28.05.2009 | 11:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Andrej Greif
49 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Gesetzliche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) finden sich in den
§ 705 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
§ 723 BGB enthält Bestimmungen zur
Kündigung durch den Gesellschafter.
§ 723 Absatz 1 Satz 1 BGB bezieht sich auf die ordentliche
Kündigung durch einen Gesellschafter und
§ 723 Absatz 1 Satz 2 BGB auf die Kündigung aus wichtigem Grund. Ein Kündigungsgrund wird dann benötigt, wenn der Zusammenschluss der Gesellschafter zu einer GbR für eine bestimmte Zeit erfolgt ist. Insoweit müsste der Gesellschaftsvertrag der GbR überprüft werden, ob diese für eine bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist.
Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass es keiner Annahmeerklärung der übrigen Gesellschafter bedarf. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Kündigungserklärung dem geschäftsführenden Gesellschafter nachweisbar zugeht. Die Kündigung kann grundsätzlich auch gegenüber jedem Gesellschafter erklärt werden.
Hat die GbR einen Sitz (z.B. Büroräume), kann die Kündigung grundsätzlich dort abgegeben bzw. in den Briefkasten eingeworfen werden. Ansonsten ist grundsätzlich der Einwurf der Kündigung in den Briefkasten des geschäftsführenden Gesellschafters bzw. der übrigen Gesellschafter möglich. Der Zugang der Kündigung ist grundsätzlich ausreichend. Der Empfänger muss lediglich die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben.
Soweit Sie die Kündigung persönlich einwerfen, empfiehlt es sich einen Zeugen hinzuziehen, der den Inhalt des Briefes (Kündigungsschreiben) und den Einwurf später bestätigen kann. Darüber hinaus kann grundsätzlich durch einen Einschreiben mit Rückschein der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden.
Bitte berücksichtigen Sie folgendes: Die obigen Ausführungen stellen die gesetzlichen Regelungen dar. Soweit die Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, sind die darin enthaltenen Regelungen zur Kündigung (Fristen, Zugang, Form,…) zu beachten. Daher bedarf es stets einer Überprüfung des Gesellschaftsvertrages im konkreten Einzelfall. Zu prüfen ist dann auch, inwieweit die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen tatsächlich wirksam sind (vgl.
§ 723 Abs. 3 BGB).
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
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Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
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Nachfrage vom Fragesteller
29.05.2009 | 08:31
Sehr geehrter Herr Greif,
vielen Dank für ihre Antwort. Aber wenn ich sie und §723 richtig verstehe, bedeutet doch eine Kündigung meinerseits automatisch das Ende der GbR (soweit nicht anderes im Gesellschaftervertrag steht)? Ich will aber nicht die GbR beenden (die beiden anderen Gesellschafter dürfen ruhig weiter machen), sondern dort nur selber aussteigen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.05.2009 | 10:12
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:
Soweit im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, bedeutet die Kündigung durch einen Gesellschafter zunächst grundsätzlich das „Ende" der GbR.
Allerdings können die übrigen Gesellschafter die Beendigung der bestehenden GbR verhindern und diese dann, wie von Ihnen gewünscht, allein fortführen. Durch Ihre Kündigung beginnt die Auflösung der GbR. Die Auflösung führt aber noch nicht sofort zur Beendigung der GbR, sondern zunächst zum Eintritt in das Abwicklungsstadium (Auseinandersetzung). Während der Auseinandersetzung der GbR können alle Gesellschafter (grundsätzlich einstimmig) die Fortsetzung der GbR zwischen den verbliebenen beiden Gesellschaftern beschließen.
Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen sind die übrigen Gesellschafter derzeit nicht bereit, mit Ihnen zu kommunizieren. Soweit die übrigen Gesellschafter die GbR fortführen möchten, wären sie nach Ihrer Kündigung quasi gezwungen, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen, um die Fortsetzung der GbR beschließen zu können.
Ein Ausstieg aus der GbR ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter ist grundsätzlich nur durch eine Kündigung, den Tod des Gesellschafters oder aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters möglich. Im Übrigen bedarf es der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bzw. bestimmter Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
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