DE Frage geschrieben am 23.06.2009 00:14:33

Betreff: Staatsanwaltliche Akten


Rechtsgebiet: Datenschutzrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1240
Meine Frage: Ein Bekannter wurde vor 5 Jahren einer Beleidigung sowie eines Verstoßes gegen das KUG beschuldigt (es wurden Spannerfotos angefertigt- damals war das KUG aber insoweit noch nicht in Kraft). Das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Ist die staatsanwaltliche Erittlungsakte überhaupt noch vorhanden? Gibt es noch Daten? Mein Bekannter befürchtet Schwierigkeiten bei seinem beruflichen Fortkommen, sollten die Vorgänge bekannt werden.


Antwort geschrieben am 23.06.2009 01:28:05
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Tel: 09119601919, Fax: 09119601920
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage für die ich mich bedanke:

1.
Zu den Konsequenzen des Ermittlungsverfahrens:

mit der Einstellung gemäß § 170 Abs 2 StPO ist gemäß Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft erwiesen, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen gegen Ihren Bekannten kein Tatverdacht besteht. Das ist die klarste Einstellung, die überhaupt möglich ist. Sehr viele Verfahren gegen nur scheinbare Beteiligte / Unschuldige werden zunächst eingeleitet und dann gemäß § 170 Abs. 2 StPO wieder eingestellt.

Sie muss daher als Nachweis völliger Unschuld gewertet werden, denn Ihr Bekannter hat keine weitere Möglichkeit im Strafverfahren einen Nachweis zu führen, dass er die Tat nicht begangen hat. Sogar eher dann, wenn ausführlich ermittelt wurde.

Ansonsten hätte es für die Staatsanwaltschaft andere Einstellungsmöglichkeiten wegen Geringfügigkeit, gegen Auflage über § 153c StPO etc. gegeben, mit denen zum Ausdruck kommt, dass ein Verdacht bestand, man aber aus anderen Gründen von einer Anklage absah.

Daher dürfen Ihrem Bekannten selbst bei einer Bewerbung bei Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaft selbst aus diesem Verfahren keine Probleme entstehen.

Andere Arbeitgeber können sowieso keinen (legalen) Zugriff auf die Daten haben. In Ein Führungszeugnis, das ein Arbeitgeber verlangen kann, werden nur Verurteilungen ab einer gewissen schwere eingetragen, niemals Ermittlungsverfahren.

Die Daten dürfen auch sonst nicht verbreitet werden.
Sofern jemand Ihren Bekannten nach Einstellung des Verfahrens noch beschuldigt oder entsprechende Daten verbreiten sollte, kann er zivil- und strafrechtlich dagegen vorgehen.


2.
Zur Datenhaltung:

Leider werden sehr häufig die Ermittlungsdaten zu unschuldig Verdächtigten nicht sofort nach Einstellung des Verfahrens gelöscht. Darauf hat Ihr Bekannter aber einen Anspruch.


Nach den Polizeigesetzen sind in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu der Person suchfähig angelegten Akten zu löschen oder zu vernichten, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind.

Die evtl. Speicherung der Daten gegen Ihren Bekannten bedeutet, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft noch darauf zugreifen können, z.B. bei einer Datenabfrage in einer Verkehrskontrolle.

Daher empfehle ich Ihrem Bekannten, einen Antrag nach dem folgenden Muster an die Staatsanwaltschaft zu senden. Sofern erkennungsdienstliche Daten erhoben wurden (Fingerabdrücke, etc.) sollten Sie die Vernichtung dieser Daten auch ausdrücklich beantragen.



„In der Sache ….

ist das Ermittlungsverfahren gegen mich wegen --Strafsache-- nunmehr abgeschlossen.

Ich stelle daher den
Antrag,

sämtliche auf Grund des Ermittlungsverfahrens gegen mich gespeicherten Daten bei allen mit dieser Sache befassten Polizeidienststellen zu vernichten.

Begründung:

Es liegen keine Anhaltspunkte in meiner Person vor, die darauf hindeuten würden, dass ich künftig oder anderweitig als Verdächtiger einer noch aufzuklärenden Straftat als Beteiligter in Erscheinung treten könnte.

Das Ermittlungsverfahren wegen --Strafsache-- wurde am gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt.

Aus diesem Bescheid ergibt sich auch, dass der Anfangsverdacht vollumfänglich unbegründet war.

Ich bin weder vor noch während dieses Verfahrens strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zukünftig der Fall sein könnte.

Art und Schwere der zur Last gelegten Tat und der Umstand, dass die Einstellungsverfügung ohne jeden Hinweis auf einen eventuell bestehenden Restverdacht erging, legen diese Beurteilung nahe.

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich jedoch, dass eine Aufbewahrung nicht weiter notwendig und damit unzulässig ist, ferner ist der Zweck der Aufbewahrung durch die völlige Ausräumung des Tatverdachts entfallen.

Ich bitte, mir binnen drei Wochen mitzuteilen, ob diesem Antrag entsprochen wurde und sämtliche Unterlagen oder sonst gespeicherte Daten vernichtet worden sind.“


Sollte die Staatsanwaltschaft / Polizei nicht reagieren, kann sich Ihr Bekannter an den Landes-Datenschutzbeauftragten wenden.
Dieser wird dafür sorgen, dass die Daten behördenintern, insbesondere bei der Polizei, vernichtet werden, und Ihnen darüber berichten.


Wegen des häufig Unterlassenen Datenlöschung und allein um entsprechende Reaktionen bei der nächsten Kontrolle zu vermeiden, würde ich diese Überprüfung dringend empfehlen.

Dagegen besteht kein Anspruch, dass die internen Akten der Staatsanwaltschaft vernichtet werden, die evtl. noch zur Verfolgung der Täter benötigt werden.

Sollten noch Fragen bestehen, bitte ich um eine Nachfrage oder um Zusendung einer Email.

Ich wünsche Ihrem Bekannten viel Glück bei der Erledigung der Sache.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne über die Nachfragefunktion, per Email oder telefonisch zur Verfügung.

beste Grüße

Rechtsanwalt Stefan Musiol
Strategien für Unternehmer und Private

eMail: kanzlei@ramusiol.de
Tel. +49.911.9601919
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