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Schadensearsatzforderung gegen Minderjährigen


23.08.2005 09:18 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Mein minderjähriger Sohn wurde ohne sein Schülerticket in KVB kontrolliert und hatte innerhalb der Frist die Rechtmäßige Nutzung der KVB nachgewiesen. Danach forderte die KVB von ihm 7€ Berabeitungsgebühr ein. Durch einen Urlaub haben wir die Zahlung erst deutlich (ca. 60 Tage) nach Fristablauf geleistet. Am Tage der Lastschrift erhielt mein Sohn ein Anwaltlisches Schreiben in dem die 7€ + 1% Zinsen + ca. 40€ Anwaltskosten gefordert wruden. Die nach §§286; 280 BGB zu zahlen seien, da die KVB ihn beauftragt habe. Da die Zahlung bereits geleiste war habe ich als Erziehungsberechtigter dem Anwalt gegenüber Widerspruch gegen die Schadenersatzforderung eingelegt. Da 1. Ein Minderjähriger keine rechtsgültigen Verträge schliessen kann §§107 - §§113 BGB, daher kein Schuldner sein kann und daher auch nicht in Verzug geraten kann. Weiterhin fehlte bei der ursprünglichen Zahlungsaufforderung der KVB jeglicher Hinweis auf die Folgen des Verzugs, wodurch nach §§286, Abs 3; §§280,2 keine Schadenserstazforderung abgeleitet werden kann. Ich habe den Anwalt mit Frist 23.8.2005 gebeten die Einstellung des Verfahrens schriftlich zu bestätigen. Der Anwalt teilte mir nun mit, das die Mandantin (KVB) ihn aufgefordert habe den Schadenersatz in Höhe von ca. 40€ bei uns einzufordern da nach §§286,3 Verzug vorliert. Frist 31.8.2005
1) Ist diese Forderung mir gegenüber rechtmäßig?
2) Was habe ich in diesen Verfahren falsch gemacht. Habe ich durch die Zahlung der 7€ die Forderung nachträglich anerkannt?
3) Was passiert wenn ich die Zahlung der Schadensersatzes verweigere?

Vielen Dank
23.08.2005 | 09:25

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1126 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Forderung IHNEN gegenüber ist nicht rechtmäßig, da Sie "nur" der gesetzliche Vertreter Ihres Sohnes sind. Ist die Forderung also nicht gegen Ihren Sohn, gesetzlich vertreten durch die Eltern gerichtet, ist in der Tat kein Verzug eingetreten und die -den Grunde nach berechtigten- RA-Kosten müssen nicht ersetzt werden.

§ 286 III BGB gilt gegenüber einem Verbraucher nur, wenn er auf die Verzugsfolgen hingewiesen worden ist. Da dieses nach Ihrer Schilderung nicht der Fall gewesen ist, greift die Vorschrift nicht.

Durch die Zahlung kann man ein Anerkenntnis herleiten; diess war, wenn es vorbehaltlos erfolgt ist, sicherlich ein Fehler.

Wenn nicht gezahlt wird, müssen Sie damit rechnen, dass der Sohn verklagt wird.

Da es hier auf den genauen Wortlaut der Schreiben ankommen wird, rate ich dazu, hier trotzdem einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, da hier der Gang zum RA nicht ersetzt werden kann (siehe Button "Hilfe").


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

1126 Bewertungen
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Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht