364.659
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
751 Besucher | 15 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Internetauktionen » Ware zweimal verkauft
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Internetauktionen » Ware zweimal verkauft

Ware zweimal verkauft


24.06.2009 14:00 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

habe ein großes Probleme.

habe im Juni 2008 bei eBay Ware verkauft.
Der Käufer hat auch gezahlt, aber leider die Ware nie von mir bekommen.
Zuerst habe ich die Ware an eine falsche Adresse gesandt, vom versehentlichen Empfänger wieder zurückerhalten und danach ist die ganze Sache einfach im Sande verlaufen.

Nun habe ich anfang Juni 09 die selben Waren wieder bei ebay versteigert. Der Käufer aus 2008 hat sich gemeldet und seine Ware eingefordert:
18.06.:
"Genau die gleichen in der gleichen Mengen hatten Sie mir am 21/06/2008 unter der Artikelnr. 120271847229 ersteigert jedoch niemals geliefert.Auf mails hatten Sie auch nicht reagiert.
Nun liegt es an Ihnen diesen Angelegenheit im Korrekten Rahmen durchzuführen oder aber können Sie sicher sein das es nachfolgen für Sie ergibt.MfG"

und
19.06.:
"jetzt kriegen Sie aerger.Sie bekommen eine Anzeige wegen vorsaetzlichen Betrug. Den ganzen schriftverkehr die wir untereinander hatten wird als Beweismaterial vorgelegt. Wie die Arikeln nach Ihren aussagen aufgetaucht sind, ist nun mit Ihren diesen Wiederersteigerung auch ins Tageslicht geraten."

Habe sogleich die aktuelle Versteigerung storniert um die Ware für den Käufer parat zu haben.

Nun antwortet er seit knapp einer Woche nicht mehr auf meine eMails, in denen ich nach seiner Adresse frage.
In seiner letzten eMail drohte er mir schon mit dem Anwalt und einer Klage wegen vorsätzlichen Betrugs.
Habe nach dieser Auktion in 2008 bis dieses Jahr nichts mehr über eBay verkauft und es ist auch nie ein Anruf oder ein Brief vom Käufer gekommen, in dem er mich in Verzug setzt bzw. mir eine Nachfrist setzt....

Wie soll ich hier weiter vorgehen und gibt es evtl. einen Anwalt der sich auf solche Tatbestände spezialisiert hat?!?

PS: Nun hat sich der Käufer "2009" gemeldet:
24.06.:
"Die ebay Auktion wurde bereits von mir bezahlt und bitte deshalb auch um Lieferung. Sie haben mit der von mir gewonnenen Auktion einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen und ich bitte Sie diesen auch einzuhalten, ansonsten muß ich den Vertrag rechtlich einklagen. Sollten Sie die Ware bis zum 29.06.09 nicht geliefert haben, sehe ich mich gezwungen die Sache meinem Anwalt zu übergeben."

Nun habe ich zwei Mal die gleiche Ware verkauft aber nur einmal die Möglichkeit zu liefern.
Kann ich als Verkäufer von einem Vertrag zurücktreten? Welche weiteren Schritte soll ich unternehmen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema:
verkauft
Antwort vom
24.06.2009 | 15:53
Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ich gehe vorliegend davon aus, dass bereits beide „Käufer" den Kaufpreis bezahlt haben.

Vorliegend haben Sie als Verkäufer mit beiden Käufern einen rechtsverbindlichen Vertrag abgeschlossen. Damit haben Sie sich gleichzeitig dazu verpflichtet, beiden Käufern das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht oder Widerrufsrecht ist hier nicht anzunehmen.
Bezüglich der beiden geschlossenen Verträge dürfte auch im Ergebnis das so genannte Anfechtungsrecht gemäß § 119 BGB ausscheiden. So wären unter anderen folgende Voraussetzungen einzuhalten:
1. Die Anfechtung muss unverzüglich erklärt werden.
2. Die Anfechtung muss einen anerkannten Anfechtungsgrund beinhalten.

Vorliegend scheidet wohl im Ergebnis ein wirksamer Anfechtungsgrund für beide von Ihnen abgeschlossenen Verträge aus. Insbesondere scheidet für den zweiten abgeschlossenen Vertrag ein prinzipiell denkbarer Anfechtungsgrund aus. So war Ihnen bewusst, dass Sie die Sache bereits einem anderen Käufer verkauft haben. Auch waren die Ansprüche des ersten Käufers noch nicht verjährt oder verwirkt. Insoweit haben Sie ein Risiko, dass das entsprechende Gericht Ihnen Rechtsmissbräuchlichkeit oder einen unbeachtlichen Motivirrtum vorwerfen könnte. Auch wenn ein wirksamer Anfechtungsgrund angenommen werden könnte, machen Sie sich damit auch gemäß § 122 BGB schadensersatzpflichtig, wenn der Kaufpreis für den Käufer 2 ein günstiger war.

Ferner riskieren Sie hier ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges gemäß § 263 StGB.
Sie sollten daher zunächst den ersten Käufer mit einem Einschreiben / Einwurf informieren und ihm anbieten die Ware zu liefern. Ferner sollten Sie den zweiten Verkäufer mit einem Einschreiben / Einwurf darüber informieren, dass Sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, die entsprechende Ware zu liefen. Gleichzeitig sollten Sie in diesem Einschreiben den Kaufvertrag nach § 119 BGB anfechten. Sodann sollten Sie signalisieren, dass Sie grundsätzlich bereit sind etwaige Unkosten zu zahlen.

Beiden Käufern sollte in dem Einschreiben auch das Angebot gemacht werden, selbstverständlich den bereits erhaltenen Kaufpreis zurück zu erstatten.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

Rechtsanwalt Dipl. Jur.