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Rückgabeprobleme


27.05.2009 18:05 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Hallo, habe vor kurzem ein neues quad erstanden. Hab es ende april gekauft.
Leider hat sich herausgestellt das dieses quad qualitativ absolut schlecht ist!

schon nach 350 km

- Batterie läuft sehr stark aus daher einige säureflecken am quad
- Ramschutz hinten am quad durchgerostet und abgebrochen
- Tacho defekt
- Reifen unwuchtig
- Kettenschutz hinten abgerissen

Jetzt hatte der händler es eine woche beim reparieren und hat den tacho gewechselt und die teile wieder angeschweißt! Batterie jedoch nicht gewechselt obwohl er 2 jahre Gewährleistung hat.

An dem tag an dem ich das quad geholt habe ist dann der tacho auch schon wieder ausgefallen! Daraufhin hab ich ihn angerufen es ihm gesagt und gefragt ob ich das quad nicht zurückgeben kann.
Er hat daraufhin gesagt das er das tut aber das 20 prozent wegen verschleiß abgezogen wird, aber er sich nochmal meldet!

Jetzt hat er sich 4 tage nicht gemeldet. Heute hab ich dann seine mitarbeiterin(geschäftsführerin) erreicht die mir dann gesagt hat das er auf geschäftsreise ist. Jetzt soll ich mir noch bis sonntag zeit lassen bis er wieder da ist und dann rufen sie mich zurück wegen der rücknahme. Jedoch versteichert jetzt schon wieder zeit und ein neues monat bricht an und somit wird der wert denk ich mal schon wieder reduziert.

Was ich fragen wollte! Hab ich ein recht darauf das der händler das quad zurücknimmt? Und wenn ja wieviel muss ich noch dafür kriegen? ( es ist optisch in gutem zustand und nur auf der straße gefahren worden) Und muss ich den Kundendienst bezahlen den er als er den tacho gewechselt hat auch noch gemacht hat? Meiner meinung nach wurden nämlich nur kaputte teile gewechselt oder wieder angeschweißt.

Die internetadresse würd ich ihnen dann zusenden damit sie sich die wiedergaberechtsbedingungen durchlesen können.

Mit freundlichen Grüßen


27.05.2009 | 18:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online - Anfrage.

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Frage wie folgt:

Gemäß § 434 liegt ein die gesetzliche Gewährleistung begründender Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Sache nicht frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet.

Ein Sachmangel liegt nach § 434 Abs.1 Nr. 2 BGB zudem vor, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten konnte.

Die ausgelaufene Batterie, die dadurch verurachten Säureflecke, der nach 350 km Laufleitung bereits durchgerostete Rahmenschutz, defekter Tacho, die Unwucht in den Reifen, sowie der abgerissene Kettenschutz sind nach erster Einschätzung der Sach – und damit einhergehenden Rechtslage Mängel, die zu Ihren Gunsten Gewährleistungsrechte auslösen.

Dies gilt unabhängig des Inhaltes der "Wiedergaberechtsbedingungen" des Händlers, da die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei Neufahrzeugen nicht ausgeschlossen werden dürfen!

Gemäß § 439 BGB können Sie vom Quadverkäufer „Nacherfüllung", das heißt nach ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Quads verlangen!!!

Die Aufforderung zur Nacherfüllung sollte per Einschreiben mit Rückschein bei gleichzeitiger Setzung einer angemessen langen Frist (ca. 14 Tage) erfolgen. Sollte der Verkäufer der schriftlichen Aufforderung zur Nacherfüllung (Lieferung eines mangelfreien Quads) nicht nachkommen, so können Sie spätestens nach Ablauf der Frist gemäß § 437 Nr. 2 BGB i.V.m. § 323 BGB vom Kaufvertrag (idealerweise ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein) zurücktreten.

Damit würde sich der Kaufvertrag in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis umwandeln und Sie könnten dann die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Quads einfordern.

Der Verkäufer müsste in diesem Fall gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.

Im gerichtlichen Streitfall müssten Sie darlegen und beweisen, dass das Quad mangelhaft ist. Hierfür müsste das Gericht unter Umständen sogar ein kostenspieliges Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.

Nach § 476 BGB gilt jedoch zunächst die Vermutung, dass Sachmängel, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Kaufgegenstandes zeigen, bereits bei Übergabe vorlagen, es sei denn, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Ich weise darauf hin, dass Sie dem Händler die Kosten der Inspektion bzw. einer fehlgeschlagenen Nachbesserung nicht bezahlen müssen. Außerdem müssten Sie im Falle eines wirksamen Rücktrittes vom Kaufvertrag - voraus gesetzt, dass Sie mit dem Quad sorgfältig umgingen - dem Verkäufer gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB keinen Wertersatz für gezogene Nutzungen (Gebrauchsvorteile) bezahlen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen beim weiteren Vorgehen viel Erfolg.
Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen und bei mir nachfragen .

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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