Vaterschaftsfeststellungsklage
| 18.06.2009 16:08
| Preis:
***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Es besteht folgendes Problem:
Mein Ex- Partner, wusste das ich schwanger bin (ca. 6-8 Woche), dann kam es von seiner Seite her zu Auseinandersetzen. Es führte bis hin zur Körperverletzung, welche ich zur Anzeige brachte, daraufhin wurde er zur Haft ohne Bewährung verurteilt. Er legte gegen das Urteil Berufung ein, welche er kurz vor Urteilsfällung zurück nahm, da noch was hinzugekommen wäre.
Während der Schwangerschaft, kam es zum Stalking, mit massiven Drohungen gegen mich, das Kind sowie meine Familie. Das ging bis zu Morddrohungen.
Anzeigen meinerseits folgten.
Die Kleine wurde geboren, ist jetzt ein Jahr, es kam nichts von ihm wegen dem Kind. Es besteht auch keine Kontakt mit dem Kind.
seit geraumer Zeit habe ich einen neuen Partner der die Kleine annehmen möchte.
Mein Ex-Partner, hat immer wieder gedroht wenn er eine Unterhaltsforderung egal von welcher Stelle bekommt, macht er seine Drohungen war. Dadurch habe ich Stress mit den Ämtern bekommen, die über dieses Sachverhalt bescheid wissen. Jetzt kam von ihm der Brief auf Vaterschaftsfeststellungsklage. Da er seine Haftstrafe noch nicht abgesessen hat, nehme ich an dass er dies deswegen macht, um Haftverkürzung zu bekommen.
Wie soll ich und mein neuer Partner, der für die Kleine alle Verantwortungen usw. trägt verhalten??? Wie kommt der biologische Vater damit durch... Wir streben es an, nächstes Jahr zu heiraten...
18.06.2009 | 20:00
Antwort
von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,
hier müssen Sie unterscheiden:
1.
Handelt es sich um einen Brief, den Sie vom Familiengericht erhalten haben, ist es ein Feststellungsantrag. Sie sollten sich dann mit dem Jugendamt schnell in Verbindung setzen, da dieses dann das Verfahren führen wird.
In dem verfahren wird dann mit Sachverständigengutachten die Vaterschaft geklärt werden.
2.
Handelt es sich tatsächlich um einen Brief des Erzeugers, können Sie diesen unbeachtet lassen. Rechtliche Konsequenzen werden mit einem solchen Brief nicht folgen.
3.
Aber ich gebe zu bedenken, dass auch eine weitere Möglichkeit besteht:
Der Erzeuger will weder mit dem Kind noch mit seinen Pflichten etwas zu tun haben. Es würde durchaus die Möglichkeit bestehen, dass ihr Verlobter dann das Kind adoptiert, wenn der Kindesvater zustimmt. Auch könnte unter gewissen Umständen seine Zustimmung gerichtlich ersetzt werden.
Mit der Adoption wäre der Erzeuger dann nicht nur seinen Pflichten (Unterhaltszahlungen) entbunden, sondern hätte auch keine Rechte (Besuchs- und Umgangsrecht).
Dieses könnte sowohl für das Kind, als auch für Sie und Ihren Verlobten sicherlich keine schlechte Lösung sein - um es einmal milde auszudrücken. Offenbar versucht der Erzeuger hier nur Unfrieden zu stiften und schreckt auch vor Drohungen nicht zurück. Im Falle einer Adoption kann man den Kontakt dann sehr viel einfachen verbieten lassen, so dass dann Ruhe einkehren kann.
Das alles sollten Sie sich einmal überlegen und dann die entsprechenden Schritte einleiten lassen. Anwaltliche Hilfe wäre dabei sicherlich sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
18.06.2009 | 20:07
Ich möchte noch kurz dazu fügen, dass derzeit für das Kind keine Vaterschaft besteht...(Die Ämter (ALGII, sowie Jugendamt sind über die Drohungen informiert, da ich auf Grund der massiven Drohungen keinen Unterhaltsvorschuss beantragt habe)... Kann mein Verlobter die Kleine nicht auf ganz normalen Wege annehmen.
Der Brief ist vom Gericht, es ist eine Klage auf Feststellung. Derzeit ist das Verfahren aber noch nicht anhängig, da er PKH beantragt hat, und ich diesbezüglich Stellungnehmen soll.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.06.2009 | 20:26
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Verfahren auf Feststellung werden Sie Stellung nehmen müssen.
Ihr Verlobter kann das Kind derzeit nicht annehmen. Die Vaterschaft wird nun gerichtlich geklärt und nach Ihrer Darstellung wird die Vaterschaft Ihres Ex-Freudes auch festgestellt werden. Dieses Verfahren muss erst beendet werden.
Sollte die Vaterschaft dann festgestellt werden, bleibt nur die Zustimmung zur Adoption oder das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung. Wird dieses Verfahren angestrebt, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzung vom Anwalt
21.06.2009 | 15:03
Sehr geehrte Ratsuchende,
offenbar gibt es beim Gebühreneinzug Probleme. Bitte beseitigen Sie eventuelle Schwierigkeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle