Frage geschrieben am 19.06.2009 16:56:34Betreff: Illegale Verbreitung von Tonaufnahmen
Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1509
Beim Stöbern nach anderen MP3-CD´s und wie die so verkauft werden, ist mir jedoch aufgefallen, dass es sonst keine MP3-CD`s von internationalen Künstlern gibt. Das hat mich stutzig gemacht, zumahl ich auch noch im Internet, auf eine Aussage gestossen war, indem es hiess, dass russische CD´s in Deutschland nicht verkauft werden dürften. Aber da es in Ebay viele russische MP3 CD´s von russischen Künstlern gibt, wollte ich mir doch ganz sicher sein und mich nochmal kundig machen und recherchieren, weil ich keinesfalls gegen geltendes Recht verstossen wollte. Das Angebot habe ich daher einen Tag später wieder in Ebay entfernt, ohne diese zu verkaufen. Zwei Tage dannach schreibt mir plötzlich Ebay, dass ich gegen das Urheberrecht verstossen hätte und dass diese das Angebot, aufgrund des Antrages des Markenrechteinhabers, vollständig aus der Ebayplattform gelöscht haben. Daraufhin habe ich dem Münchner Rechtsanwalt, per E-Mail die Situation geschildert und Ihm die CD zur Vernichtung angeboten, da ich mittlerweile auch selber bei Abba direkt nach der Legalität angefragt hatte und diese mir geantwortet hatten:
(vielen Dank für Ihre Email-Anfrage. Es tut uns leid, Ihnen sagen zu müssen, das diese Art von CDs grundsätzlich keine Originale sind. Alle großen Musikhersteller (Universal, SONY/BMG, EMI etc) geben keine MP3-CDs aus.Daher ist von auszugehen, das die von Ihnen genannte CD eine Raubkopie ist.)
Der Anwalt hat mein E-Mail ignoriert und stattdessen fordert er nun von mir eine Unterlassungserklärung mit einem Streitwert von 6000 EUR bei Zuwiederhandlung. Ausserdem lag dem Schreiben eine Kopie von einem Gerichtsurteil bei und mir wird Verzögerungs-taktik vorgeworfen und mir mit hohen Prozesskosten gedroht.
Habe ich mich da wirklich strafbar gemacht, obwohl die CD zum einen durch und durch Original aussieht. Schliesslich habe ich auch nicht selbst eine Kopie davon gemacht, sondern wollte eine gekaufte (aus meiner Sicht im Originalzustand) weiter veräussern. Nichts macht bei dieser CD den Anschein, dass es sich um eine Raubkopie oder ähnliches handeln könnte. Damals als ich diese CD in Ebay gekauft hatte, wollte auch niemand etwas. Im Grunde genommen wurde ich doch dann eigentlich selbst betrogen, oder nicht?
Muss man wirklich ein Studium vorher machen, damit man nicht ins Fettnäpfchen tritt und unverschuldet zum Straftäter wird? Wie soll ich mich nun am besten Verhalten? Bei Unterzeichung einer Unterlassungserklärung (damit habe ich eigentlich kein Problem, nur sehe ich mich nicht als Schuldig an) muss ich ja ein Schuldeingeständnis unterschreiben und die Gebühren an den Anwalt zahlen.
Antwort geschrieben am 19.06.2009 18:00:06
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Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 144
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vielen dank für Ihre Anfrage.
Bereits das Anbieten einer CD als Raubkopie stellt einen Urheberrechtsverstoß dar, der den Rechteinhaber zu Abmahnung nach § 97 a UrhG sowie zur Forderung von Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 97 UrhG berechtigt, AG München, Urteil vom 24. April 2007, Az. 161 C 11226/06.
Der Urheber hat das ausschließliche Verwertungsrecht über die Musikstücke, hierzu auch zählt das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Sie haben die Musikstücke des Urhebers in Form von Raubkopien illegal verbreitet (dafür genügt es bereits, sie der Öffentlichkeit anzubieten, vgl. § 17 Absatz 1 UrhG) und haben dadurch dessen Rechte als Urheber beeinträchtigt.
Anders als für Abmahnungen nach UWG ist hier keine Konkurrenzsituation oder Gewerblichkeit erforderlich, um die Ansprüche des Urhebers auszulösen.
Aus dem Verstoß folgt auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die anwaltliche Abmahnung in der nach §§ 683, 670 BGB.
Insoweit geht es bei der Abmahnung nebst Unterlassungserklärung nicht um Strafbarkeit im strafrechtlichen Sinne- da müsste Ihnen in der Tat Vorsatz vorzuwerfen sein, vgl. § 106 UrhG.
Ihnen wird hier ein zivilrechtlicher Verstoß gegen die Verwertungsrechte des Rechteinhabers vorgeworfen. Für diesen ist kein Vorsatz erforderlich. Darauf, dass Sie hier nicht positiv wussten, dass es sich um eine Raubkopie handelt, kommt es zivilrechtlich nicht an.
Die Unterlassungserklärung sollten Sie daher unterzeichnen, um dem Risiko eines kostenintensiven gerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entgehen.
Dabei können Sie die Unterlassungserklärung aber modifizieren, in dem Sie im Bereich der Verpflichtungserklärung den Zusatz “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ einfügen und den Passus der anwaltlichen Kostenübernahme streichen.
Dann wäre dem Unterlassungsinteresse der Gegenseite mit dem entsprechend hohen Streitwert genüge getan und “Streitgegenstand“ wären nur noch die Anwaltskosten.
Dabei ist nämlich der § 97a Absatz 2 UrhG zu beachten :“Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Ob hier ein einfach gelagerter Fall vorliegt, vermag ich aus der Ferne naturgemäß nicht zu beurteilen, Sie können diese Norm aber als Ansatz für etwa folgende Argumentation nehmen: “ich gehen von einem einfach gelagerten Fall gemäß § 97a Absatz 2 UrhG aus. Auf Ihre Kostennote zahle ich daher rein im Erledigungsinteresse ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag in Höhe von ... EUR.“
Bei einem Streitwert von 6.000 EUR dürfte die Gegenseite Ihnen etwa 460 EUR an Anwaltskosten in Rechnung gestellt haben, wobei keine Umsatzsteuer angefallen sein dürfte, da der Rechteinhaber zum Vorsteuerabzug berechtigt sein dürfte.
Zahlen Sie hierauf z.B. 250 EUR, läge der verbleibende Streitwert bei 210 EUR. Ob die Gegenseite dafür einen Prozess riskiert erscheint fraglich.
In diesem müsste sie Ihrem Erstattungsanspruch nämlich noch nach Grund und Höhe darlegen und beweisen- Ihre Unterlassungserklärung haben Sie ja “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben. Diese Mühe lohnt für 210 EUR kaum.
Die tatsächlichen Risiken kann natürlich nur ein Kollege vor Ort, dem alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgelegt werden, präzise einschätzen.
Ich hoffe aber, Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.06.2009 19:36:17
Danke für die schnelle Antwort. Hab noch ne Nachfrage:
Der Text der UE lautet im Wortlaut: (Zitat Anfang) ...verpflichtet sich, bei Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 6.000 zu unterlassen,...(Zitat Ende).
1.Das heißt doch, dass ich nur im Wiederholungsfall die Strafe zahlen muss und nicht, dass ich mich sofort zur Zahlung verpflichte?
2.Die 6000 EUR sind Vertragsstrafe, nicht Streitwert wie ich oben angegeben habe. Kann ich die 6000 EUR komplett aus der Unterlassungserklärung streichen bzw. minimieren und/oder Änderungen handschriftlich hinzufügen?
3.Wie hoch könnte der Streitwert denn sein? Macht es Sinn, noch eine Vollmacht seines Auftraggebers anzufordern?
4.Ein Passus der anwaltlichen Kosten ist nicht vorhanden, wäre es sinnvoll, trotzdem in die UE zu schreiben, dass ich keine Anwaltskosten übernehmen werde?
5.Kann man Anwaltskosten eigentlich auch abarbeiten oder absitzen, denn da ich zu 100% schwerbehindert bin und EU-Rente beziehe habe ich entsprechend wenig Geld zur Verfügung.
6.Ich habe gelesen, dass bei Gerinfügigem Verstoß Anwaltskosten von höchsten 100 EUR anfallen dürfen, kann man ich mich darauf berufen, wenn ja, mit welchem Paragraphen?
Sorry, sind doch ein paar Fragen mehr geworden, hoffe Sie können nochmal darauf eingehen. Danke im voraus.
Danke für die schnelle Antwort. Hab noch ne Nachfrage:
Der Text der UE lautet im Wortlaut: (Zitat Anfang) ...verpflichtet sich, bei Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 6.000 zu unterlassen,...(Zitat Ende).
1.Das heißt doch, dass ich nur im Wiederholungsfall die Strafe zahlen muss und nicht, dass ich mich sofort zur Zahlung verpflichte?
2.Die 6000 EUR sind Vertragsstrafe, nicht Streitwert wie ich oben angegeben habe. Kann ich die 6000 EUR komplett aus der Unterlassungserklärung streichen bzw. minimieren und/oder Änderungen handschriftlich hinzufügen?
3.Wie hoch könnte der Streitwert denn sein? Macht es Sinn, noch eine Vollmacht seines Auftraggebers anzufordern?
4.Ein Passus der anwaltlichen Kosten ist nicht vorhanden, wäre es sinnvoll, trotzdem in die UE zu schreiben, dass ich keine Anwaltskosten übernehmen werde?
5.Kann man Anwaltskosten eigentlich auch abarbeiten oder absitzen, denn da ich zu 100% schwerbehindert bin und EU-Rente beziehe habe ich entsprechend wenig Geld zur Verfügung.
6.Ich habe gelesen, dass bei Gerinfügigem Verstoß Anwaltskosten von höchsten 100 EUR anfallen dürfen, kann man ich mich darauf berufen, wenn ja, mit welchem Paragraphen?
Sorry, sind doch ein paar Fragen mehr geworden, hoffe Sie können nochmal darauf eingehen. Danke im voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.06.2009 20:13:01
Sehr geehrter Fragsteller,
zu Ihren Nachfragen:
1. Ja, das gilt erst im Wiederholungsfall.
2. Damit die Unterlassungerklärung wirksam ist, muss sie eine angemessen Vertragsstrafe beinhalten, ich würde hier nichts ändern, zumal diese ohnehin nur im Wiederholungsfall fällig würde.
3. Das AG München hat im genannten Urteil einen Streitwert in Höhe von 10.000 EUR angenommenm, das erscheint auch realistisch. Die außergerichtlichen Anwaltskosten lägen dann bei etwa 650 EUR.
4. Ja, das wäre zur Klarstellung sinnvoll.
5. Nein, es handelt sich ja nicht um eine Geldstrafe aus einem Strafverfahren.
6. Auf die 100-EUR-Norm bin ich bereits eingegangen, es handelt sich um den § 97a UrhG, ob dieser sich hier allerdings anwenden lässt, kann ich aus der Ferne nicht seriös beurteilen.
Mit den besten Wünschen für einen glimpflichen Verfahrensausgang verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
Sehr geehrter Fragsteller,
zu Ihren Nachfragen:
1. Ja, das gilt erst im Wiederholungsfall.
2. Damit die Unterlassungerklärung wirksam ist, muss sie eine angemessen Vertragsstrafe beinhalten, ich würde hier nichts ändern, zumal diese ohnehin nur im Wiederholungsfall fällig würde.
3. Das AG München hat im genannten Urteil einen Streitwert in Höhe von 10.000 EUR angenommenm, das erscheint auch realistisch. Die außergerichtlichen Anwaltskosten lägen dann bei etwa 650 EUR.
4. Ja, das wäre zur Klarstellung sinnvoll.
5. Nein, es handelt sich ja nicht um eine Geldstrafe aus einem Strafverfahren.
6. Auf die 100-EUR-Norm bin ich bereits eingegangen, es handelt sich um den § 97a UrhG, ob dieser sich hier allerdings anwenden lässt, kann ich aus der Ferne nicht seriös beurteilen.
Mit den besten Wünschen für einen glimpflichen Verfahrensausgang verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
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