26.06.2009 | 11:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Kay Fietkau
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach §
22 Kunsturhebergesetz (KUG) „dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“ Zu den Bildnissen zählen auch Filmaufnahmen.
§ 23 Abs. 1 KUG zählt hiervon einige Ausnahmen auf:
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.“
Wenn also eine dieser Ausnahmen in Ihrem Fall greift, ist die Darstellung zulässig, soweit nicht nach
§ 23 Abs. 2 KUG durch die Darstellung ein berechtigtes Interesse von Ihnen verletzt wird.
Folge einer unzulässigen Darstellung sind Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggf. Schadensersatzansprüche Ihrerseits.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
26.06.2009 | 12:37
Sehr geehrter Herr Fietkau,
leider haben Sie mir die Frage nicht beantwortet, ob man vorab sein Veto gegen eine Veröffentlichung einlegen kann, wenn man den Verdacht hat, in Filmaufnahmen geraten zu sein.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.06.2009 | 12:43
Sehr geehrter Fragestellerin,
aufgrund der meiner obigen Ausführungen empfehle ich Ihnen, gegenüber demjenigen, der den Film gedreht hat, ausdrücklich mitzuteilen, dass Sie eine Veröffentlichung Ihres Bildnisses nicht wünschen. Hierdurch bringen Sie zum Ausdruck, dass Ihrerseits keine Einwilligung im Sinne von §§ 22, 23 KUG vorliegt. Wenn dann doch eine Veröffentlichung erfolgt, können Sie Ihr vorheriges Veto entgegenhalten und Ihre Ansprüche geltendmachen.
Mit freundlichen Grüßen
Fietkau
Rechtsanwalt