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Weihnachtsgeld


04.06.2009 21:20 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter/e Ratgeber/in!
Seit 2005 bin ich Inhaber eines Kassenarztsitzes für Allgemeinmedizin in einer Gemeinschaftspraxis. Meine Kollegin ist 2007 dazugekommen.
Aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierungen haben unsere teilzeitbeschäftigten Arzthelferinnen 11/08 eine Änderungskündigung bekommen (jeder wurden 3 Stunden von ihrer Wochenarbeitszeit gekürzt). In unseren Arbeitsverträgen ist festgehalten:"Das 13. Monatsgehalt ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht."
1. Dürfen wir das "Weihnachtsgeld" streichen (obwohl tariflich ein Anspruch besteht)?
2. Sind wir nach dreimal wiederholter jährlicher Zahlung zu einer Fortführung des Weihnachtsgeldes verpflichtet (obwohl gegenteiliges in unserem Arbeitsvertrag steht)?
3. Wenn ja, gilt das nur für mich (meine Kollegin ist wie oben erwähnt erst seit 2007 in der Praxis)?
4. Ist eine gekürzte Zahlung des Weihnachtsgeldes (z.B. nur die Hälfte) gleichbedeutend mit einer wiederholten Zahlung?

Vielen Dank im vorraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 48 weitere Antworten zum Thema:
Weihnachtsgeld
04.06.2009 | 22:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Online Anfragen, die ich wie folgt beantworte.

Gemäß § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist, tarifvertragsgebunden. Nach § 4 Abs. 3 TVG sind vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag selbst gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

Ob die Kürzung des Weihnachtsgeldes zulässig ist, richtet sich bei Tarifvertragsgebundenheit also danach, ob eine solche Möglichkeit im Tarifvertrag vorgesehen ist.

Wenn Sie nicht Partei des Tarifvertrages wären, so würde die Regelung des Arbeitsvertrages gelten.

Dieser könnte zwar über eine Änderungskündigung grundsätzlich geändert werden.

Allerdings wäre ohnehin ein Anspruch auf Bezahlung des Weihnachtsgeldes auf Grund einer sogenannten betrieblichen Übung in Höhe des in der Vergangenheit ausbezahlten Weihnachtsgeldes verbindlich entstanden. Hierzu führe ich weiter wie folgt aus:

Von Weihnachtsgeld auf Grund einer betrieblichen Übung spricht man im Arbeitsrecht immer dann, wenn in der Vergangenheit eine Weihnachtsgratifikation vorbehaltlos über mindestens 3 Jahre ausgezahlt wurde. Die Zahlung kann dann im 4. oder in späteren Jahren nicht mehr verweigert werden. Wenn die Arzthelferinnen also bei der Ausbezahlung des Weihnachtsgeldes nicht schriftlich darüber informiert wurden, dass es sich bei der Zahlung um eine freiwillige und jederzeit wiederrufbare Leistung handelt, müsste das Weihnachtsgeld - auch ohne verbindlichen Tarifvertrag - weiter bezahlt werden.

In wie weit die neu hinzugekommene Kollegin in bestehende Rechte und Plichten der mit den Arzthelferinnen bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten ist, richtet sich wohl insbesondere nach dem konkreten Inhalt des zu Grunde liegenden Gemeinschaftspraxisvertrag.

Mangels abweichender Vereinbarungen ist es gut möglich, dass die Kollegin mit Eintritt in die Gemeinschaftspraxis wohl in sämtliche Rechte und Pflichten, auch gegenüber den Arbeitnehmerinnen, eingetreten ist.

Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, dass ich Ihnen eine verständliche und hilfreiche erste Orientierung ermöglicht habe. Bei Unklarheiten können Sie gerne über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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