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online-shop und gleichzeitig ebay-shop


| 20.06.2009 21:58 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Sehr geehrte Damen und Herren,
wir betreiben einen kleinen ebay-shop mit Markenporzellan und möchten parallel einen (ebay unabhängigen) online-shop mit derselben Ware eröffnen.
Da man ja - glaub ich - keine Ware anbieten darf, welche nicht auch effektiv zur Verfügung, stellt sich uns die Frage, ob wir gleichzeitig in beiden shops dieselbe (nicht die Gleiche) Ware mit derselben Stückzahl anbieten dürfen.

Denn wenn in einem der beiden shops etwas verkauft wird, steht es ja automatisch im anderen shop nicht mehr zur Verfügung. Wir bestücken die shops (noch) von Hand und nicht "automatisch" über ein CMS, so dass es oftmals mehrere Stunden dauern wird, bis der Verkauf "auffällt" und im jeweils anderen shop eingepflegt werden kann.

Kann man das Problem evtl. lösen mit Floskeln wie "Zwischenverkauf vorbehalten" oder "nur solange Vorrat reicht"?

Vielen Dank für Ihre Antwort
21.06.2009 | 00:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Frage beantworte ich wie folgt:

I.
Sie dürfen nach dem BGB Waren auch anbieten, die Sie „nicht effektiv zur Verfügung haben".
Man darf sich auch zu etwas verpflichten, das nicht lieferbar ist (Vertragsfreiheit).
Auch ein Vertrag über eine unmögliche Leistung kann geschlossen werden und ist wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB).
Ob die Geschäftsbedingungen bei eBay etwas anderes – vom Gesetz abweichendes regeln – entzieht sich meiner Kenntnis und kann auch nicht Gegenstand Ihrer konkreten Fragestellung sein.

Wurde ein Vertrag durch Angebot und Annahme wirksam geschlossen, machen Sie sich jedoch unter Umständen schadensersatzpflichtig (§ 311a Abs. 2 BGB) wenn bei (Zweit-)Vertragsschluss die Sache schon verkauft ist, denn Sie können nur eine Sache tatsächlich liefern (rechtlich: nur über eine Sache verfügen).

II.
Bei ebay kommt der Vertrag mit dem Höchstgebot bei Ende der Auktionszeit oder durch Klick auf den Sofort-Kaufen-Fläche zu Stande, weil der Käufer mit seiner Erklärung ihr Vertragsangebot annimmt.

Zu ihrem zweiten online-Shop und wie es zum Vertragsschluss kommt, machen sie keine Angaben.
1.
Wenn Sie die Kunden lediglich auffordern, ein Vertragsangebot abzugeben wie bei einem Prospekt oder einem Katalog (invitatio ad offerendum) und zunächst nur den Eingang der Bestellung bestätigen (gemäß den Vorschriften über den Fernsabsatz), können sie die Vertragsannahme ohne irgendwelche Klauseln verweigern, sodass kein Vertrag zu Stande kommt.
2.
Soll die Bestellung im zweiten Shop genauso ablaufen wie bei ebay mit Anzeige der verfügbaren Stücke, setzen Sie sich mit den Klauseln in Widerspruch zum äußeren Erscheinungsbild und zum Bestellablauf. Ich halte sie unter diesen Umständen für unzulässig.

Es kommt hier auf die genaue Ausgestaltung der online-Präsentation und des Bestellvorganges sowie der Menge der Einzelstücke an.

III.
Vom Kaufrecht völlig unabhängig könnte es allerdings wettbewerbswidrig sein, Waren gleichartig in bestimmter Stückzahl doppelt anzubieten.
Sie erzeugen damit den Eindruck, doppelt so viele Stücke zu haben.
Konkurrenten könnten Sie abmahnen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Bitte nutzen Sie - das Kaufecht betreffend - gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


Bewertung des Fragestellers 2009-06-28 | 21:29


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

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FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht