DE Frage geschrieben am 19.06.2009 16:56:34

Betreff: Illegale Verbreitung von Tonaufnahmen


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1509
Vor ein paar Jahren habe ich bei Ebay eine MP3-CD von Abba erworben, die ich nun wieder veräussern wollte. So habe ich diese CD in Ebay eingestellt. Meines Erachtens völlig Original, weil mit Siegel und EAN-Code, aber eben in Russland hergestellt!
Beim Stöbern nach anderen MP3-CD´s und wie die so verkauft werden, ist mir jedoch aufgefallen, dass es sonst keine MP3-CD`s von internationalen Künstlern gibt. Das hat mich stutzig gemacht, zumahl ich auch noch im Internet, auf eine Aussage gestossen war, indem es hiess, dass russische CD´s in Deutschland nicht verkauft werden dürften. Aber da es in Ebay viele russische MP3 CD´s von russischen Künstlern gibt, wollte ich mir doch ganz sicher sein und mich nochmal kundig machen und recherchieren, weil ich keinesfalls gegen geltendes Recht verstossen wollte. Das Angebot habe ich daher einen Tag später wieder in Ebay entfernt, ohne diese zu verkaufen. Zwei Tage dannach schreibt mir plötzlich Ebay, dass ich gegen das Urheberrecht verstossen hätte und dass diese das Angebot, aufgrund des Antrages des Markenrechteinhabers, vollständig aus der Ebayplattform gelöscht haben. Daraufhin habe ich dem Münchner Rechtsanwalt, per E-Mail die Situation geschildert und Ihm die CD zur Vernichtung angeboten, da ich mittlerweile auch selber bei Abba direkt nach der Legalität angefragt hatte und diese mir geantwortet hatten:
(vielen Dank für Ihre Email-Anfrage. Es tut uns leid, Ihnen sagen zu müssen, das diese Art von CDs grundsätzlich keine Originale sind. Alle großen Musikhersteller (Universal, SONY/BMG, EMI etc) geben keine MP3-CDs aus.Daher ist von auszugehen, das die von Ihnen genannte CD eine Raubkopie ist.)

Der Anwalt hat mein E-Mail ignoriert und stattdessen fordert er nun von mir eine Unterlassungserklärung mit einem Streitwert von 6000 EUR bei Zuwiederhandlung. Ausserdem lag dem Schreiben eine Kopie von einem Gerichtsurteil bei und mir wird Verzögerungs-taktik vorgeworfen und mir mit hohen Prozesskosten gedroht.

Habe ich mich da wirklich strafbar gemacht, obwohl die CD zum einen durch und durch Original aussieht. Schliesslich habe ich auch nicht selbst eine Kopie davon gemacht, sondern wollte eine gekaufte (aus meiner Sicht im Originalzustand) weiter veräussern. Nichts macht bei dieser CD den Anschein, dass es sich um eine Raubkopie oder ähnliches handeln könnte. Damals als ich diese CD in Ebay gekauft hatte, wollte auch niemand etwas. Im Grunde genommen wurde ich doch dann eigentlich selbst betrogen, oder nicht?
Muss man wirklich ein Studium vorher machen, damit man nicht ins Fettnäpfchen tritt und unverschuldet zum Straftäter wird? Wie soll ich mich nun am besten Verhalten? Bei Unterzeichung einer Unterlassungserklärung (damit habe ich eigentlich kein Problem, nur sehe ich mich nicht als Schuldig an) muss ich ja ein Schuldeingeständnis unterschreiben und die Gebühren an den Anwalt zahlen.


Antwort geschrieben am 19.06.2009 18:00:06
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen dank für Ihre Anfrage.

Bereits das Anbieten einer CD als Raubkopie stellt einen Urheberrechtsverstoß dar, der den Rechteinhaber zu Abmahnung nach § 97 a UrhG sowie zur Forderung von Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 97 UrhG berechtigt, AG München, Urteil vom 24. April 2007, Az. 161 C 11226/06.

Der Urheber hat das ausschließliche Verwertungsrecht über die Musikstücke, hierzu auch zählt das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Sie haben die Musikstücke des Urhebers in Form von Raubkopien illegal verbreitet (dafür genügt es bereits, sie der Öffentlichkeit anzubieten, vgl. § 17 Absatz 1 UrhG) und haben dadurch dessen Rechte als Urheber beeinträchtigt.

Anders als für Abmahnungen nach UWG ist hier keine Konkurrenzsituation oder Gewerblichkeit erforderlich, um die Ansprüche des Urhebers auszulösen.

Aus dem Verstoß folgt auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die anwaltliche Abmahnung in der nach §§ 683, 670 BGB.

Insoweit geht es bei der Abmahnung nebst Unterlassungserklärung nicht um Strafbarkeit im strafrechtlichen Sinne- da müsste Ihnen in der Tat Vorsatz vorzuwerfen sein, vgl. § 106 UrhG.

Ihnen wird hier ein zivilrechtlicher Verstoß gegen die Verwertungsrechte des Rechteinhabers vorgeworfen. Für diesen ist kein Vorsatz erforderlich. Darauf, dass Sie hier nicht positiv wussten, dass es sich um eine Raubkopie handelt, kommt es zivilrechtlich nicht an.

Die Unterlassungserklärung sollten Sie daher unterzeichnen, um dem Risiko eines kostenintensiven gerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entgehen.

Dabei können Sie die Unterlassungserklärung aber modifizieren, in dem Sie im Bereich der Verpflichtungserklärung den Zusatz “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ einfügen und den Passus der anwaltlichen Kostenübernahme streichen.

Dann wäre dem Unterlassungsinteresse der Gegenseite mit dem entsprechend hohen Streitwert genüge getan und “Streitgegenstand“ wären nur noch die Anwaltskosten.

Dabei ist nämlich der § 97a Absatz 2 UrhG zu beachten :“Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

Ob hier ein einfach gelagerter Fall vorliegt, vermag ich aus der Ferne naturgemäß nicht zu beurteilen, Sie können diese Norm aber als Ansatz für etwa folgende Argumentation nehmen: “ich gehen von einem einfach gelagerten Fall gemäß § 97a Absatz 2 UrhG aus. Auf Ihre Kostennote zahle ich daher rein im Erledigungsinteresse ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag in Höhe von ... EUR.“

Bei einem Streitwert von 6.000 EUR dürfte die Gegenseite Ihnen etwa 460 EUR an Anwaltskosten in Rechnung gestellt haben, wobei keine Umsatzsteuer angefallen sein dürfte, da der Rechteinhaber zum Vorsteuerabzug berechtigt sein dürfte.

Zahlen Sie hierauf z.B. 250 EUR, läge der verbleibende Streitwert bei 210 EUR. Ob die Gegenseite dafür einen Prozess riskiert erscheint fraglich.

In diesem müsste sie Ihrem Erstattungsanspruch nämlich noch nach Grund und Höhe darlegen und beweisen- Ihre Unterlassungserklärung haben Sie ja “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben. Diese Mühe lohnt für 210 EUR kaum.

Die tatsächlichen Risiken kann natürlich nur ein Kollege vor Ort, dem alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgelegt werden, präzise einschätzen.

Ich hoffe aber, Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de




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