05.07.2009 | 12:00
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Online Anfrage. Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen soll. Das Forum frag-einen-anwalt ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.
1. Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so kann der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, die Miete gemäß
§ 536 BGB mindern. In folgenden Entscheidungen hielten die Gerichte bei Schimmelbefall eine Minderungsquote i. H. v. 10 % für angemessen:
+ LG Hamburg, Urteil vom 10.04.1984 -
16 S 211/83,
WM 1985, S. 21
+ AG Darmstadt, Urteil vom 17.01.1979 -
37 C 2894/78
Der Umfang der
Mietminderung kann allerdings nicht pauschal bestimmt werden. Es kommt immer auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an.
Ob vorliegend eine Mietminderung berechtigt ist, bleibt fraglich und müsste im Streitfall unter Umständen durch ein kostspieliges Sachverständigengutachten geklärt werden. Die Ursachen für die Schimmelbildung können vielfältig sein: Unzureichendes Lüften und Beheizen, Wasserschaden, undichte Rohre, sonstige Baumängel, usw.
Die in einem Prozess unterliegende Partei müsste nicht nur für Gerichts - und Anwaltsgebühren sondern auch für die veranlassten Kosten eines Sachverständigengutachtens aufkommen.
2. Wenn die Möbel des Mieters durch die defekte Abwasserpumpe beschädigt wurden, so könnte der Mieter
Schadensersatz fordern, wenn Sie als Vermieter den Schaden zu vertreten haben. Der Mieter müsste hierfür darlegen und beweisen, dass Sie im Sinne der §§
276,
278 BGB den Schaden fahrlässig verursacht haben (Urteil des BGH vom 25.01.2006 -
VIII ZR 223/04). Ein Schadensersatzanspruch käme auch in Betracht wenn die Pumpe bereits zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe defekt war (
§ 536a BGB). Hiervon gehe ich jedoch nicht aus, da die Pumpe nach Ihren Angaben erst letztes Jahr installiert wurde.
3. Gegenüber dem Installateur können Sie gemäß
§§ 634 Nr. 4 BGB i. V. m.
§ 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz fordern, wenn er den Schaden fahrlässig (ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt) verursacht hat. Dass der Installateur fahrlässig gearbeitet hat und damit den Schaden kausal verursacht hat, müssten Sie im Streitfall vor Gericht darlegen und auch beweisen.
4. Außerdem kommen gegen den Hersteller der Abwasserpumpe Schadensersatzansprüche auf Grund sogenannter Produkthaftung in Betracht.
Hierfür genügt es, dass das Produkt fehlerhaft ist und gewerblich in den Vertrieb gelangte.
Hersteller i. S. d.
§ 4 ProdHaftG ist nicht nur der Endproduzent des Produkts, sondern auch ein Hersteller von Komponenten. Wie Hersteller behandelt werden Händler, die keinen Hersteller benennen können („no-name-Produkte"), sowie Importeure von Waren aus Gebieten außerhalb der EU.
Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann; vgl.:
§ 3 ProdHaftG.
Ein Verschulden des Herstellers ist für die Haftung also nicht erforderlich.
Im Falle einer Sachbeschädigung hat der Geschädigte allerdings gemäß
§ 11 ProdHaftG einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.
Ich weise darauf hin, dass diese Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine andere rechtliche Beurteilung folgen kann und insbesondere die konkrete(n) Ursache(n) für die Schimmelbildung und den Wasserschaden zur Zeit ungeklärt ist/sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen