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Geständniserpressung durch U-Haft und unterlassener Hilfeleistung


| 05.06.2009 20:56 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth






Folgende Situation:
Im September 2008 wurde ich mit einem Haftbefehl, wegen Verdacht einer schweren Straftat und wegen Fluchtgefahr, von der Polizei abgeholt und in die Untersuchungshaft nach Alt Moabit verbracht. Die dortigen Zustände ob der Haftbedingungen sind hinreichend als katastrophal bekannt. Ich bin nicht einschlägig vorbestraft.

Seit neun Jahren habe ich Berufsunfähigkeit und habe mehrere Gutachten von der Uniklinik Köln, inklusive Glaubwürdigkeitsgutachten die mich jedes mal als uneingeschränkt Glaubwürdig einstufen.
Ich bin psychosomatisch schwer erkannt. Herzphobien, Panikattacken, neuralgische Gesichtschmerzen, Tinnitus. Bei der Einweisung habe ich davon berichtet und wurde vom Arzt als Betrüger eingestuft. Meine Gutachten wurden der JVA Alt Moabit vorgelegt. Diese wurden ignoriert, was nicht verwunderlich ist, denn es herrscht akuter Ärztemangel in Moabit. Die Ärzte flüchten in Scharen, ob der Arbeitsbedingungen und Bezahlung. Ich habe in vier Monaten alle 14 Tage eine Neurologin für jeweils 5 Minuten gesehen, die sämtliche Gutachten hatte und mich fragte, was sie denn für mich tun kann…

Jegliche Hilfe wurde mir versagt. Nach Einschätzung meines Anwaltes ging der von Freispruch, wenn’s schlecht läuft, Bewährung aus. Entlastende Beweise befanden sich in den Akten. Nach drei Monaten sind mir die Beine weggeknickt, ich musste mich am Geländer festhalten, um gehen zu können. Mein Anwalt hat dann empfohlen die Notbremse zu ziehen, da mein Verfall unübersehbar war.

Der Richter hatte mir Haftverschonung gegen Geständnis angeboten. Andernfalls monatelange weitere Haft und bei Verurteilung direkter Übergang in den Vollzug. Dies hätte sich erübrigt. Ein Mitgefangener sollte ebenfalls voll, wie angeklagt, gestehen. Auch er war seit Jahren psychisch erkrankt, ihm wurden Medikamente verweigert. Er erhängte sich wenige Tage nach meiner Entlassung. Der Fall ging im Februar 2009 durch die Presse. Ich durfte mit ansehen, wie ein Mensch langsam „ausgeblendet“ wird. Ich hätte als nächstes gehangen. Ich hätte alles für einen Kopfschuss gegeben. Ich habe Höllen Qualen erlitten. Nach Einschätzung meines Arztes wäre ich nicht Haftfähig gewesen, zumindest nicht unter diesen Bedingungen. Die U-Haft Maßnahme diente nur der Geständniserpressung. Ich hatte eine Mutter, die ihre Kinder vernachlässigt und misshandelt, beim Jugendamt angezeigt. Dies hätte ich mir aber alles nur ausgedacht, so die Kripo. Ein Jahr später wurde das Kind (7) verwahrlost nachts am Berliner Bahnhof aufgegriffen. Es ist mittlerweile schwachsinnig (vorher IQ 115), die Mutter hat das Kind bis in den Schwachsinn geprügelt. Auch der Fall ging durch die Presse. Die Akte des Jugendamtes liest sich sie ein Horror Roman. 7 Jahre schaute das Jugendamt zu, wie die Mutter (Alkoholikerin, Prostituierte, Drogensüchtig) verwahrlosen lässt.

Ich habe drei Jahre bekommen und wurde entlassen. Kein Verfahren, keine Verfahrensfehler, keine Revision, die wurde bereits im Schnellverfahren abgelehnt.

Zweifelsfrei ist diese Vorgehensweise (und sie soll mit den „Deals“ wohl Standard werden), nicht mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren vereinbar.

Welche Rechtsmittel bleiben mir noch? Muss ich vor dem BVG zunächst klagen um dann eine Klage beim EGMR einzureichen? Muss ich vor dem EGMR klagen oder reicht es, wenn ich eine Beschwerde schreibe?

Nach dem, was ich an Haftbedingungen erlebt habe, bliebe mir dann nur noch die Sozietät „Smith&Wessen“. Gutachten auf Haftunfähigkeit werden mit gleich bleibender Selbstherrlichkeit von der Justiz ignoriert.

Ich bin anwaltlich gut vertreten, benötige jedoch den Rat eines Experten für Klagen vor dem BVG (gibt es da Prozesskostenhilfe?) oder dem EGMR. Es geht nicht nur um mich. Ich bin am Ende, kaputt, ruiniert. Aber ich denke auch an die vielen Anderen, die als nächstes Opfer dieser Justizpraxis werden, die kräftig Leichen produziert.
05.06.2009 | 22:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Wenn das gegen Sie ergangene Strafurteil gegen Ihre Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verstoßen sollte, ist Ihnen der Weg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet.

Geht es aber um die Verletzung der EMRK, wäre nicht Verfassungsbeschwerde das richtige Rechtsmittel, sondern die Beschwerde.
Der EGMR nimmt sich einer derartigen Sache aber erst an, wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist und auch nur innerhalb einer Frist von sechs Monatennach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. Zum Rechtsweg gehört auch die Verfassungsbeschwerde.

PKH wird im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde nur gewährt, wenn diese Aussicht auf Erfolg hat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller 05.06.2009 | 23:26

Vielen Dank, Herr Roth. Ihre Stellungnahme hatte ich im Ergebnis bei Google bereits selbst recherchiert. Ungeklärt bleibt die Frage, ob der Gang nach Strasbourg (Klage oder Beschwerde) eine Klage vor dem BVG voraussetzt (Ausschöpfung aller Rechtsmittel).

Klagen oder Beschwerden gegen die JVA scheinen für Sie irrelevant zu sein. Dies entspricht wohl real gängiger Rechtspraxis in Deutschland. Ich kann es nachvollziehen. Es ist ein Zeugnis der Ohnmacht, gegen deutsche Justizpraxis. Zumal meine Beschwerde gegen eine deutsche Behörde ja gerade zur Haft führte. Der Hintergrund meines Prozesses ist rein politischer Natur.

zu Hinterfragen wären weitere Betroffene, die sich dem Gang nach Strasbourg anschließen möchten.

Eine Bewertung zur Frage, nach dem Grundrecht auf ein faires Verfahren, vermisse ich ebenfalls.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.06.2009 | 23:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Wenn es Ihnen ausschließlich um einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK geht, sollten Sie beim EGMR Klage einreichen. Einer Verfassungsbeschwerde muss insoweit nicht vorausgegangen sein.
Nahezu 95 % aller Klagen scheitern an der Frage der Zulässigkeit.

Als Kläger müssten geltend machen, dass sie selbst beschwert
sind und darlegen, dass ihre Rechte aus der EMRK verletzt sind. Daran scheitern bereits nahezu die meisten Klagen/Beschwerden.

Die Verfassungsbeschwerde kann auf Verletzung der MRK nicht gestützt werden (vgl. BVerGE 10, 271, 274).
Nur soweit Verstöße gegen Menschrechte und Grundreiheiten der MRK zugleich das Grundgesetz verletzen, können sie mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (Meyer-Goßner, StGB, 50. Auflage,Art. 13 MRK Rn 2).




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de

Bewertung des Fragestellers 2009-06-05 | 23:28


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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
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