Frage geschrieben am 24.06.2009 20:09:09Betreff: Lohn bei gesetzl. Feiertagen
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2111
ich Arbeite als Verkaufsfahrer. In meiner Lohnabrechnung Mai stellte ich fest, das vermutlich die Feiertage nicht berücksichtigt wurden. Zur Erklärung: es gibt Verkäufer (Märkte, Springer) die nach Festgehalt bezahlt werden und Tourenfahrer die nach Umsatz (Provision) bezahlt werden.
Aufgrund meiner Nachfrage erfuhr ich dann, das zwar die Verkäufer mit Festgehalt ihr volles Entgeld erhalten haben, jedoch nicht die Tourenfahrer. Da wir, lt. Vereinbarung eine Provision (ohne Grundgehalt) erhalten, jedoch an diesen beiden Tagen kein Umsatz vorhanden war, würden wir für Feiertage nicht verlohnt werden.
Das entspricht nun gar nicht meinem Rehtsverständnis, meiner Meinung nach müssen diese beiden Tage nach Durchschnitt oder zumindest nach vergleichbaren Tagen abgerechnet werden.
Wer ist im Recht? Gehe ich an Feiertagen tatsächlich im Gegensatz zu anderen AN leer aus?
Vielen Dank!!
Antwort geschrieben am 24.06.2009 21:01:35
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Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, Tel: 02 28/68 82 26-0, Fax: 02 28/68 82 26-87
Fachanwalt Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 16
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Ihr Wunsch nach Gleichstellung in der Vergütung ist verständlich.
Die Lösung liegt für Sie im sog. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dies ist das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfalle.Dort regelt dies § 2 Abs. 1 EFZG: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Typischer Weise wird hierzu bei variablen Entgelt wie der Provision auf den Durchschnitt der letzten abgerechneten 13 Wochen vor dem Feiertag zur Bemessung abgestellt. Dies ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 11 BUrlG) eine gängige Methode.
Bitte achten Sie darauf, dass im Falle von Krankheit oder Urlaub (§ 11 Bundesurlaubsgesetz) ebenso eine Zahlung von durchschnittlichen Provisionen beansprucht werden kann.
Ich setze voraus, dass Sie an den gesetzlichen Feiertagen arbeitswillig und arbeitsfähig waren, so dass Sie Ihre Arbeit hätten verrichten können. Sprechen Sie die Lohnbuchhaltung also bald an und diese mag § 2 I EFZG einmal lesen.
Ich hoffe, Sie können mit dieser Antwort Ihr Recht finden.
Mit freundlichen Grüßen
FORÍSION Rechtsanwalts AG
Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt
Diese Antwort wurde Ihnen verantwortlich von der Finitum Rechtsanwalts AG, Kanzlei am Posttower, Bonn, gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Finitum Rechtsanwalts AG
Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
02 28- 68 82 26- 0
info@finitum.eu
www.finitum.eu
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.06.2009 21:35:57
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Boehncke,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mein Rechtsverstädnis gestärkt hat. Eine kleine Nachfrage: Sie zeigen auf, das der Durchschnitt auch bei Urlaub oder Krankheit zu berechnen ist. Bei Krankheit ist dies auch so (vermutlich), bei Urlaub werden wir abgerechnet, was der "Springer" als Umsatz "gefahren" hat, welch meist geringer ist. Also auch das ist Falsch? Richtig?
Vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Boehncke,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mein Rechtsverstädnis gestärkt hat. Eine kleine Nachfrage: Sie zeigen auf, das der Durchschnitt auch bei Urlaub oder Krankheit zu berechnen ist. Bei Krankheit ist dies auch so (vermutlich), bei Urlaub werden wir abgerechnet, was der "Springer" als Umsatz "gefahren" hat, welch meist geringer ist. Also auch das ist Falsch? Richtig?
Vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.06.2009 22:17:04
Ich hatte bis 21:00 Uhr die Nachfrage verfasst und versendet- ich hoffe, dass diese dem Ratsuchenden erteilt wird/ist... gerne sonst morgen nochmals, Danke Boehncke
Ich hatte bis 21:00 Uhr die Nachfrage verfasst und versendet- ich hoffe, dass diese dem Ratsuchenden erteilt wird/ist... gerne sonst morgen nochmals, Danke Boehncke
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 24.06.2009 22:24:48
Na, die Tücken der Technik: Die Redaktion arbeitet wohl noch an meiner Antwort. Dann lieber auf diesem Weg:
Danke, dass Sie nachfragen. Die Lösung finden Sie im Bundesurlaubsgesetz, dort § 11 Abs. I BUrlG.
"Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdinst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat (...)".
Ihre Lohnbuchhaltung muss sich also hinsetzen und die Abrechnung der letzten 13 Wochen zusammenzählen (Arbeitstage/Feiertage), um so den Durchschnitt pro Arbeitstag zu ermitteln- das erhalten Sie dann als Urlaubsentgelt pro Tag.
So- dieser Beitrag ist nun auch für Sie zu sehen- mein Fehler, nicht gleich diesen Button benutzt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
FORÍSION Rechtsanwalts AG
Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt Arbeitsrecht
Na, die Tücken der Technik: Die Redaktion arbeitet wohl noch an meiner Antwort. Dann lieber auf diesem Weg:
Danke, dass Sie nachfragen. Die Lösung finden Sie im Bundesurlaubsgesetz, dort § 11 Abs. I BUrlG.
"Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdinst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat (...)".
Ihre Lohnbuchhaltung muss sich also hinsetzen und die Abrechnung der letzten 13 Wochen zusammenzählen (Arbeitstage/Feiertage), um so den Durchschnitt pro Arbeitstag zu ermitteln- das erhalten Sie dann als Urlaubsentgelt pro Tag.
So- dieser Beitrag ist nun auch für Sie zu sehen- mein Fehler, nicht gleich diesen Button benutzt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
FORÍSION Rechtsanwalts AG
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