Kindesunterhalt - Berechnung u. Titulierung Familienrecht
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Kindesunterhalt - Berechnung u. Titulierung


| 27.05.2009 10:41 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann


| in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe ein paar Fragen zur Berechnung und Titulierung von Kindesunterhalt.
Meine Bekannte hat ein zweijähriges Kind. Die Eltern des Kindes waren nicht verheiratet, jedoch haben sie das gemeinsame Sorgerecht. Meine Bekannte hat sich nun vor knapp einem Jahr vom Kindesvater getrennt, das Kind lebt bei ihr. Zwecks Unterhaltsberechnung und Titulierung hat sie sich an das Jugendamt gewandt. Dieses hat zur Berechnung des Unterhalts lediglich die Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate verlangt sowie ein Dokument, dass vom Arbeitgeber des Kindesvaters auszufüllen war. Der Kindesvater arbeitet bei der Feuerwehr. Telefonisch hat meine Bekannte zwischenzeitlich die Auskunft erhalten, dass als Berechnungsgrundlage ein durchschnittliches monatl. Einkommen in Höhe von 1.030,00 EUR genommen wurde, und ihr ein Kindesunterhalt in Höhe von 130,00 EUR zusteht. Meine Bekannte weiß jedoch, dass aufgrund der Spät- und Nachtschichten sowie der Wochenendschichten der Kindesvater div. Zuschläge erhält, die offenbar bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht berücksichtigt worden sind. Der Kindesvater zahlt nun diese 130,00 EUR, jedoch verweigert er die Unterschrift zwecks Titulierung. Das Jugendamt sagt, da kann man nichts machen, er könne nicht zur Unterschrift gezwungen werden. Eine tel. Anfrage bei der Beistandschaft, die meine Bekannte ins Auge gefasst hat, gab ein ähnliches Ergebnis.

Nun meine Fragen:
- fließen zur Berechnung des Kindesunterhalts und des durchschnittl. Einkommens des Kindesvaters nicht alle Einkünfte, also auch die Zuschläge, mit ein?
- wenn die Zuschläge mit zu berücksichtigen sind, kann eine Neuberechnung seitens der Kindesmutter durch das Jugendamt verlangt werden?
- kann die Titulierung nicht erzwungen werden?
- kann das BGH-Urteil AZ: xII ZR 65/07 zwecks anteiliger Kostenübernahme der Kita-Kosten ebenfalls über das Jugendamt durchgedrückt werden?

Für Ihre Mühe vorab vielen Dank.
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Kindesunterhalt Berechnung u. Titulierung
27.05.2009 | 11:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens fließen alle Einkommen, auch Zuschläge mit ein. Ggf. kann von den Zuschlägen 1/3 anrechnungsfrei bleiben.

In der Regel sind die Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate bei abhängig beschäftigten vorzulegen, insbesondere auf Verlangen die Einkommenssteuererklärung des vergangenen Jahres.

Der Unterhaltsschuldner schuldet eine geordnete Aufstellung über sein sämtliches Einkommen und Vermögen.

Das der Auskunftsanspruch vollumfänglich durch den Kindesvater erfüllt wurde scheint hier zweifelhaft. Insofern empfiehlt sich eine Einsichtnahme in die Verwaltungsakte beim Jugendamt.

Sofern dem Auskunftsverlangen nicht vollständig nachgekommen wurde, besteht ein ergänzender Anspruch auf Auskunft für die nicht nachgewiesenen Monate, der letzen 12 Monate.

Sofern Zuschläge nicht mit berücksichtigt wurden, besteht ein Anspruch auf Neuberechnung.

Die Kindesmutter har einen Anspruch auf Titulierung des Kindesunterhalts. Sofern der Kindesvater diesem jedoch nicht freiwillig nachkommt und einen entsprechenden Unterhaltstitel unterzeichnet, besteht nur die Möglichkeit, den Unterhalt gerichtlich festsetzen zu lassen, da der Kindesvater nur auf diesem Weg zu einem Unterhaltstitel gezwungen werden kann.

Das Jugendamt hat dazu keine Möglichkeit. Es empfiehlt sich daher, bei Weigerung ein gerichtliches Verfahren anzustreben.

Grundsätzlich sollte es dem Jugendamt möglich sein, den Mehrbedarf des Kindes durch die Kindertagesbetreuung bei der Berechnung des Unterhalts als dessen Bedarf zu berücksichtigen.

Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass dies durch die Jugendämter nur unzureichend erfolgt.

Letztendlich sollte dies in einem gerichtlichen Verfahren, wenn dies ohnehin notwendig ist, mit geltend gemacht werden.

Vorher sollte jedoch Einsicht in die Verwaltungsakte genommen werden, um festzustellen, in welchem Umfang Auskunft erteilt wurde und ob ein ergänzendes Auskunftsverlangen notwendig ist, um den Unterhalt konkret zu beziffern.

Sollte der Kindesvater diesem nicht nachkommen, besteht die Möglichkeit einer Kombination aus Auskunftsklage und Klage auf Zahlung des Kindesunterhalts, dass sich dann aus dem Auskunftsverlangen ergibt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt
Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen
Tel: 038327 / 459821,
Fax: 038327 / 459822
E-Mail: post@kanzleimarcoliebmann.de
Informationen nach § 2 DL-InfoV unter:
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