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Verein zur Unterstützung junger Existenzgründer (Pro Existenzgründer)


| 15.06.2009 12:21 |
Preis: ***,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte einen Verein gründen, der sich zur Aufgabe stellt junge Unternehmer sowohl fachlich als auch finanziell zu unterstützen.
Die Mitglieder sollen den Existenzgründern in bestimmten Themengebieten wie Steuerrecht, Patentrecht, Marketing, Erstellung Businessplan, persönliche Erfahrungen etc. mit Rat und Tat zur Seite stehen. Da viele Ideen auch an der Finanzierung scheitern, soll der Verein gute Ideen auch finanziell unterstützen. Diese finanzielle Unterstützung soll über Spenden und Beiträge finanziert werden. Es soll auch 2mal pro Jahr ein Wettbewerb veranstaltet werden, der mit einem Preisgeld belohnt wird.

Für zum Beispiel eine Patentanmeldung fallen hohe Kosten an. Patentanwalt, Entwurfszeichnung, Anmeldekosten DPMA etc. welche junge Unternehmer oft abschrecken und eine sehr gute Idee geht verloren. Über die Spenden und Mitgliederbeiträge soll sich der Verein an guten Ideen finanziell Beteiligen. Die Vereinsmitglieder und der Vorstand sollen über Förderung und Nicht-Förderung von Projekten entscheiden.

Meine Frage lautet nun ob dieses Modell als gemeinnütziger Verein angesehen wird, da ich gelesen habe, dass der Zweck des Vereins nicht die Bereicherung Dritter vorsehen darf. Wird die finanzielle Unterstützung Dritter als Bereicherung dieser angesehen? Kann die Idee im Rahmen eines Vereins umgesetzt werden? Alle Spenden und Beiträge kommen zu 100% den Gründern zu Gute.



-- Einsatz geändert am 15.06.2009 13:46:03
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Verein
15.06.2009 | 15:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Im Ergebnis dürfte hier kein anzuerkennender gemeinnütziger Zweck vorliegen.

Der Begriff setzt allgemein voraus, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, »die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern« (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO -). Das Gesetz sieht zur Konkretisierung einen Katalog von steuerlich geförderten Zwecken vor (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 - 25 AO), die in Ihrem Fall sämtlich nicht gegeben sind.

Über die ausdrücklich aufgezählten Zwecke hinaus, kann ein sonstiger Zweck für gemeinnützig erklärt werden (§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO). Auch hier ist erforderlich, dass die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird. Dies ist m. E. nicht erfüllt:

- Zunächst fehlt es an einer Förderung der Allgemeinheit. Eine Förderung der Allgemeinheit ist gesetzlich nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO). Vorliegend handelt es sich um eine in dieser Weise abgegrenzte kleine Gruppe: Nach dem Satzungszweck Ihres Vereins soll aus der - schon für sich nicht als Allgemeinheit definierten - Gruppe der Unternehmensgründer eine Untergruppe besonders innovativer Unternehmensgründer gefördert werden. Das ist keine Förderung der Allgemeinheit.

- Es handelt sich auch nicht um eine Förderung auf »materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet« (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine geistige oder sittliche, d. h. kulturelle oder religiös-weltanschauliche Aufgabe, liegt offensichtlich nicht vor. Auch um eine materielle Förderung im Sinne des Gesetzes handelt es sich nicht: Der Begriff meint nicht die Förderung von Unternehmenstätigkeit, die profitorientiert ist, sondern insbesondere die mildtätige Unterstützung, d. h. die Förderung besonders Hilfebedürftiger wie z. B. Behinderter (vgl. § 53 AO).

- Das Merkmal der Selbstlosigkeit mag für sich genommen erfüllt sein. Dies genügt jedoch nicht, es handelt sich insoweit um eine zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke.

Insgesamt ist also nach erster Einschätzung leider nicht ersichtlich, dass Ihr Vorhaben steuerbegünstigt sein könnte.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Bewertung des Fragestellers 2009-06-15 | 17:37


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