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Instandsetzungkosten für Fremdwohnung


07.10.2004 19:26 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille




Guten Tag,
der Onkel meiner Frau hat ein Haus gekauft mit drei Appartements, die wieder Instand gesetzt werden müssen (Heizung, Sanitär, Elektrik, ...). Er möchte uns in einem Appartement wohnen lassen, wir müssten das Appartement allerdings instandsetzen.
Ein Mietvertrag oder andere offizielle Dokumente sind ungünstig, da es wegen gezahlter Zuschüsse Auflagen (Gewinnabsichten) gibt, die mir im Detail leider nicht bekannt sind.
Wir wollen natürlich abgesichtert sein, wenn wir Instandsetzungskosten zahlen. Die Vor- und Nachteile bei einem Darlehensvertrag wurden mir bereits beantwortet.
Eine Alternative wäre ein Eintrag in das Grundbuch für ein lebenslanges Wohnrecht (Zuwendungsnießbrauch).
Welche Vor-/Nachteile hätte dies für meinen Onkel/uns bei:
- Verschuldung
- Hypothekenwunsch
- Hausbesitzerwechsel
- Verkauf (Wertminderung durch Nießrecht?)
- Todesfall
- Erbe
- etc.
und was ist sonst noch zu beachten?

Vielen Dank.




-- Einsatz geändert am 08.10.2004 14:51:48

-- Einsatz geändert am 10.10.2004 08:46:40
10.10.2004 | 15:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

das Wohnungsrecht ist in § 1093 BGB geregelt. Auf diess finden nur zum Teil die Regelungen des Nießbrauchs Anwendung.

Es ist darauf hinzuweisen, daß klargestellt werden muß, daß es sich wirklich um ein Wohnungsrecht und nicht um ein Mietrecht handelt soll. Bei unklaren REgelungen ist diese Frage durch Auslegung zu ermitteln. Soll wirklich ein solches Recht bestellt werden, dann muß dies klar ausgedrück werden; im Zweifel nimmt man ansonsten ein Mietverhältnis an.

Als beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht nicht übertragbar. Damit ist auch die Pfändung und Überweisung zur Einziehung ausgeschlossen (§§851, 857 Abs. 1 ZPO).

Wird ein Wohnungsrecht für Räume bestellt, die an Dritte weitervermietet werden, so gilt § 577 Satz 1 BGB, d.h. der Mieter hat die Rechte aus §§Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum">571 - 576 BGB. Dies bedeutet auch, daß das Mietverhältnis durch die Begründung des Wohnungsrechts nicht beendet wird.

Das Wohnungsrecht kann durch Aufhebung und kraft Gesetzes erlischen. Durch Tod einer natürlichen Person bzw. Erlöschen einer juristischen Person fällt das Wohnungsrecht gem. § 1090 II i.Vm. §1061 BGB weg.

Aus § 1061 BGB folgt auch die Unvererblichkeit des Wohnungsrechts. Dies kann man aber durch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten verhindern.

Ob neben dem Wohnungsrecht ein Hypothek bestehen kann, hängt von dem jeweiligen Vertragspartnern ab. Dies ist Verhandlungssache.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt






Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

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