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Asbestdächer Bestandsschutz und Arbeiten daran ?


| 05.07.2009 22:54 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre





Sehr geehrte Anwälte,

wäre es rein theoretisch verboten bzw. eine Ordnungswidrigkeit nach den allgemeinen Richtlinie der Handwerker, hier ein Eternitdach mit Asbest mit einem Besen von Moos zu befreien ?

Wie hoch wären die Strafen, muss danach das ganze Dach runter, gibt es ein Busgeld und insbesondere, welches und wie hoch ist nach dem Gesetz das Busgeld ?

Wenn man eine Firma beauftragt und diese beispielsweise wusste,(weil evtl. dies im Vorfeld durch den Bauherr schon abgeklärt wurde) dass das Dach dicht ist und es nur noch daran geht, hier eine Bestätigung der Dichtigkeit des Daches einzuholen ( weil bsp. durch eine Plane in den Garagen der Eindruck von Feuchtigkeit erweckt wurde) man aber selber für Reinigungen oder gar Reparaturen nur richtige Firmen genommen hätte und in einem Auftrag auch nirgends steht, dass man die Firma beauftragt hier zu reparieren, geschweide denn zu reinigen ?
Wenn also dort nur steht, dass eine Bestätigung erfolgen soll, weil man einem Mieter mitgeteilt hat, dass das Dach repariert wird, dieses aber dann doch dicht ist und die Firma nur die Dichtigkeit nochmal bestätigen soll.

Wenn dann z.b von der Firma auch noch per Fax ein falsches Ausführungsdatum genannt wird und man garnicht dabei sein konnte um die Arbeiten zu kontrollieren, wäre man dann für die Ausführungen in diesem Beispielsfall, wenn überhaupt, haft bar ?

Vielen Dank

Daher u.a meine Fragen, wer ist verantwortlich, ist das Fegen überhaupt verboten und ist man verantwortlich, wenn man garnicht vor Ort sein konnte und die Firma eigenmächtig hier reinigt, obwohl dies so nicht abgesprochen wurde und dies schritlich so auch nicht erwähnt wird ?

Da bislang öfter meine niedrigen Angebote bei FEA hier bemängelt wurden, möchte ich jetzt mal die Quelle nennen.: FEA

Und ich zitiere " m Rechtsgebiet Bau-, und Architektenrecht ist das Durchschnittsgebot bei einfachen Fragen €39.
Um eine schnelle und ausführliche Antwort zu erhalten empfehlen wir einen Einsatz von mindestens €49...."

Ich bitte daher unter Grundlage und Nennung der Vorschriften hier eine fundierte nach den Gesetze zu gebende Antwort zu verfassen.
Ich gehe davon aus, dass dieses Thema hier Routine ist und werde dementsprechd den Betrag hier einsetzen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Bestandsschutz Arbeiten
Eingrenzung vom Fragesteller 05.07.2009 | 22:57
06.07.2009 | 01:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Für den Fall, dass Asbeststaub freigesetzt wird, kommt allgemein das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung in Betracht (vorausgesetzt, jemand ist ohne ausreichenden Schutz dem Staub ausgesetzt). Die Strafbarkeit ergibt sich aus § 229 Strafgesetzbuch (StGB). Das Strafmaß hängt von den Umständen ab und lässt sich im Vorhinein nicht benennen.

Wenn Sie mit Gesundheitsgefahren bei der Reinigung rechnen, dann kommt eine Beteiligung in Form der sog. mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 zweiter Fall StGB: »wer die Straftat [...] durch einen anderen begeht«) oder der Anstiftung in Betracht (§ 26 StGB). Das gilt natürlich nicht, wenn Sie die Reinigung ausdrücklich mit Hinweis auf mögliche Risiken untersagen.

Daneben gibt es eine Reihe von Umweltdelikten (§§ 324 ff. StGB), die insb. von der Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Umgang mit Gefahrenstoffen abhängen.

Im Zusammenhang mit Asbest sei daher auf den Anhang III zur Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) hingewiesen. Dort sind unter Nr. 2 die Regeln im Umgang mit partikelförmigen Gefahrstoffen inkl. Asbest festgeschrieben.

Den Text des Anhangs III finden Sie hier:
http://bundesrecht.juris.de/gefstoffv_2005/anhang_iii_38.html

Sofern eine Freisetzung von Asbest droht, sollten Sie im Vorhinein die zuständige Behörde informieren. Ob eine solche Gefahr durch Reinigungsarbeiten besteht, kann im Zweifel nur ein Sachverständiger beurteilen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Nachfrage vom Fragesteller 06.07.2009 | 01:50

Hallo,

leider wurden meine Fragen nur unzureichend beantwortet, ich kann daher zum jetzigen Stand nicht mit einer ausreichenden Bewertung dienen ( dies als Info)

Ich habe gleich im zweiten Satz um folgendes gebeten " Wie hoch wären die Strafen, muss danach das ganze Dach runter, gibt es ein Busgeld und insbesondere, welches und wie hoch ist nach dem Gesetz das Busgeld ?..."

Da ich weiss, dass es für viele "Delikte" Busgelder gibt, hätte ich dies gerne gewusst, also bis 5000 Euro von 5000 bis 25.000 usw...

Weiterhin fehlt mir eine Antwort, ob hier ein Dach ausgewechselt muss und, wenn, wann dies passieren muss ( bitte dazu auch die betreffenden Regelungen zu nennen)

Ich muss dazu sagen, dass ich nicht verstehe, wieso hier theoretisch der Auftraggeber haften muss, für eine Mittäterschaft muss sicher Vorsatz herrschen.
Wenn man eine Fachfirma beauftragen würde, dann müsste man sich schon au die Aussagen und Handeln der Firma verlassen können, zumindest müsste sich gleichsam die Fachfirma auch strafbar machen.
Ich denke, es muss in einem Auftrag klar hervorgehen, was der Auftraggeber will und was nicht, desweiteren sind sicher § 15 und 16 StGB wichtig.

Wie schon mitgeteilt ist es wichtig, ob man als Auftraggeber auch vor Ort ist und wenn die Firma einen einen falschen Termin nennt, offenbar um Stunden zu schieben und extra heimlich vorher mit den Arbeiten beginnen würde, kann der Auftraggeber dies auch nicht verhindern und könnte nicht sagen, dass die Reinigung nicht durchgeführt werden darf.

Zu ihrer Antwort der Beweisbarkeit würde mich der Nachweis schon sehr interessierem.:
Wenn einer Asbest freisetzt und viel später ein Gutachter kommt, kann man durch Witterungseinflüsse an einer Garage sicher nichts mehr nachweisen, wie soll dies gelingen ?
Außerdem wie soll der Beweis erfolgen, ob die Firma richtige Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat oder nicht, wenn beispielsweise niemand als Zeuge dies belegen oder entkräften kann ?

Daher nochmal meine Frage.:

Ist das einfache Fegen eines Asbestdaches nun erlaubt oder nicht, ichd enke dies wird sicher in gewissen Gesetzbüchern stehen.
Ich verstehe sicher, dass man sich vorher informieren muss aber wie soll man dies tun, wenn noch nicht mal sie als Anwalt hier eine klare Antwort geben können ?

Meine weitere Frage war, ob ein Dach ganz entfernt wird, was beschädigt wurde, muss Asbest dann runter und würde die Firma wegen ihrer Fehler für den Schaden dann aufkommen ?

Was heisst im übrigen denn "untersagen"
Das Thema kam garnicht zur Sprache und was wäre, wenn die Firma hier, offenbar um "Stunden zu sammeln" hier auf eigene Faust handeln würde ?
Ich weiss auch nicht, wie durch einfaches Fegen Staub freigesetzt werden kann, so was muss doch sicher erst mal bewiesen werden, denn sonst könnte das ja jeder sagen !

Wie ich sie nun verstehe, ist nur eine Strabarkeit gegeben, wenn Asbest freigesetzt wird, da dies ja niemand beweisen kann, ist dann offenbar keine Strafbarkeit gegeben.
Ich gehe daher in ihrer Antwort davon aus, dass man nur automatisch annimmt, dass Asbest freigesetzt wird, wenn man daran bohrt.

Ich hatte sie in meiner Frage darum gebeten, mir noch mitzuteilen, wie hoch in einem solchen Falle das Busgeld ausfällt.
Die Gefahrenstoffverodnung habe ich mir mal durchgelesen, sicherlich hätte ich sie nicht beauftragt, denn lesen kann ich selber, nur verstehen tue ich nicht alles, daher auch meine Anfragen.

Ich bitte daher noch um Beantwortung meiner Fragen zur Vollständigkeithalber.
Danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.07.2009 | 02:45

Zu Ihren Nachfragen:

- Für Straftaten gibt es keine Geldbußen, sondern Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Tagessätzen. Letztere richten sich nach Ihrem Einkommen, das mir nicht bekannt ist.

- Das Dach muss ausgewechselt werden, wenn die zuständige Baubehörde eine entsprechende Verfügung erlässt. Das wiederum hängt von der Gefahrenlage ab. Ermächtigungsgrundlage für behördliche Maßnahmen ist § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung NRW.

- Es ist richtig, dass für Täterschaft und Teilnahme hier Vorsatz erforderlich wären. Da Sie aber Gesundheitsgefahren für möglich halten, liegt dieser auch vor, und zwar in Form des sog. bedingten Vorsatzes. Für einen Irrtum ist nichts ersichtlich.

- Für die Beantwortung von Fragen hinsichtlich einer möglichen Vorgehensweise eines Gutachters bin ich technisch nicht qualifiziert. Zu hypothetischen Einzelheiten der Beweisführung lässt sich an dieser Stelle ebenfalls keine sinnvolle Aussage treffen.

- Zur Behandlung des asbesthaltigen Daches kann ich nur wiederholen: Wenn eine Gesundheitsgefahr droht, müssen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Speziellere Regelungen als die o. g. Gefahrstoffverordnung gibt es in dem Zusammenhang nicht. Über das Fegen eines Daches hat der Gesetzgeber keine gesonderte Regelung getroffen.

- Zu einem möglichen Verhalten der beauftragten Firma lässt sich an dieser Stelle nur sagen, dass Sie einen Betrieb wählen sollten, mit dem Sie die Problematik im Vorhinein erörtern können. Wenn Sie davon ausgehen, dass »Stunden gesammelt« werden, sollten Sie einen anderen Betrieb wählen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-07-06 | 03:29


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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"Erst auf Nachfrage ganze Antworten gegeben, redet hier von Straftaten, wo noch gar keine sind, geschweige denn welche entstehen, es wurde immer noch nichts dazu gesagt, inwieweit, mögliches Fegen verboten sei... Ich habe jetzt mehrmals danach gefragt, ob es sich hier um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder eine Straftat. Falls der Anwalt die Bewertung liesst, bitte ich in einer Nachantwort noch zu sagen, ob eine Geldstrafe für so was nicht sogar gerecheter wäre, da diese sich an das Einkommen hält... Über Bestandsschutz wurde widerrum nichts gesagt. Zudem habe ich in dem theoretischen Fall nichts von Gesundsheitsgefahren geschrieben, wo steht das bitte ? "
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Erst auf Nachfrage ganze Antworten gegeben, redet hier von Straftaten, wo noch gar keine sind, geschweige denn welche entstehen, es wurde immer noch nichts dazu gesagt, inwieweit, mögliches Fegen verboten sei... Ich habe jetzt mehrmals danach gefragt, ob es sich hier um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder eine Straftat. Falls der Anwalt die Bewertung liesst, bitte ich in einer Nachantwort noch zu sagen, ob eine Geldstrafe für so was nicht sogar gerecheter wäre, da diese sich an das Einkommen hält... Über Bestandsschutz wurde widerrum nichts gesagt. Zudem habe ich in dem theoretischen Fall nichts von Gesundsheitsgefahren geschrieben, wo steht das bitte ?


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