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Ausübung des Direktionsrechtes- Verlust von Führungsaufgaben und Fristenwahrung


02.07.2009 14:04 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger




Hallo,
ich bin seit ca. 2 Jahren Angestellter in einer Agentur und habe einen Arbeitsvertrag als Director eines Bereiches. Die Tätigkeit wurde im Arbeitsvertrag nicht weiter spezifisiert und es gibt auch kein verbindliches Stellenprofil. Nun hat mir mein Arbeitgeber mitgeteilt, dass er mir den bisherigen Bereich und die Zuständigkeit entziehen möchte und mich als Director eines neuen Bereiches einsetzen will. Mein bisheriger Bereich inkl. Titel geht an einen Kollegen. Mit der Versetzung ist auch der Verlust von Führungsaufgaben (bisher ca. 30 Mitarbeiter) verbunden. Zwar sollen angeblich in meinem neuen Bereich auch wieder Mitarbeiter eingestellt/versetzt werden, aber wann und in welchem Umfang ist noch sehr unklar. Bisher gibt es keine schriftliche Mitteilung über die Versetzung (ausgenommen eine Email an einen dritten Kollegen, auf der ich cc war). Die Ausstellung eines Zwischenzeugnisse wurde mir bisher verweigert, da in der üblichen Form des Zeugnisses eine detailierte Stellenbeschreibung inkludiert wäre.
Daher habe ich zwei Fragen:
1). Muss ich diese Versetzung akzeptieren, weil sie vom Direktionsrecht gedeckt wird oder kann ich ihr widersprechen?
2). Und für letzteres, welche Fristen muss ich einhalten?
Vielen Dank für eine Antwort
tomhouse

-- Einsatz geändert am 02.07.2009 14:11:04
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Verlust
02.07.2009 | 15:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist bei weiten Stellenbeschreibungen davon auszugehen, dass der Arbeitgeber ein entsprechendes Direktionsrecht hat.

Wenn in Ihrem Vertrag also nur der Einsatz als „Director“ genannt ist, spricht einiges dafür, dass die Zuweisung einer neuen Stelle im Rahmen einer Stellung als Director möglich ist.

Sollte allerdings im Vertrag stehen, dass Sie als Director für den Bereich XX angestellt sind und sollen nun den Bereich YY übernehmen, handelt es sich um eine Vertragsänderung, der Sie zustimmen müssen.

Wird die Tätigkeit bei der Einstellung fachlich umschrieben (zB Buchhalter, kaufmännischer Angestellter usw.), können dem Arbeitnehmer sämtliche Arbeiten zugewiesen werden, die diesem Berufsbild entsprechen (LAG Hamm 13. 12. 1990 LAGE BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 7).[Preis, Erfurter Kommentar, RN 799 zu § 611 BGB].

Eine Konkretisierung auf eine bestimmte Tätigkeit tritt auch nach langjähriger Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz nicht ein (LAG Köln 26. 1. 1994 ZTR 1994, 374). Der Arbeitsbereich kann auch verkleinert werden (BAG 23. 6. 1993 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 42), allerdings liegt uU eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor (BAG 2. 4. 1996 AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34). [Preis, aaO, RN 801].

Das Direktionsrecht umfasst aber nicht die Befugnis zur Versetzung des AN auf einen Arbeitsplatz mit einer geringerwertigen Tätigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird (BAG 14. 7. 1965 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 19).

Nach Ihrer Schilderung kann ich nicht entnehmen, dass ein solche minderwertige Tätigkeit vorliegt, allein der Wegfall von Personal begründet dies alleine wohl nicht.

Es kommt daher hier auf viele Detailfragen an. Sie sollten daher auf jeden Fall den Vertrag im Detail prüfen lassen und weiteren Rat eines Kollegen einholen.

Der Neuzuweisung sollten Sie im Übrigen umgehend ausdrücklich widersprechen und den neuen Arbeitsplatz nur unter Vorbehalt antreten. Ansonsten könnte hierin die Zustimmung zur Neuzuweisung und einer stillschweigenden Vertragsänderung gesehen werden.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

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