Kindesunterhalt - Berechnung u. Titulierung
| 27.05.2009 10:41 |
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Familienrecht
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Rechtsanwalt Marco Liebmann
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Hallo,
ich habe ein paar Fragen zur Berechnung und Titulierung von Kindesunterhalt.
Meine Bekannte hat ein zweijähriges Kind. Die Eltern des Kindes waren nicht verheiratet, jedoch haben sie das gemeinsame Sorgerecht. Meine Bekannte hat sich nun vor knapp einem Jahr vom Kindesvater getrennt, das Kind lebt bei ihr. Zwecks Unterhaltsberechnung und Titulierung hat sie sich an das Jugendamt gewandt. Dieses hat zur Berechnung des Unterhalts lediglich die Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate verlangt sowie ein Dokument, dass vom Arbeitgeber des Kindesvaters auszufüllen war. Der Kindesvater arbeitet bei der Feuerwehr. Telefonisch hat meine Bekannte zwischenzeitlich die Auskunft erhalten, dass als Berechnungsgrundlage ein durchschnittliches monatl. Einkommen in Höhe von 1.030,00 EUR genommen wurde, und ihr ein Kindesunterhalt in Höhe von 130,00 EUR zusteht. Meine Bekannte weiß jedoch, dass aufgrund der Spät- und Nachtschichten sowie der Wochenendschichten der Kindesvater div. Zuschläge erhält, die offenbar bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht berücksichtigt worden sind. Der Kindesvater zahlt nun diese 130,00 EUR, jedoch verweigert er die Unterschrift zwecks Titulierung. Das Jugendamt sagt, da kann man nichts machen, er könne nicht zur Unterschrift gezwungen werden. Eine tel. Anfrage bei der Beistandschaft, die meine Bekannte ins Auge gefasst hat, gab ein ähnliches Ergebnis.
Nun meine Fragen:
- fließen zur Berechnung des Kindesunterhalts und des durchschnittl. Einkommens des Kindesvaters nicht alle Einkünfte, also auch die Zuschläge, mit ein?
- wenn die Zuschläge mit zu berücksichtigen sind, kann eine Neuberechnung seitens der Kindesmutter durch das Jugendamt verlangt werden?
- kann die Titulierung nicht erzwungen werden?
- kann das BGH-Urteil AZ: xII ZR 65/07 zwecks anteiliger Kostenübernahme der Kita-Kosten ebenfalls über das Jugendamt durchgedrückt werden?
Für Ihre Mühe vorab vielen Dank.
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