Forderungsverfall für Notargebühren
| 07.07.2009 11:28
| Preis:
***,00 € |
Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Ich habe für ein
Testament und einem Ehevertrag im Januar 2005 an
den Notar ca. 1700,- Euro zahlen müssen . Da mein Mann im März
2005 in
Privatinsolvenz ging , zahlte ich später alleine monatlich ab.Letzte Rate 06 / 2007. Dann konnte ich dieses nicht mehr und irgend wie ging die Forderung in Vergessenheit. Jetzt , 07 / 2009 , meldet sich der Notar mit der Restforderung. Hat er noch einen Rechtsanspruch darauf ??
07.07.2009 | 14:21
Antwort
von
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach
§ 140 KostO bestimmen sich die Kosten der Notare nach diesem Gesetz (KostO). Nach
§ 141 KostO gilt Für Notarkosten auch der erste Teil der Kostenordnung Mit Ausnahme der in § 143 aufgezählten Normen).
Nach
§ 2 Nr. 1 KostO ist Kostenschuldner derjenige, der die Tätigkeit des Notars veranlasst. In Ihrem Fall also Sie. Da in Ihrem Fall wahrscheinlich auch die Erklärungen Ihres Mannes (Testament) beurkundet wurden, wir auch er gem.:
§ 2 Nr. 1 KostO Kostenschuldner.
Nach
§ 5 KostO haften mehrere Kostenschuldner gesamtschuldnerisch. Nach
§ 421 BGB kann der Notar in diesem Fall von jedem (nach seiner Wahl) die Leistung fordern.
Die Forderung des Notars ist gem.:
§ 17 KostO auch nicht verjährt. Der Anspruch des Notars verjährt nach dieser Vorschrift erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist in Ihrem Fall im Jahre 2005 entstanden. Die Verjährung tritt erst also im Jahre 2010 ein.
Ergebnis: Leider ist der Notar berechtigt seine Restforderung gegen Sie geltend zu machen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
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