Ist die Wohnung nunmehr zu kalken bzw. zu tapezieren und die Heizkörper zu streichen? Mietrecht, Wohnungseigentum
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Ist die Wohnung nunmehr zu kalken bzw. zu tapezieren und die Heizkörper zu streichen?


06.07.2009 20:10 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Aufgrund Pflegebedürftigkeit meiner Mutter mußte deren Wohnung nach 35-jähriger Mietdauer jetzt gekündigt werden. Die Vermietungsgesellschaft fordert in der Kündigungsbestätigung zur fachgerechten Erledigung der im Mietvertrag aufgeführten Schönheitsreparaturen auf. Dort heißt es u.a.:
Schönheitsreparaturen sind erforderlich
in Küchen, Kochnischen und Bädern alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Aborten alle 5 Jahre.
... dann weiter:
Die fällig gewesenen Schönheitsreparaturen sind spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung auch nicht bis spätestens zum Tage des Auszugs nach, so hat er die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht.
Sind beim Auszug Schönheitsreparaturen in den einzelnen Räumen noch nicht fällig, so hat der Mieter an den Vermieter die später zu erwartenden Kosten anteilig zu zahlen. ....
Ist die Wohnung nunmehr zu kalken bzw. zu tapezieren und die
Heizkörper zu streichen ? In den vergangenen Jahren wurden die genannten Zeitabstände sicher nicht eingehalten; eine Abnutzung war kaum mehr gegeben.Allerdings würde ich als Neumieter ohnehin auf Renovierung von Sanitärausstattung, Bodenbelägen usw. bestehen.
Hätte der Vermieter ein Rückbehaltungsrecht für die durch Zinsen nach 35 Jahren deutlich angewachsene Kaution ?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 754 weitere Antworten zum Thema:
Mietvertrag Schönheitsreparaturen Wohnung Heizkörper
06.07.2009 | 20:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:

Formularklauseln, die Schönheitsreparaturen innerhalb starrer Fristen vorsehen, von denen der Mieter nicht abweichen darf, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Dies hat zur Folge, dass keine Renovierungsarbeiten geschuldet werden.

Nach Ihrer Schilderung kann eine solche unwirksame Klausel vorliegen - verbindlich kann das aber erst nach Einsichtnahme in den kompletten Mietvertrag festgestellt werden.

Sie können mir den Mietvertrag gerne vollständig per E-Mail oder Fax zukommen lassen - ich werde dann im Rahmen der kostenfreien Nachfrage eine konkrete Prüfung vornehmen können.

Ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution besteht unabhängig von der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen bis zu 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung. Danach muss der Vermieter die Kaution inklusive Zinsen auszahlen, wenn ihm kein zur Aufrechnung berechtigender Gegenanspruch zusteht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



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