verjährter sexueller missbrauch, täter benennen Generelle Themen
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » verjährter sexueller missbrauch, täter b...

verjährter sexueller missbrauch, täter benennen


| 28.05.2009 20:37 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

meine frage: ich bin w, jahrgang 1969, und wurde im alter von 12-15jahren regelmäßig mehrfach wöchentlich von einem lehrer meiner schule sexuell missbraucht, mit gv und vergewaltigung. da es im umfeld keine unterstützung gab, im gegenteil meine mutter schwer alkoholkrank war und ist, habe ich es niemandem erzählt. meine mutter hat es allerdings ansatzweise gewusst, weil sie mal einen brief gefunden hatte, sowieso fand alles meist im haus meiner eltern statt. beweise und zurechnungsfähige zeugen gibt es leider meines wissens nicht mehr bzw. gab es auch kaum/nicht, weshalb ich auch später keine anzeige versucht habe. wann immer ich später jemandem von den vorfällen im vertrauen erzählt habe, habe ich den namen des lehrers nicht erwähnt. nach meinem wissen ist inzwischen die tat längst verjährt, um eine anzeige geht es mir auch nicht (mehr).

soweit die vorgeschichte, nun meine frage:

da mich trotz therapien die taten und ihre konsequenzen, besonders das offizielle schweigen, sehr belasten, überlege ich, z.b. in teilen meiner familie oder auch ehemaligen mitschülern gegenüber das schweigen zu brechen. mir selbst und der gerechtigkeit zuliebe würde ich dabei gerne den namen des lehrers erwähnen (er hatte immerhin seinen spass und ich jede menge leid, er gilt als normal, ich als krank oder was auch immer...).

können mir aus dem erwähnen seines namens im zusammenhang mit dem missbrauch, mündlich oder schriftlich, rechtliche konsequenzen/nachteile erwachsen und wenn ja in welcher form und welchem ausmaß? durch den lehrer, wenn er es erfahren sollte? durch andere personen? z.b. verleumdung oder rufmord oder so, ich kenne mich da leider gar nicht aus? wenn er mich persönlich bedrohen sollte, ist mir das inzwischen egal, ich will nur nicht auch noch rechtliche probleme und kosten wegen einer angelegenheit, in der ich als opfer genug gelitten habe. sollte ich, um mich selbst zu schützen, den namen weiterhin nicht nennen? ihn zu nennen, würde mich natürlich innerlich sehr entlasten, ich möchte das geheimnis nicht länger alleine tragen, wenn es einen anderen weg gibt.

für eine antwort bin ich sehr dankbar.

mfg
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
sexueller
28.05.2009 | 21:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Grundsätzlich sind Sie dazu berechtigt, den Namen desjenigen, der Sie mißbraucht und vergewaltigt hat, zu nennen und öffentlich zu machen.

Sie müssen dann allerdings damit rechnen, dass dieser Mann versuchen wird, Sie mundtot zu machen und Ihnen Ihre Aussagen versuchen wird zu untersagen - wenn er davon erfährt.

Als Argument wird er anführen, dass er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist und die Aussagen unwahr sind. Allerdings trifft ihn dann auch die Beweislast: Er muss die Unwahrheitheit Ihrer Aussagen beweisen, wenn er rechtlich dagegen vorgehen möchte.

Etwas anderes gilt, wenn der Betroffene Strafanzeige wegen übler Nachrede stellt: Dann müssen Sie beweisen, dass die behauptete Tatsache (sexueller Mißbrauch) tatsächlich stattgefunden hat.

Da sich die Taten aber ereignet haben, muss der Täter natürlich immer damit rechnen, dass Sie auch jetzt noch den Beweis erbringen können und z.B. Zeugen zur Verfügung stehen. Er weiß ja nicht, welche Beweise Sie haben - er weiß nur, dass Ihre Behauptungen zutreffen.

Deshalb wird er sich selbst sehr gut überlegen, ob er tatsächlich gegen Sie vorgeht, denn er muss dann damit rechnen, dass sich das für ihn zu einem Bumerang entwickelt und Sie den Mißbrauch beweisen können. Das wird er, selbst wenn die Taten verjährt sein sollten, nicht wollen.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie zwar das Risiko im Auge behalten, dass der Betreffende Unterlassung von Ihnen verlangen wird oder gar Strafanzeige wegen übler Nachrede stellen wird. Aus psychologischer Sicht - und vielleicht sollten Sie dies auch einmal mit einer Psychologin besprechen - erscheint es aber ratsam, dass Sie sich von dieser Last befreien und offen und frei über das damals Geschehene reden - und dann auch den Namen des Betreffenden offenbaren.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt







Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 2009-06-07 | 14:46


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"vielen dank!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-06-07
5/5.0

vielen dank!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

696 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Urheberrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum