehende Mutter von 2 Kindern (10 und 7) aus erster Ehe. Aus zweiter Ehe (zurzeit getrennt lebend) besteht noch ein weiteres Kind im Alter von 3 Jahren. Das Kind lebt beim leiblichen Vater.
Vom Jugendamt wurde eine monatliche Unterhaltsverpflichtung für das Kind aus zweiter Ehe von 199 € (281 € abzüglich halbes Kindergeld, 82 €) festgesetzt. Berücksichtigt wurden ein durchschnittliches jährliches Einkommen mit 1.436,86 € / mtl. zuzüglich einer geschätzten Steuererstattung von 50,00 € und abzüglich berufsbedingter Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit ( 28 km x 2 x 0,30 € x 220 / 12 Monate). Demnach ergibt sich ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.178,86 € / mtl.
Die Unterhaltsverpflichtete lebt mit ihren zwei Kindern aus erster Ehe in einer Altbauwohnung mit ca. 90 m². Eine Zentralheizung etc. ist nicht vorhanden. Eine Beheizung ist nur über Einzelöfen möglich.
Folgende Ausgaben entstehen für die Wohnung:
- Miete mit Garage: 330,00 €
- Nebenkostenpauschale aus Mietverhältnis: 30,00 €
- Stromkosten monatlich: 88,00 €
- Heizkosten für Holz / monatlich: 86,80 €
(angenommen: 12 Ster für gesamte Wohnung)
Die Unterhaltspflichtige geht einer Tätigkeit mit 30 Stunden / monatlich (5-Tage-Woche) als Sekretärin nach. Berufsbedingte Aufwendungen für Kleidung etc. sind natürlich notwendig, aber nicht nachweisbar. Kann hier die 5-Prozent-Regel ange-wandt werden?
Die aus erster Ehe vorhandenen Kinder, welcher mit der Unterhaltspflichtigen in der Wohnung leben, hat das Familiengericht für den Vater einen Unterhalt von 446,00 € festgesetzt. Tatsächlich erhält die Mutter jedoch nur einen Unterhalt von 400,00 €, da der Vater diesbe-züglich nicht weiter leistungsfähig ist. Kann dies bei der Berechnung des Unterhalts für das Kind aus zweiter Ehe berücksichtigt werden?
Bei der Trennung aus zweiter Ehe musste die Unterhaltspflichtige ein Auto erwerben, damit sie weiterhin zur Arbeit kommt und die Arbeitsstätte nicht verlor. Für das Auto wurde ein Darlehen in Höhe von 9.685 € aufgenommen, welches mit einer monatlichen Belastung von 188,26 € abbezahlt wird. Kann dieser Betrag bei der Unterhaltsberechnung miteinbezogen werden?
Abschließend stellt sich die Frage, inwieweit die Tatsache, dass dem Unterhaltsberechtigten (Vater des Kindes) monatlich ein Einkommen von ca. 2.000 € / netto zur Verfügung steht, gewertet werden kann. Der Unterhaltsberechtigte hat keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen und die normalen Belastungen aus Wohnung etc.
Ich bitte um Durchführung einer Unterhaltsberechnung bzw. um Überprüfung der Unterhalts-berechnung durch das Jugendamt.
Die Unterhaltsverpflichtete ist grundsätzlich bereit, Unterhalt für das Kind zu leisten. Kann rechtssicher und einvernehmlich zwischen der Unterhaltsverpflichteten und dem Unterhaltsberechtigten ein geringerer Betrag vereinbart werden?
Für Ihre Mühe recht herzlichen Dank.




