11.07.2009 | 12:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Auffassung des Landratsamtes ist zutreffend. Dieses kann Sie veranlassen, Ihren Schornstein höher zu bauen.
Dabei ist auch nicht erheblich, dass die Erhöhungspflicht erst nach Neubau des Nachbarhauses entstanden ist (VG Gießen, Urteil vom 29. 1. 2003 -
8 E 2187/02).
Rechtsgrundlage der Anordnung, den Schornstein zu erhöhen, ist
§ 24 BImSchG.
Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des
§ 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.
Gem. §
22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - wie Ihre Heizungsanlage - so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Soweit diese Verpflichtung auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen unter anderem durch Luftverunreinigungen gerichtet ist, gilt sie gem.
§ 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG auch - wie hier - für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des
§ 22 BImSchG gehören nach der Legaldefinition des
§ 3 I BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Der von Ihrer Heizung ausgehende, durch den Schornstein geleitete Rauch ist eine schädliche Umwelteinwirkung i.S. des
§ 3 I BImSchG, da er geeignet ist, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, und zwar durch eine Verunreinigung der Luft, d.h. einer Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung.
Die in dem Rauch enthaltenen Geruchs- und Schadstoffe wie Asche, Ruß und Metallverbindungen können das physische Wohlbefinden der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen beeinträchtigen, insbesondere der Bewohner des Nachbargebäudes zzz.
Diese sind dem Rauch deswegen besonderes ausgesetzt, weil die Mündung Ihres Schornsteins nicht höher liegt als die Fensteroberkanten im Dachgeschoss dieser Nachbarn.
Die erforderliche Höhe Ihres Schornsteins, der eine Quelle im Sinne der Richtlinie VDI 3781 beschreibt, errechnet sich mit Bezug auf seinen Einwirkungsbereich nach Abschnitt 2.4ff. der VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4.
Hat Ihr Ofen eine Feuerungswärmeleistung von ca. 5 kW (0,018 GJ/h) liegt der Einwirkungsbereich dieser Quelle gem. Abschnitt 2.4.1 dieser Richtlinie in einem Kreis mit einem Radius von mindestens 10 m.
Innerhalb dieses Radius bestimmt sich die Höhe des Schornsteins gem. Abschnitt 2.4.2f. dieser Richtlinie nach seinem Bezugsniveau. Als Bezugsniveau der Quelle gilt hiernach die Höhe über dem Erdboden der Fensteroberkanten der höchsten zu schützenden und zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume im Einwirkungsbereich der Quelle, hier also die Höhe der Fensteroberkanten im Dachgeschoss des Hauses zzz.
Sie können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es beim Betrieb Ihrer Heizung zu einer Verletzung der in §
22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG niedergelegten Pflichten erst durch den Neubau des Hauses auf dem Nachbargrundstück zzz gekommen ist.
Es kommt insoweit ferner nicht darauf an, ob Sie den Bau des Hauses bzw. die Art und Weise seiner Ausführung hätte verhindern können.
Denn die Pflichten nach
§ 22 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung und des Betriebsbeginn zu beachten, sondern solange die Anlage betrieben wird.
Dies bedeutet insbesondere, dass eine Verschärfung der Anforderungen wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage auch die bestehenden Anlagen betrifft (Jarass, BImSchG, 5. Aufl. [2002], Rdnr. 12, 38).
Hierbei kommt es - da es in §§
22,
24 BImSchG allein um die Problematik einer Gefahrenabwehr geht - nicht darauf an, ob dem Betreiber der Anlage (Sie) ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist oder ob der Pflichtenverstoß auf von ihm nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse zurückzuführen ist, die gänzlich außerhalb seiner Einflusssphäre liegen.
Entscheidend ist allein der Verstoß gegen die genannten Rechtspflichten (Jarass,
BImSchG § 22 Rdnr. 22 sowie § 17 Rdnr. 18).
Bedauerleicherweise lässt sich dahingehend Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Als Betreiber der Heizungsanlage sind Sie grundsätzlich zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet, so dass auch die Kostentragung für erforderliche bauliche Veränderungen Ihnen zur Last fallen.
Aus zivilrechtlicher Sicht könnte sich meines Erachtens jedoch ein Erstattungsanspruch gegen den Nachbarn ergeben, da die Erhöhung des Schornsteins der genehmigungsfreien Anlage, erst durch den Neubau des Nachbargebäudes verursacht wurde.
Insofern hat der Nachbar die notwendige Erhöhung veranlasst, sofern vorher eine Einhaltung der Vorschriften gegeben war.
Eine sichere Erfolgsaussicht eines Kostenerstattungsanspruches gegen den Nachbarn kann derzeit allerdings nicht gegeben werden. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits und damit weiterer Kosten empfiehlt sich, hier eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen, etwa der Kostenteilung zwischen Ihnen und Nachbarn zzz.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
11.07.2009 | 21:04
Sehr geehrter Herr Liebmann,
Mit der Kombination der Fragen "wer hat die Kosten zu tragen" und "...wie wehre ich mich" hatte ich mir eine Handlungsempfehlung erhofft.
Ihre Empfehlung "Vergleich" verstehe ich als empfohlenen Zielzustand, zu dem mir jedoch Handlungsempfehlung fehlt, wie ich dies angehen soll. Wie wehre ich mich also gegen den Nachbarn, so dass dieser die volle Kostenübernahme oder einen "Vergleich" akzeptiert?
Gruß und herzlichen Dank im Voraus
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.07.2009 | 23:13
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
In Betracht bezüglich der Kosten der Erhöhung des Schornsteines kommt ggf.ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ihnen die Möglichkeit einräumt, die Kosten, die Ihnen durch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten entstehen, gegen den Nachbarn geltend zu machen, da Sie in Ihrem Eigentum nach dem Bau des Nachbarhauses dahingehend beeinträchtigt sind, als dass Sie nunmehr Ihren Schornstein höher ziehen müssen.
Genau mit dieser Begründung sollten Sie Ihren Nachbarn schriftlich auffordern, die Kosten für die Erhöhung des Schornsteines an Sie zu zahlen.
Sie sollten diesbezüglich vorher einen Kostenvoranschlag sich einholen, damit die Kosten beziffert werden können.
Gleichzeitig sollten Sie dann in dem Schreiben an Ihren Nachbarn mitteilen, dass Sie zur gütlichen Einigung und zur Vermeidung eines Rechtsstreits bereit wären, sich die Kosten der Erhöhung des Schornsteines zu teilen.
Eine gesicherte Erfolgsaussicht kann nicht garantiert werden, da Sie als Betreiber der Anlage, von dem die Immissionen ausgehen, grundsätzlich auf eigene Kosten verpflichtet sind, die schädigenden Einwirkungen zu verhindern.Dies gilt, wie bereits dargelegt auf dann, wenn veränderte Umstände eingetreten sind.
Eine Abwehr gegen den Nachbarn kann auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden.
Gegen eine entsprechende Ordnungsverfügung könnten Sie Widerspruch einlegen. Dieser verspricht jedoch keinen Erfolg, da die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, entsprechend meiner Darlegung in der Ausgangsantwort, in jedem Fall besteht.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt