Rücktritt
22.06.2009 12:55 |
Preis: ***,00 € |
Grundstücke
Beantwortet von
Guten Tag,
gibt es noch eine Möglichkeit das Beide Parteien Übereinstimmend nach einem Notartermin und Zahlung aber vor der Grundbucheintragung und dem Eigentumsübergang den Vertrag bzw. Kauf Rückabwickeln und den Eigentumsübergang stoppen? Beide Parteien wollen dies!
Grüße
K
Trifft nicht Ihr Problem?
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Rücktritt
Antwort vom
22.06.2009 | 13:32
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.
Soweit Sie im Rahmen eines Beurkundungstermins eine Willenserklärung, gerichtet auf einen Grundstückskaufvertrag, abgegeben haben, so ist eine solche Willenserklärung unter Anwesenden, wie vorliegend, nicht mehr zu widerrufen. Damit wurde der Anspruch auf Eigentumsübertragung, die mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgen wird, begründet.
Aufhebungstatbestände, wie Rücktritt oder Anfechtung kommen vorliegend wahrscheinlich nicht in Betracht. Sie schildern in Ihrer Sachverhaltsdarstellung keinerlei Umstände, aus denen sich Rücktrittsgründe oder Gründe, welche zu einer Anfechtung berechtigen würden, ergeben könnten.
Soweit sich die Parteien über die Aufhebung des Vertrages einig sind, so kann dies nur im Wege des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages erfolgen. Dies bedürfe jedoch erneut der notariellen Beurkundung. Dies sollte jedoch mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Eintragung im Grundbuch zeitnah erfolgen. Sinnvollerweise informieren Sie vorab auch das Grundbuch, dass Sie beabsichtigen den Vertrag wieder aufzuheben. Ansonsten müsste eine erneute Umschreibung stattfinden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie auch nochmals mit der Nachfragefunktion die Gründe für die Vertragsaufhebung schildern.
Nachfrage vom Fragesteller
22.06.2009 | 13:55
Hallo,
ja war sehr Hilfreich danke.
Was passiert mit den Grunderwerbssteuern bei einem Aufhebungsvertrag?
Was kostet so ein ein Vertrag?
Darf das der gleiche Notar machen?
Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.06.2009 | 14:14
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages, wird auf Antrag gemäß §16 Abs. 1 Nr. Grunderwerbssteuergesetz die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn
- die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
- die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
Hier liegt ein Grund für die Aufhebung der Steuerfestsetzung vor. Dies gilt jedoch nur vor Eigentumsübergang.
Nach Eigentumsübergang gilt §16 Abs II GrEStG. Danach wird auf Antrag sowohl die Steuerfestsetzung bzgl. des Erwerbes als auch des Rückerwerbes aufgehoben, wenn
1.
wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muss innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
2.
wenn das dem Erwerbsvorgang zu Grunde liegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
3.
wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
Wichtig ist, dass Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Der Aufehbungsvertrag kann durch den selben Notar beurkundet werden. Die Gebühren richten sich hierbei nach dem Gegenstandswert, der voraussichtlich identisch mit dem Kaufvertrag sein wird, so dass die gleichen Gebühren anfallen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage mit Zufriedenheit beantwortet zu haben.