DE Frage geschrieben am 05.07.2009 22:54:33

Betreff: Asbestdächer Bestandsschutz und Arbeiten daran ?


Rechtsgebiet: Bau- und Architektenrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1947

Sehr geehrte Anwälte,

wäre es rein theoretisch verboten bzw. eine Ordnungswidrigkeit nach den allgemeinen Richtlinie der Handwerker, hier ein Eternitdach mit Asbest mit einem Besen von Moos zu befreien ?

Wie hoch wären die Strafen, muss danach das ganze Dach runter, gibt es ein Busgeld und insbesondere, welches und wie hoch ist nach dem Gesetz das Busgeld ?

Wenn man eine Firma beauftragt und diese beispielsweise wusste,(weil evtl. dies im Vorfeld durch den Bauherr schon abgeklärt wurde) dass das Dach dicht ist und es nur noch daran geht, hier eine Bestätigung der Dichtigkeit des Daches einzuholen ( weil bsp. durch eine Plane in den Garagen der Eindruck von Feuchtigkeit erweckt wurde) man aber selber für Reinigungen oder gar Reparaturen nur richtige Firmen genommen hätte und in einem Auftrag auch nirgends steht, dass man die Firma beauftragt hier zu reparieren, geschweide denn zu reinigen ?
Wenn also dort nur steht, dass eine Bestätigung erfolgen soll, weil man einem Mieter mitgeteilt hat, dass das Dach repariert wird, dieses aber dann doch dicht ist und die Firma nur die Dichtigkeit nochmal bestätigen soll.

Wenn dann z.b von der Firma auch noch per Fax ein falsches Ausführungsdatum genannt wird und man garnicht dabei sein konnte um die Arbeiten zu kontrollieren, wäre man dann für die Ausführungen in diesem Beispielsfall, wenn überhaupt, haft bar ?

Vielen Dank

Daher u.a meine Fragen, wer ist verantwortlich, ist das Fegen überhaupt verboten und ist man verantwortlich, wenn man garnicht vor Ort sein konnte und die Firma eigenmächtig hier reinigt, obwohl dies so nicht abgesprochen wurde und dies schritlich so auch nicht erwähnt wird ?

Da bislang öfter meine niedrigen Angebote bei FEA hier bemängelt wurden, möchte ich jetzt mal die Quelle nennen.: FEA

Und ich zitiere " m Rechtsgebiet Bau-, und Architektenrecht ist das Durchschnittsgebot bei einfachen Fragen €39.
Um eine schnelle und ausführliche Antwort zu erhalten empfehlen wir einen Einsatz von mindestens €49...."

Ich bitte daher unter Grundlage und Nennung der Vorschriften hier eine fundierte nach den Gesetze zu gebende Antwort zu verfassen.
Ich gehe davon aus, dass dieses Thema hier Routine ist und werde dementsprechd den Betrag hier einsetzen.


Antwort geschrieben am 06.07.2009 01:13:41
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 233 4,5
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Für den Fall, dass Asbeststaub freigesetzt wird, kommt allgemein das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung in Betracht (vorausgesetzt, jemand ist ohne ausreichenden Schutz dem Staub ausgesetzt). Die Strafbarkeit ergibt sich aus § 229 Strafgesetzbuch (StGB). Das Strafmaß hängt von den Umständen ab und lässt sich im Vorhinein nicht benennen.

Wenn Sie mit Gesundheitsgefahren bei der Reinigung rechnen, dann kommt eine Beteiligung in Form der sog. mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 zweiter Fall StGB: »wer die Straftat [...] durch einen anderen begeht«) oder der Anstiftung in Betracht (§ 26 StGB). Das gilt natürlich nicht, wenn Sie die Reinigung ausdrücklich mit Hinweis auf mögliche Risiken untersagen.

Daneben gibt es eine Reihe von Umweltdelikten (§§ 324 ff. StGB), die insb. von der Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Umgang mit Gefahrenstoffen abhängen.

Im Zusammenhang mit Asbest sei daher auf den Anhang III zur Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) hingewiesen. Dort sind unter Nr. 2 die Regeln im Umgang mit partikelförmigen Gefahrstoffen inkl. Asbest festgeschrieben.

Den Text des Anhangs III finden Sie hier:
http://bundesrecht.juris.de/gefstoffv_2005/anhang_iii_38.html

Sofern eine Freisetzung von Asbest droht, sollten Sie im Vorhinein die zuständige Behörde informieren. Ob eine solche Gefahr durch Reinigungsarbeiten besteht, kann im Zweifel nur ein Sachverständiger beurteilen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Schriftstücke voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann. Nutzen Sie bitte die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung:
Erst auf Nachfrage ganze Antworten gegeben, redet hier von Straftaten, wo noch gar keine sind, geschweige denn welche entstehen, es wurde immer noch nichts dazu gesagt, inwieweit, mögliches Fegen verboten sei... Ich habe jetzt mehrmals danach gefragt, ob es sich hier um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder eine Straftat. Falls der Anwalt die Bewertung liesst, bitte ich in einer Nachantwort noch zu sagen, ob eine Geldstrafe für so was nicht sogar gerecheter wäre, da diese sich an das Einkommen hält... Über Bestandsschutz wurde widerrum nichts gesagt. Zudem habe ich in dem theoretischen Fall nichts von Gesundsheitsgefahren geschrieben, wo steht das bitte ?


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen