364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
688 Besucher | 6 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Schornsteinabstand
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Schornsteinabstand

Schornsteinabstand


| 11.07.2009 11:13 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann




Sehr geehrte Damen und Herren,

vor ~2 Jahren habe ich ein Haus erworben, das 1989 gebaut wurde.
Zum damaligen Zeitpunkt wurden wohl alle Regeln bezgl. Schornstein eingehalten. Der Schornstein hat drei Züge. Ein Zug für die Ölzentralheizung, einer für die Festbrennstoffzentralheizung und einen Zug für den Kachelofen im Wohnzimmer.
Meine Vorgänger haben im Winter ausschließlich mit Holz geheizt. Wir heizen überwiegend mit Öl. Holz wird nur zugeheizt.

Vor etwa 6 Jahren wurde das Haus nebenan abgerissen und es wurden zwei neue Häuser gebaut. Bislang gab es keine Beschwerden. Auch nicht aus den ersten zwei Jahren in denen unser Haus ausschließlich mit Holz beheizt wurde.
Jetzt beschwert sich eine Nachbarin, über Rauchbelästigung.
Eine Ortsbesichtigung durch den Bezirksschornsteinfeger und das Landratsamt (wir wurden nicht hinzugezogen) hat stattgefunden und wir wurden aufgefordert den Schornstein zu erhöhen um Belästigungen auszuschließen.

Wortlaut des Schreibens:
*******************************************
"Sehr geehrter Herr xxx"

aufgrund einer Umweltmeldung haben wir zusammen mit Herrn Bezirksschornsteinfegermeister yyy den Schornstein Ihrer Feststoff-Feuerungsanlage besichtigt. Dabei haben wir festgestellt, dass dieser im Bezug auf das Nachbargebäude zzz deutlich zu niedrig ist und es dort daher zu erheblichen Rauch- und Rußbelästigungen kommen kann. Dabei ist auch die Hauptwindrichtung (aus Westen) zu beachten.

Die erforderliche umgebungsbedingte Schornsteinhöhe ergibt sich aus VDI 3782 Blatt 4, die in ihrer Nummer 2.4.1 bezüglich des Einwirkungsbereichs einer Feuerungsanlage von einem Radius von mindestens 10 m ausgeht. Das Nachbargebäude liegt innerhalb dieses Einwirkungsbereichs. Die VDI gibt in Ihrer Nummern 2.4.2 und 2.4.3 vor, dass die Schornsteinmündung mindestens 1 m über der Fensteroberkante der höchsten zu schützenden und zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume im Einwirkungsbereich der Anlage liegen muss. Im vorliegenden Fall sind dies die Fenster im Dachgeschoss des Gebäudes zzz.

Bei der Festlegung der erforderlichen Kaminhöhe ist es auch unerheblich, welches Gebäude zuerst errichtet wurde.

Aus fachlicher Sicht ist Ihr Kamin daher so zu erhöhen, dass er mindestens 40 cm über dem First des Gebäudes zzz mündet.

Um während der nächsten Heizperiode unzumutbare Belästigungen für Ihre Nachbarschaft zu vermeiden, bitten wir Sie, die hierzu erforderlichen Arbeiten bis spätestens 15.9.2009 umsetzen zu lassen und im Vorfeld die konkreten Maßnahmen mit Bezirksschornsteinfeger xxx abzustimmen.

Bitte teilen Sie uns bis zum 31.7.2009 mit, ob Sie bereit sind die Kaminerhöhung durchführen zu lassen. Sie können sich bis dahin auch zu diesem Sachverhalt äußern. Gerne können wir die Angelegenheit auch gemeinsam besprechen und Ihnen eventuelle Fragen beantworten.

mfg rrr

*******************************************************************************

Der derzeitige Schornstein ragt schon rund 3 m aus unserem Dach.
Eine weitere Erhöhung um rund 3 m wird zum einen statisch schwierig, zum anderen definitiv sehr hässlich anzuschauen sein.

Kann ich zur Erhöhung gezwungen werden, obwohl das Haus des Beschwerdeführers nach unserem gebaut wurde?
Falls Ja, wer hat die Kosten für die Kaminerhöhung zu tragen?
Falls nein, wie wehre ich mich?

Herzlichen Dank im Voraus
11.07.2009 | 12:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Die Auffassung des Landratsamtes ist zutreffend. Dieses kann Sie veranlassen, Ihren Schornstein höher zu bauen.

Dabei ist auch nicht erheblich, dass die Erhöhungspflicht erst nach Neubau des Nachbarhauses entstanden ist (VG Gießen, Urteil vom 29. 1. 2003 - 8 E 2187/02).

Rechtsgrundlage der Anordnung, den Schornstein zu erhöhen, ist § 24 BImSchG.

Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - wie Ihre Heizungsanlage - so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Soweit diese Verpflichtung auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen unter anderem durch Luftverunreinigungen gerichtet ist, gilt sie gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG auch - wie hier - für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des § 22 BImSchG gehören nach der Legaldefinition des § 3 I BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Der von Ihrer Heizung ausgehende, durch den Schornstein geleitete Rauch ist eine schädliche Umwelteinwirkung i.S. des § 3 I BImSchG, da er geeignet ist, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, und zwar durch eine Verunreinigung der Luft, d.h. einer Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung.

Die in dem Rauch enthaltenen Geruchs- und Schadstoffe wie Asche, Ruß und Metallverbindungen können das physische Wohlbefinden der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen beeinträchtigen, insbesondere der Bewohner des Nachbargebäudes zzz.

Diese sind dem Rauch deswegen besonderes ausgesetzt, weil die Mündung Ihres Schornsteins nicht höher liegt als die Fensteroberkanten im Dachgeschoss dieser Nachbarn.

Die erforderliche Höhe Ihres Schornsteins, der eine Quelle im Sinne der Richtlinie VDI 3781 beschreibt, errechnet sich mit Bezug auf seinen Einwirkungsbereich nach Abschnitt 2.4ff. der VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4.

Hat Ihr Ofen eine Feuerungswärmeleistung von ca. 5 kW (0,018 GJ/h) liegt der Einwirkungsbereich dieser Quelle gem. Abschnitt 2.4.1 dieser Richtlinie in einem Kreis mit einem Radius von mindestens 10 m.

Innerhalb dieses Radius bestimmt sich die Höhe des Schornsteins gem. Abschnitt 2.4.2f. dieser Richtlinie nach seinem Bezugsniveau. Als Bezugsniveau der Quelle gilt hiernach die Höhe über dem Erdboden der Fensteroberkanten der höchsten zu schützenden und zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume im Einwirkungsbereich der Quelle, hier also die Höhe der Fensteroberkanten im Dachgeschoss des Hauses zzz.

Sie können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es beim Betrieb Ihrer Heizung zu einer Verletzung der in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG niedergelegten Pflichten erst durch den Neubau des Hauses auf dem Nachbargrundstück zzz gekommen ist.

Es kommt insoweit ferner nicht darauf an, ob Sie den Bau des Hauses bzw. die Art und Weise seiner Ausführung hätte verhindern können.

Denn die Pflichten nach § 22 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung und des Betriebsbeginn zu beachten, sondern solange die Anlage betrieben wird.

Dies bedeutet insbesondere, dass eine Verschärfung der Anforderungen wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage auch die bestehenden Anlagen betrifft (Jarass, BImSchG, 5. Aufl. [2002], Rdnr. 12, 38).

Hierbei kommt es - da es in §§ 22, 24 BImSchG allein um die Problematik einer Gefahrenabwehr geht - nicht darauf an, ob dem Betreiber der Anlage (Sie) ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist oder ob der Pflichtenverstoß auf von ihm nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse zurückzuführen ist, die gänzlich außerhalb seiner Einflusssphäre liegen.

Entscheidend ist allein der Verstoß gegen die genannten Rechtspflichten (Jarass, BImSchG § 22 Rdnr. 22 sowie § 17 Rdnr. 18).

Bedauerleicherweise lässt sich dahingehend Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen.

Als Betreiber der Heizungsanlage sind Sie grundsätzlich zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet, so dass auch die Kostentragung für erforderliche bauliche Veränderungen Ihnen zur Last fallen.

Aus zivilrechtlicher Sicht könnte sich meines Erachtens jedoch ein Erstattungsanspruch gegen den Nachbarn ergeben, da die Erhöhung des Schornsteins der genehmigungsfreien Anlage, erst durch den Neubau des Nachbargebäudes verursacht wurde.

Insofern hat der Nachbar die notwendige Erhöhung veranlasst, sofern vorher eine Einhaltung der Vorschriften gegeben war.

Eine sichere Erfolgsaussicht eines Kostenerstattungsanspruches gegen den Nachbarn kann derzeit allerdings nicht gegeben werden. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits und damit weiterer Kosten empfiehlt sich, hier eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen, etwa der Kostenteilung zwischen Ihnen und Nachbarn zzz.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.



Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt
Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen
Tel: 038327 / 459821,
Fax: 038327 / 459822
E-Mail: post@kanzleimarcoliebmann.de
Informationen nach § 2 DL-InfoV unter:
http://www.kanzleimarcoliebmann.de

Nachfrage vom Fragesteller 11.07.2009 | 21:04

Sehr geehrter Herr Liebmann,

Mit der Kombination der Fragen "wer hat die Kosten zu tragen" und "...wie wehre ich mich" hatte ich mir eine Handlungsempfehlung erhofft.
Ihre Empfehlung "Vergleich" verstehe ich als empfohlenen Zielzustand, zu dem mir jedoch Handlungsempfehlung fehlt, wie ich dies angehen soll. Wie wehre ich mich also gegen den Nachbarn, so dass dieser die volle Kostenübernahme oder einen "Vergleich" akzeptiert?

Gruß und herzlichen Dank im Voraus

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.07.2009 | 23:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

In Betracht bezüglich der Kosten der Erhöhung des Schornsteines kommt ggf.ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ihnen die Möglichkeit einräumt, die Kosten, die Ihnen durch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten entstehen, gegen den Nachbarn geltend zu machen, da Sie in Ihrem Eigentum nach dem Bau des Nachbarhauses dahingehend beeinträchtigt sind, als dass Sie nunmehr Ihren Schornstein höher ziehen müssen.

Genau mit dieser Begründung sollten Sie Ihren Nachbarn schriftlich auffordern, die Kosten für die Erhöhung des Schornsteines an Sie zu zahlen.

Sie sollten diesbezüglich vorher einen Kostenvoranschlag sich einholen, damit die Kosten beziffert werden können.

Gleichzeitig sollten Sie dann in dem Schreiben an Ihren Nachbarn mitteilen, dass Sie zur gütlichen Einigung und zur Vermeidung eines Rechtsstreits bereit wären, sich die Kosten der Erhöhung des Schornsteines zu teilen.

Eine gesicherte Erfolgsaussicht kann nicht garantiert werden, da Sie als Betreiber der Anlage, von dem die Immissionen ausgehen, grundsätzlich auf eigene Kosten verpflichtet sind, die schädigenden Einwirkungen zu verhindern.Dies gilt, wie bereits dargelegt auf dann, wenn veränderte Umstände eingetreten sind.

Eine Abwehr gegen den Nachbarn kann auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden.

Gegen eine entsprechende Ordnungsverfügung könnten Sie Widerspruch einlegen. Dieser verspricht jedoch keinen Erfolg, da die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, entsprechend meiner Darlegung in der Ausgangsantwort, in jedem Fall besteht.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-07-13 | 09:07


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank, gerne wieder."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marco Liebmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-07-13
5/5.0

Vielen Dank, gerne wieder.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Abtshagen

341 Bewertungen
FACHGEBIETE
Öffentliches Baurecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz