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Firmenerbe


| 24.06.2009 09:55 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling




Eine Firma gehörte zu je 50% Mutter und ihrem Sohn Werner. In Ihrem Testament betimmte die Mutter das Ihr zweiter
Sohn Paul-August nach Ihrem Tode statt Ihrer in die Firma eintreten soll. Für den Fall, dass eine Sozietät
zwischen den Söhnen Werner unnd Paul-August nicht zustande kommt, soll der verbleibende Firmeninhaber an
Paul-August eine Geldsumme x zahlen.
Diese Sozietät kam nicht zustande. Werner führte die Geschäfte alleine weiter. Firma existiert seit ca.40 Jahren
nicht mehr, hat jedoch ein kleines Firmenvermögen hinterlassen. Laut Firmenregister waren die letzten Firmeninhaber
die Mutter und Ihr Sohn Werner.
Das Firmenvermögen wurde entsprechend der Anteile auf die erben nach der Mutter und nach Werner aufgeteilt.


folgende Frage:
Wer zahlt den Erben nach Paul-August die Geldsumme X ?
(Die Erben der nach Mutter oder dem letzten Geschäftsführer Werner, oder anteilig entsprechend der Firmenanteile.)


Hintergrund:
Die Firma existierte von 1880 bis ca. 1969 im Osten von Deutschland. Der Erbfall wurde erst nach Wende aufgearbeitet.
Er ist davon auszugehen, dass das Vermächtnis aufgrund des §2163 BGB nicht unter die Verjährungsfrist fällt, sondern
noch gültig ist.
24.06.2009 | 11:27

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Unter Auslegung des Testamentes muss Werner (W.) seinen Bruder auszahlen, wenn W. nach dem Tod der Mutter die Firma allein fortgeführt hat und die erben nicht beteiligt waren. Wurde nach dem Tod der Mutter die Fima durch W. mit den Erben gemeinsam fortgeführt oder nicht fortgeführt, dann müssen die Erben und W. den Bruder auszahlen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Fax: 0351 2699395
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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Nachfrage vom Fragesteller 24.06.2009 | 11:54

Ihre Antwort auf die Frage ist mir etwas zu unbegründet ausgefallen, deshalb frage ich noch einmal nach:
Warum kann die Mutter in Ihrem Vermächtnis Ihren Sohn Werner dazu verpflichten Geld aus der Firma, die Ihr ja nur zu 50% gehört, an Paul-August auszuzahlen? Wenn die Firma nach dem Tod der Mutter zu 100% an den Sohn Werner gegangen wäre, würde ich es verstehen - so aber nicht.
Nach meinem Rechtsverständnis kann man nur etwas Vererben, was einem auch selber gehört. In Ihrer Antwort werden jedoch die erben nach Werner Schroeder belastet und nicht die Erben nach der Mutter, d.h. die Mutter konnte etwas vererben, was Ihr garnicht gehört hat.

Ergänzend möchte ich hinzugefügt, das die Mutter zum Zeitpunkt des Testamentes bereits von der Geschäftsführung ausgeschlossen war.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.06.2009 | 12:03

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Ohne genaue Kenntnis der jeweiligen Werte und Folgen ist die Frage nicht abschließend zu beantworten. Sollte jedoch das Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses nicht ermöglichen kann § 1992 BGB oder § 2169 BGB zum Wegfall des Vermächtnisses führen.

Es müsste das Testament unter Beachtung der vorhandenen Werte etc. vollumfänglich geprüft werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
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Bewertung des Fragestellers 2009-06-25 | 12:35


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"..die Frage wurde "auf die Schnelle" und ohne Begründung beantwortet. Auf die dann folgende Nachfrage wurde garnicht beantwortet, sondern nur auf die Komplexibilität des Falles hingewiesen. Auf eine weitere private Mail wurde nicht eingegangen, sie wurde ignoriert. Solch Verhalten läßt sich nicht mit dem geringen Einsatz begründen. "
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..die Frage wurde "auf die Schnelle" und ohne Begründung beantwortet. Auf die dann folgende Nachfrage wurde garnicht beantwortet, sondern nur auf die Komplexibilität des Falles hingewiesen. Auf eine weitere private Mail wurde nicht eingegangen, sie wurde ignoriert. Solch Verhalten läßt sich nicht mit dem geringen Einsatz begründen.


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