DE Frage geschrieben am 25.06.2009 23:30:39

Betreff: unfreiwillige Filmaufnahme


Rechtsgebiet: Medienrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1222
Sehr geehrte Damen und Herren,

kann man vor Veröffentlichung eines Films oder einer Doku Widerspruch gegen diese einlegen,

wenn man den Verdacht hat, gegen seinen Willen in diese geraten zu sein?

Anders ausgedrückt: lässt sich vor Veröffentlichung von Material bereits erklären, dass man mit besagter nicht einverstanden ist?

Mit freundlichem Gruß


Antwort geschrieben am 26.06.2009 11:28:31
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Gustav-Adolf-Straße 17, 04105 Leipzig, Tel: 0341-2239542, Fax: 0341-2153984
Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 77 4,4
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) „dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“ Zu den Bildnissen zählen auch Filmaufnahmen.

§ 23 Abs. 1 KUG zählt hiervon einige Ausnahmen auf:

„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.“

Wenn also eine dieser Ausnahmen in Ihrem Fall greift, ist die Darstellung zulässig, soweit nicht nach § 23 Abs. 2 KUG durch die Darstellung ein berechtigtes Interesse von Ihnen verletzt wird.

Folge einer unzulässigen Darstellung sind Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggf. Schadensersatzansprüche Ihrerseits.


Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.

Mit freundlichen Grüßen

Fietkau
Rechtsanwalt

www.kayfietkau.de

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen