21.06.2009 | 00:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Frage beantworte ich wie folgt:
I.
Sie dürfen nach dem BGB Waren auch anbieten, die Sie „nicht effektiv zur Verfügung haben".
Man darf sich auch zu etwas verpflichten, das nicht lieferbar ist (Vertragsfreiheit).
Auch ein Vertrag über eine unmögliche Leistung kann geschlossen werden und ist wirksam (
§ 311a Abs. 1 BGB).
Ob die Geschäftsbedingungen bei
eBay etwas anderes – vom Gesetz abweichendes regeln – entzieht sich meiner Kenntnis und kann auch nicht Gegenstand Ihrer konkreten Fragestellung sein.
Wurde ein Vertrag durch Angebot und Annahme wirksam geschlossen, machen Sie sich jedoch unter Umständen schadensersatzpflichtig (
§ 311a Abs. 2 BGB) wenn bei (Zweit-)Vertragsschluss die Sache schon verkauft ist, denn Sie können nur eine Sache tatsächlich liefern (rechtlich: nur über eine Sache verfügen).
II.
Bei ebay kommt der Vertrag mit dem Höchstgebot bei Ende der Auktionszeit oder durch Klick auf den Sofort-Kaufen-Fläche zu Stande, weil der Käufer mit seiner Erklärung ihr Vertragsangebot annimmt.
Zu ihrem zweiten online-Shop und wie es zum Vertragsschluss kommt, machen sie keine Angaben.
1.
Wenn Sie die Kunden lediglich auffordern, ein Vertragsangebot abzugeben wie bei einem Prospekt oder einem Katalog (invitatio ad offerendum) und zunächst nur den Eingang der Bestellung bestätigen (gemäß den Vorschriften über den Fernsabsatz), können sie die Vertragsannahme ohne irgendwelche Klauseln verweigern, sodass kein Vertrag zu Stande kommt.
2.
Soll die Bestellung im zweiten Shop genauso ablaufen wie bei ebay mit Anzeige der verfügbaren Stücke, setzen Sie sich mit den Klauseln in Widerspruch zum äußeren Erscheinungsbild und zum Bestellablauf. Ich halte sie unter diesen Umständen für unzulässig.
Es kommt hier auf die genaue Ausgestaltung der online-Präsentation und des Bestellvorganges sowie der Menge der Einzelstücke an.
III.
Vom Kaufrecht völlig unabhängig könnte es allerdings wettbewerbswidrig sein, Waren gleichartig in bestimmter Stückzahl doppelt anzubieten.
Sie erzeugen damit den Eindruck, doppelt so viele Stücke zu haben.
Konkurrenten könnten Sie abmahnen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
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