Antwort vom
09.06.2009 | 15:34
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ein schon von Gesetzes wegen bestehendes Widerrufsrecht vermag ich hier nicht zu erkennen. Zwar käme grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach
§ 312 BGB in Betracht, wenn der Außendienstmitarbeiter in Ihrer Privatwohnung war und dort der Vertrag abgeschlossen wurde. Jedoch kann hiergegen schon § 312 Abs. 3 Nr. 1 sprechen, denn danach "besteht [das Widerrufsrecht] unbeschadet anderer Vorschriften nicht […] wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind […]". Danach besteht das Widerrufsrecht schon dann nicht, wenn Sie das Gespräch mit dem Außendienstmitarbeiter veranlasst haben.
Das Widerrufsrecht besteht aber wohl auch nicht, da Sie als Existenzgründer grundsätzlich als Unternehmer und nicht als Verbraucher anzusehen sind. Zwar gibt es Urteile, die bei Maßnahmen, die noch nicht selbst zur Existenzgründung gehören, sondern sich im Vorfeld bewegen (im nämlichen Fall ging es um die Erstellung eines Existenzgründungsberichts durch einen Steuerberater) ein Widerrufsrecht gewähren. Allerdings erscheint es zweifelhaft, die Erstellung einer Website als Maßnahme im Vorfeld anzusehen, wonach ein Widerrufsrecht wenig wahrscheinlich ist.
Allerdings könnte – je nach genauem Inhalt des Gesprächs – die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts angenommen werden. Dies könnte dann angenommen werden, bzw. der Vertragspartner muss sich so behandeln lassen, wenn der Außendienstmitarbeiter ohne auf gesetzliche Vorschriften zu verweisen ausgesagt hat, dass ein Widerrufsrecht bestehe.
Schließlich kommt noch eine Anfechtung des Vertrags in Betracht. Nach Ihrer Aussage hat Sie der Außendienstmitarbeiter über das Bestehen eines Rücktrittsrechts getäuscht. Außerdem sagte er Ihnen, dass die Erstellung der Website kostenlos sei. Nur weil Sie vom Bestehen eines Widerrufsrecht und der Unentgeltlichkeit der Erstellung ausgegangen sind, haben Sie den Vertrag abgeschlossen. Somit sind Sie durch die Täuschung zum Vertragsschluss veranlasst worden. Dies stellt einen Anfechtungsgrund dar.
Allerdings könnte es für Sie schwierig werden, die Aussagen des Außendienstmitarbeiters zu beweisen. Deshalb rate ich Ihnen auch, sich in dieser Sache direkt an einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden. Denn die Korrespondenz mit einem Vertragspartner mittels eines Anwalts zeigt oftmals mehr Erfolg.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
09.06.2009 | 16:01
Sehr geehrter Herr Müller,
das Problem bei dieser Geschichte ist, dass die besagte Firma
systematisch vorgeht und ich nicht die einzige bin, die auf diese Geschäftspraktiken reingefallen ist,sondern auch Geschäftsleute die schon Jahre dabei sind,Nach meiner Recherche laufen hunderte Verfahren dieser Firma gegen Geschädigte in sogenannten Urkundenprozessen.Dieses wird wohl auch mir bevorstehen.
Das Treffen in meinem Geschäft kam nach dem Anruf des AD ''s zustande.Auch in diesen Gepräch sagte er wolle nichts verkaufen und er sucht nur nach geeigneten mittleren Unternehmen/Kleinbetriebe zur Erstellung von Referenzseiten gegenüber Grosskunden.Es muss doch eine gesetzliche Grundlage dafür geben, gegen solche unseriösen Vertriebsmachenschaften gegen an gehen zu können?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.06.2009 | 16:22
Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Falle muss ich Ihnen noch dringender raten, sich weitergehend anwaltlich beraten zu lassen. Möglicherweise liegt hier tatsächlich ein Fall einer Firma vor, die arglose Leute mehr oder minder betrügen will. Sie sollten diesbezüglich auch nach entsprechenden Einträgen in Internetforen oder bei Verbraucherzentralen suchen, dort kann in solchen Fällen oftmals geholfen werden. Ansonsten sollten Sie unbedingt schriftlich den Vertrag widerrufen, hilfsweise kündigen und anfechten. Egal wie sich die Sachlage später herausstellt, so zeigen Sie hiermit zumindest, dass Sie mit dem möglicherweise geschlossenen Vertrag nicht einverstanden sind und Ihre Rechte wahrnehmen wollen. Es kann somit nicht zu einer Verfristung wegen Untätigkeit kommen.
Ohne weitere Angaben zum genauen Fall, also zur entsprechenden Firma und dem genauen Zustandekommen des Vertrages bzw. des Gesprächstermins, kann ich Ihnen leider keine genaueren Angaben machen. Wenn Sie den Verdacht haben, hier an eine Abzocker-Firma geraten zu sein, sollten Sie sich jedenfalls dagegen wehren, entweder nach vorheriger eigener Recherche oder durch einen Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)