DE Frage geschrieben am 24.06.2009 20:09:09

Betreff: Lohn bei gesetzl. Feiertagen


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2111
Sehr geehrte Anwälte,

ich Arbeite als Verkaufsfahrer. In meiner Lohnabrechnung Mai stellte ich fest, das vermutlich die Feiertage nicht berücksichtigt wurden. Zur Erklärung: es gibt Verkäufer (Märkte, Springer) die nach Festgehalt bezahlt werden und Tourenfahrer die nach Umsatz (Provision) bezahlt werden.

Aufgrund meiner Nachfrage erfuhr ich dann, das zwar die Verkäufer mit Festgehalt ihr volles Entgeld erhalten haben, jedoch nicht die Tourenfahrer. Da wir, lt. Vereinbarung eine Provision (ohne Grundgehalt) erhalten, jedoch an diesen beiden Tagen kein Umsatz vorhanden war, würden wir für Feiertage nicht verlohnt werden.

Das entspricht nun gar nicht meinem Rehtsverständnis, meiner Meinung nach müssen diese beiden Tage nach Durchschnitt oder zumindest nach vergleichbaren Tagen abgerechnet werden.

Wer ist im Recht? Gehe ich an Feiertagen tatsächlich im Gegensatz zu anderen AN leer aus?

Vielen Dank!!





Antwort geschrieben am 24.06.2009 21:01:35
Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihr Wunsch nach Gleichstellung in der Vergütung ist verständlich.

Die Lösung liegt für Sie im sog. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dies ist das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfalle.Dort regelt dies § 2 Abs. 1 EFZG: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Typischer Weise wird hierzu bei variablen Entgelt wie der Provision auf den Durchschnitt der letzten abgerechneten 13 Wochen vor dem Feiertag zur Bemessung abgestellt. Dies ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 11 BUrlG) eine gängige Methode.

Bitte achten Sie darauf, dass im Falle von Krankheit oder Urlaub (§ 11 Bundesurlaubsgesetz) ebenso eine Zahlung von durchschnittlichen Provisionen beansprucht werden kann.

Ich setze voraus, dass Sie an den gesetzlichen Feiertagen arbeitswillig und arbeitsfähig waren, so dass Sie Ihre Arbeit hätten verrichten können. Sprechen Sie die Lohnbuchhaltung also bald an und diese mag § 2 I EFZG einmal lesen.

Ich hoffe, Sie können mit dieser Antwort Ihr Recht finden.

Mit freundlichen Grüßen

FORÍSION Rechtsanwalts AG

Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt


Diese Antwort wurde Ihnen verantwortlich von der Finitum Rechtsanwalts AG, Kanzlei am Posttower, Bonn, gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Finitum Rechtsanwalts AG

Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt

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