15.06.2009 | 18:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Stefan Musiol
43 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes, der einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften und daraus eine Einschätzung der Rechtslage zulässt.
Demnach bestehen die gegen Sie gestellten Ansprüche nicht, sofern sich tatsächlich keine abweichenden (und wirksamen) Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder bei Ihrem Ausscheiden vereinbart wurden.
Die GbR ist die am einfachsten zu gründende Gesellschaft, aber durch die unbegrenzte Haftung auch für das Verhalten anderer Gesellschafter auch die riskanteste.
Sie ist im Gegensatz zur GmbH keine Verkörperung von Kapital, sondern nur ein Vertrag zwischen Personen.
Bei der Bestimmung der Rechtswirkungen der GbR ist daher genau zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis zu unterscheiden.
1.
Mehr oder weniger bewusst übersehen haben Ihre Mitgesellschafter offenbar, dass Sie mit Ihrem wirksamen Ausscheiden grundsätzlich keine Forderungen mehr gegen Sie stellen können.
Dies ergibt sich aus
§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB:
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
2.
Ganz anders im Außenverhältnis, nicht zuletzt wegen der Vereinbarungen mit der Bank.
Im Außenverhältnis (z.B. gegenüber der Bank) haften Sie für bereits begründete Ansprüche (hier die Kreditverträge) gemäß § 736 Abs. 2 i.V.m
§ 160 Abs. 1 HGB, sofern der Gläubiger die Anspruche gegen Sie innerhalb dieser fünf Jahre tituliert oder Sie den Anspruch ausdrücklich anerkennen:
§ 160
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in §
197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§
204,
206,
210,
211 und
212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in §
197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
Sollten Ihre frühere GbR und deren Gesellschafter die Verbindlichkeiten aus den Krediten nicht bedienen, kann die Bank demnach auch aus Gesetz noch gegen Sie vorgehen.
Dann könnten Sie wiederum Beträge, die Sie der Bank bezahlen, gegenüber Ihren Mitgesellschaftern wieder geltend machen (sofern nichts anderes vereinbart wurde).
Die zitierte Regelung im Vertrag bezieht sich vermutlich auf Sicherheitsleistungen gegenüber Dritten.
Dies müsste im Zusammenhang des gesamten Gesellschaftsvertrags geprüft werden. Ich empfehle dies auch abgesehen davon, weil geprüft werden muss, was genau bei der Bank „geklärt“ wurde und wie und weil auch weitere Risiken aus der Gesellschaft bestehen.
Sie können dazu einen entsprechenden Auftrag erteilen.
Sollte etwas unklar geblieben sein, bitte ich um Nachfrage.
Ansonsten wünsche ich Ihnen eine rasche und kostengünstige Erledigung des Problems.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Strategien für Unternehmen und Private
Nachfrage vom Fragesteller
15.06.2009 | 19:36
Sehr geehrter Herr Musiol,
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle und ausführlichen Bemühungen.
Leider ist mir noch immer ein kleiner (aber wahrscheinlich der wichtigste Teil) unklar.
Sie schreiben: "Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten."
Als nicht fällige Schulden stehen hier die beiden Kreditverträge zur Disposition.
Im Gesellschaftsvertrag steht unter dem Punkt Abfindungen folgender wörtlicher Absatz: "Befreiung von oder Sicherheitsleistungen wegen nicht fälliger Schulden kann der ausscheidende NICHT verlangen."
Heisst das dann, dass der Wortlaut doch bedeutet, dass ich doch für die Kreditraten eintreten und somit monatlich zahlen muss?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Auskunft.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.06.2009 | 21:38
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Nochmals:
Ich kann aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung keinen wirksamen Anspruch gegen Sie erkennen. Daher kann ich nur empfehlen, den Anspruch gegenüber der GbR zurückzuweisen.
Der Absatz
"Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten." ist Teil des Gesetzestextes, den ich eingefügt habe. Leider lässt sich dies hier nicht hervorheben.
Diese Regelung ist für sie in dieser Frage (noch) nicht relevant. Sie bedeutet nur, dass der Befreiungsanspruch auch durch eine Sicherheit gestellt werden kann, falls Sie von einem Dritten (Bank) in Anspruch genommen werden.
Üblicher Weise wird bei bestehenden Verbindlichkeiten der GbR im Rahmen der Abfindung geregelt, in welchem Umfang sich der ausscheidende Gesellschafter noch zu beteiligen hat. Dies müsste klar definiert werden. Dann hätte die GbR auch den dann definierten Ausgleichsanspruch gegen Sie, sofern die Verbindlichkeiten nicht
bei der Auszahlung der Abfindung verrechnet wurden.
Die zitierte Regelung "Befreiung von oder wegen..." ist schon sehr unklar und kann m.E. mit der Wirkung eines Anspruchs gegen Sie nicht gedeutet werden. Ich kann darin keine wirksames Abweichen von der Regelung des 738 BGB erkennen. Der Wortlaut deutet eher auf einen fehlenden Ablösungsanspruch für Sicherheiten (hier z.B. eine Grundschuld auf ihrem Privatgrundstück für den Kredit oder eine Bürgschaft) hin. Dieser Anspruch auf Ablösung für Sicherheiten wird in Analogie aus der Regelung des 738 BGB hergeleitet.
Davon abgesehen:
Eine Abfindungsvereinbarung kann auch unwirksam sein, wenn eine Seite benachteiligt wird, z.B. wenn Sie bei einem Drittel-Anteil an der GbR einen Wertausgleich für die Grundstücke in Höhe eines Drittels ihres Wertes erhalten würden, dabei die Kreditbelastungen aber nicht zur berücksichtigen wären. Dann wäre diese Regelung gegenüber den anderen Ges. unfair und unwirksam.
Andersherum wäre eine Regelung unwirksam, über die Sie für die Verbindlichkeiten weiter aufkommen sollen, aber keinen Wertausgleich erhalten.
Es kann jedenfalls nicht sein, dass ein Gesellschafter wirksam ausscheidet, alle Ansprüche auf weitere Gewinne verliert, für die ganz wesentlichen Verbindlichkeiten aus den Krediten aber in vollem Umfang weiterbezahlt. Dies wäre offensichtlich grob unfair und daher rechtswidrig.
Regelungen in GbR-Verträgen werden häufig durch die Gerichte für unwirksam erklärt, z.B. http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/0/5d9a599ac1801e84c12572a6002ecbf8?OpenDocument
Daher müsste ich zu einer letztendlichen Entscheidung zu Ihrer Rechtsfrage den Gesellschaftsvertrag und evtl. ergänzende Abfindungsvereinbarungen genau prüfen. Daran führt zu einer Gesamtbewertung leider kein Weg vorbei.
Eine solche Prüfung wäre nicht sonderlich teuer und würde Ihnen zu Rechtssicherheit verhelfen.
Vorab kann ich Ihnen nur empfehlen, die Ansprüche der GbR mit Verweis auf die gesetzliche Regelung zurückzuweisen.
Sollte die Bank auf Sie zukommen, weil die GbR die Raten nicht mehr zahlt müssten Sie gemäß den Vereinbarungen mit der Bank (evtl. nach Quote) bezahlen.
Beste Grüße
Rechtsanwalt Stefan Musiol