DE Frage geschrieben am 10.06.2009 21:23:42

Betreff: Falsche Artikelbeschreibung, Abnahme verweigert


Rechtsgebiet: Internetauktionen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1611
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bei ebay ein Motorrad ersteigert, dass laut der Beschreibung durch den Verkäufer genau meinen Vorstellungen entsprach.

Nach der Auktion habe ich mir einen Hänger gemietet und bin mit einem Zeugen (nicht verwandt) 250 km zum Verkäufer gefahren um das gute Stück abzuholen.

Der Verkäufer versprach in seiner Beschreibung:
. Neuwertige Reifen 90 - 95 % Profil
. Nur 1 Vorbesitzer
. Technisch einwandfrei

Unter diesen Voraussetzungen habe ich gesteigert.

Beim Verkäufer angekommen, stellten wir fest, die Reifen waren "Ur-Alt", abgefahren und hatten bereits gefährliche Risse in den Seitenteilen. (Für den Strassenverkehr nicht mehr zulässig)

Als wir den Fahrzeugbrief verlangten, um festzustellen, wer der Vorbesitzer war, hielt uns der Verkäufer einen von der Zulassungsstelle neu ausgestellten Brief vor, aus dem eine Rückverfolgung nicht mehr möglich war. Der Verkäufer beschreibt, er sei seit 15 Jahren der Besitzer; das Motorrad hat er allerdings erst seit 2006 auf sich zugelassen. Das kam uns abgesehen von den schlechten Reifen "spanisch" vor.

Nach einer kurzen Probefahrt, nur ums Haus, stellte ich fest, dass außer den vorgenannten Abweichungen von der Beschreibung, die Lenkgabel ein ungewöhnliches, wackeliges Verhalten aufwies.
(Eventuell Lenkkopflager beschädigt)

Als ich den Verkäufer fragte, wo denn der ÖL-Messstab ist, musste dieser erst mal suchen; ungewöhnlich nach 15 Jahren; das Motorrad hat keinen Messstab sonern ein Schauglas.

Das Motorrad weist auf der rechten Seite, am Kupplungsdeckel Kratz- und Schleifspuren auf, die auf einen Unfall hindeuten.

Ich hatte mich auf das Motorrad gefreut, habe aber die Abnahme auf Grund der vorgenannten Mängel abgelehnt.

Nun droht er damit mich anzuzeigen.

Ich bin per Einschreiben/Rückschein vom Kaufvertrag zurückgetreten. (Habe ihm arglistische Täuschung vorgehalten)

Wie soll ich mich weiter verhalten? Ich hätte Angst mit diesem Motorrad zu fahren, und möchte es auch nicht haben.

Mfg





Antwort geschrieben am 10.06.2009 22:37:54
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Online - Anfrage. Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen soll. Das Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.

Bei den beschriebenen Sachmangeln am Zweirad kommt in Betracht, dass Sie vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 437 i. V. m. § 439 BGB zunächst hätten Nacherfüllung verlangen müssen. Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer einer mangelhaften Sache dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit geben muss, eine mangelfreie Sache zu liefern bzw. die Mängel zu beseitigen.

Mit guten Gründen können Sie jedoch argumentieren, dass beim Stückkauf eines gebrauchten Zweirades, das ein Unfallfahrzeug ist, gemäß § 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB i. V. m. § 326 Abs. 5 BGB der Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung i. S. d. § 439 Abs. 1 BGB zulässig ist.

Eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB) kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht durch Nachbesserung korrigieren lässt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 209; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1425). Auch auf die Lieferung eines mangelfreien, der Verkaufsbeschreibung entsprechenden Motorrades mussten Sie sich vom Verkäufer nicht verweisen lassen. Dies begründe ich wie folgt:

In den Gesetzesmaterialien zu § 439 BGB wird darauf hingewiesen, dass beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache eine Nachlieferung "zumeist von vornherein ausscheiden" werde (BT-Drucks. 14/6040, S. 232). Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgerichtshof bereits bestätigt; BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05.

Problematisch ist, dass Sie keine Beweise in Händen halten. Im Streitfall wären Sie nämlich darlegungs- und beweisbelastet, dass das Fahrzeug die von Ihnen hier beschriebenen Mängel hat. Wenn der Verkäufer nun weiter auf die Bezahlung des Kaufpreises besteht, so müsste er jedoch das Fahrzeug Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises herausgeben. So könnte - ggf. auch auf richterlichen Beschluss - ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, welches eine klare Aussage zu den einzelnen Mängeln trifft. Die Drohung des Verkäufers mit Strafanzeige halte ich im Übrigen für haltlos.

Gegen diese Ausführungen kann der Verkäufer einwenden, dass er in der Auktion als Privatverkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen hat!

In diesem Fall müssten Sie beweisen, dass er im Sinne von § 444 BGB bösgläubig war bzw. eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat.

Es müsste also bewiesen werden, dass der Verkäufer gewusst hat (positive Kenntnis), dass er ein Unfallfahrzeug zum Kauf anbietet bzw. dass das Motorrad mehr als einen Vorbesitzer (so ist es jedenfalls in der eBay Auktion angegeben) hatte.

Alles in allem ist Ihre Rechtsposition nicht wirklich günstig, da es sich um einen eBay Privatkauf unter Gewährleistungsausschluss handelt und es voraussichtlich streitentscheidend sein wird, ob der Verkäufer tatsächlich arglistig gehandelt hat oder nicht - § 444 BGB. Hierfür trifft Sie die Beweislast.

Ich weise darauf hin, dass diese Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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