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§ 283 StGb Versagung RSB in Privatinsolvenz


| 19.06.2009 12:10 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Schuldner hat private Insolvenz incl. Restschuldbefreiung beantragt, Verfahren ist eröffnet. Vollstreckung nicht mehr möglich. Überwachung durch Insolvenzverwalter findet statt. Schlusstermin noch nicht erfolgt.

Ich kann beweisen, dass ca 3000 EUR Vermögensgegenstände im Vermögensverzeichnis nicht angegeben wurden. Um die Restschuldbefreiung versagen zu lassen und eine Sperre von 10 Jahren für eine weitere Insolvenz zu erreichen, möchte ich Strafanzeige stellen, damit eine Verurteilung nach § 283 STGB möglich wird.

1 in § 297 Inso steht, dass die Verurteilung zwischen dem Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung erfolgen muß. Das Insolvenzverfahren ist eröffnet, wäre eine Verurteilung zu jetzigen Zeitpunkt ohne Auswirkungen ? Der Schlußtermin fand noch nicht statt. Ist es also besser zu warten ? Wenn ist die Reihenfolge richtig verstehe, dann er steht am Anfang Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dann der Schlusstermin ( nach ca 18 Monaten ), dann die Aufhebung des Insolvenzverfahren (nach ein paar weiteren Monaten), und dann im sofortigen Anschluß die Laufzeit der Abtretungserklärung ( Wohlverhaltensperiode)

2) Ab wann kann eine Verurteilung wegen Verjährung nicht mehr erfolgen ?

3) Ab wann kann ich keinen Antrag mehr beim Insolvenzgericht stellen ? Ab Verurteilung 1 Jahr oder ab Tat 1 Jahr ?

4) Reicht eine einfache Verurteilung aus oder muß ein gewisses Strafmaß erreicht werden ?

5) Kann ein Verfahren bei 3000 EUR wegen Geringfügigkeit eingestellt werden ?


Vielen Dank für Ihre Antwort


§ 297 Inso
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema:
Privatinsolvenz Versagung
19.06.2009 | 12:41

Antwort

von

Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn
33 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

ein begründeter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann vor dem Schlusstermin nach § 290 InsO gestellt werden, der mehr Tatbestände vorsieht als § 297 InsO. Es gäbe also keinen Grund die Strafanzeige abzuwarten, auch weil diese sonst verjähren könnte. Bei der Berechnung der Frist kommt es auf den zeitpunkt der Begehung an. Nach § 78 StGB beträgt die Frist 3 Jahre. Eine Vereurteilung reicht, gleich wie das Ergebnis aussieht. Es kommt dabei auch nicht auf den Betrag an, ob ein öffentliches Interesse an der Ermittlung besteht.
Sie können das Insolvenzgericht auch über Ihre Absicht eine Strafnaziege zu stellen informieren und zugleich die Fehler im Verzeichnis mitteilen. Auch diese Fehler bzw. das Unterlassen der Mitteilung falscher Daten stellt einen berechtigten Grund dar, einen Antrag auf Versagung zu stellen.
Sie sollten sich aber überlegen, ob diese wirklich sinnvoll ist. Wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt würde, dann würden Sie unter Umständen auch nicht mehr bekommen.
Bitte prüfen Sie zur Klärung Ihrer Strategie
- haben Sie Ihre Forderung als unerlaubte Handlung angemeldet?
- sind Sie Insolvenzgläubiger und wie sieht die Quotenerwartung aus?
Wäre es unter Umständen nicht günstiger mit dem Schulder eine zusätzliche ratenzahlungsvereinbarung zu treffen?
Wichtig ist, dass wenn Sie sich an den Schuldner wenden, dieser sich nicht genötigt werden darf, sonst begehen Sie eine Straftat.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 19.06.2009 | 14:08

Sehr geehrte Frau Glahn,

eine Ratenzahlungsvereinbahrung halte ich zum einen bei meinem Schuldner für nicht möglich ( mangels Willen ), zum anderen würde ich ihn zu einer Gläubigerbegünstigung im Insolvenzverfahren nötigen. Dieses möchte ich vermeiden.

Wichtig ist für mich, dass der Schuldner eine 10jährige Sperre erhält. Eine sofortige Neuaufnahme des Insolvenzverfahrens würde mir nichts bringen.

Wenn ich richtig liege, dann ist hierzu eine Versagung nach § 296 Inso oder § 297 Inso notwendig. Greifen würde in meinem Fall nur § 297 Inso.

Ebenso gilt für § 297 Inso wohl folgender Satz aus § 296 Inso:

Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist.
Ist hier mit „Obliegenheitsverletzung" der Zeitpunkt der Straftat, das Datum des Urteils oder der jeweilige Zeitpunkt, an dem ich Kenntnis erhalte, gemeint ?

Mir ist die „ Laufzeit der Abtretungserklärung" nicht ganz klar. Wann beginnt diese ?
Beginnt sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder erst deutlich später ( nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens) ?

Wann ist es am besten die Strafanzeige zu stellen ? Wenn ich dieses jetzt tue, kann es doch sein, dass die Zeitpunkte nicht passen und der Schuldner davon kommt, weil die Verurteilung zb. kurz vor dem Schlusstermin erfolgt und dann § 297 Inso nicht mehr greift.


Vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.06.2009 | 16:59

Sehr geehrter Fragensteller,

wenn ich Sie recht verstehe, geht es in Ihnen in erster Linie um die Versagung der Restschuldbefreiung.
Bezüglich der angesprochenen §§ 290, 297 InsO und deren Voraussetzungen handelt es um eine Art Stufenverhältnis.
Im laufenden Insolvenzverfahren, können Sie als Gläubiger einen Antrag nach § 209 InsO stellen, der Möglichkeiten für die Versagung vorsieht, als § 297 InsO der Versagungsgründe ab der Wohlverhaltensperiode (WVP) aufstellt. Wenn Sie die beiden §§ vergleichen, werden Sie feststellen, dass die Reichweite von § 290 InsO wesentlich weiter ist, als die von § 297 InsO.
Sie können den Antrag schon jetzt im Verfahren ankündigen und die Versagungsgründe nach Ihren Möglichkeiten glaubhaft machen. Zugleich können Sie die von Ihnen angedachte Strafanzeige stellen.
Der Antrag auf Versagung muss dann noch einmal persönlich durch Sie im Schlusstermin gestellt werden.
Wenn es Ihnen um die max. zeitliche Sperre geht, dann ist § 297 InsO der bessere Weg. Wie Sie selbts ausführen, ist jedoch die zeitliche Sperre von einem Jahr ab Kenntniserlangung zu beachten. Hier stellt man auf die Kenntnis der Verurteilung und nicht die Kenntnis von der Straftat an sich ab, so dass Sie als Anzeigenerstatter nicht ausgeschlossen wären. Die Laufzeit der Abtretungserklärung beginnt mit der Einstellung des Insolvenzverfahren bis zur Beendigung WVP. Bei der Frage des richtigen Zeitpunktes ist zum einen auf die Verjährungsfrist und zugleich der Gang des Insolvenzverfahrens zu beachten. Wenn Sie mal davon ausgehen, dass ein Strafverfahren ca. 1 Jahr dauert (hängt vom Fall ab, eventuell auch kürzer), dann sollten Sie zugleich beim Insolvenzverwalter nachfragen, wie lange sein Verfahren noch dauert bis zur Aufhebung. Rechnet man auf diesen Termin noch ein paar Monate Verzug drauf, dann sollten Sie sich dem geeigneten Datum nähern, die Anzege zu stellen.
Ich hoffe Ihnen hilfreiche Antworten gegeben zu haben.
MfG
Susanne Glahn, Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2009-06-21 | 11:44


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"Ich hatte mich vielleicht in der ersten Frage umständlich ausgedrückt, danach wurde meine Frage aber präzise und sehr gut beantwortet. vielen dank "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-06-21
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Ich hatte mich vielleicht in der ersten Frage umständlich ausgedrückt, danach wurde meine Frage aber präzise und sehr gut beantwortet. vielen dank


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn
Harxheim bei Mainz

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