Ist die Wohnung nunmehr zu kalken bzw. zu tapezieren und die Heizkörper zu streichen?
06.07.2009 20:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Aufgrund Pflegebedürftigkeit meiner Mutter mußte deren Wohnung nach 35-jähriger Mietdauer jetzt gekündigt werden. Die Vermietungsgesellschaft fordert in der Kündigungsbestätigung zur fachgerechten Erledigung der im Mietvertrag aufgeführten Schönheitsreparaturen auf. Dort heißt es u.a.:
Schönheitsreparaturen sind erforderlich
in Küchen, Kochnischen und Bädern alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Aborten alle 5 Jahre.
... dann weiter:
Die fällig gewesenen Schönheitsreparaturen sind spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung auch nicht bis spätestens zum Tage des Auszugs nach, so hat er die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht.
Sind beim Auszug Schönheitsreparaturen in den einzelnen Räumen noch nicht fällig, so hat der Mieter an den Vermieter die später zu erwartenden Kosten anteilig zu zahlen. ....
Ist die Wohnung nunmehr zu kalken bzw. zu tapezieren und die
Heizkörper zu streichen ? In den vergangenen Jahren wurden die genannten Zeitabstände sicher nicht eingehalten; eine Abnutzung war kaum mehr gegeben.Allerdings würde ich als Neumieter ohnehin auf Renovierung von Sanitärausstattung, Bodenbelägen usw. bestehen.
Hätte der Vermieter ein Rückbehaltungsrecht für die durch Zinsen nach 35 Jahren deutlich angewachsene Kaution ?
Trifft nicht Ihr Problem?
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