26.05.2009 | 12:10
Antwort
von
Rechtsanwalt Stefan Musiol
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne nach Ihren Vorgaben bestmöglich beantworte.
Sie teilen mit, dass Sie eine GmbH mit Unterstützung Ihrer Eltern als gesetzlicher Vertreter gründen und führen wollen, sich aber bestmöglich eigenen Einfluss sichern wollen.
Zunächst möchte ich Sie hier auf den Grundsatz hinweisen, dass Sie zwar selbst Gesellschafter der GmbH sein können, Ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung aber wieder nur über Ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern) ausüben könnten. Nur über die Gesellschafterversammlung kann ein Gesellschafter in der GmbH Entscheidungen beeinflussen oder treffen.
Er kann als Gesellschafter die GmbH nicht gegenüber Dritten vertreten.
Teilweise wird unter Juristen/Gerichten sogar vertreten, dass Sie als Minderjähriger nicht an Gesellschaftsversammlungen teilnehmen dürfen, da Sie ohnehin nicht stimmberechtigt sind. Dies sollte daher am besten im Gesellschaftsvertrag klargestellt werden.
An die Zustimmung oder den Einfluss sonstiger Dritter darf ein Geschäftsführer nicht gebunden werden, denn er muss nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§
35 Abs. 1,
36 GmbHG eigenverantwortlich im Interesse der Gesellschaft handeln.
Der Gesellschaftsvertrag kann im Innenverhältnis mit den Gesellschaftern eine Beschränkung der Vertretungsmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte vorsehen, oder solche Geschäfte, die ein bestimmtes Risikovolumen (z.B. 10.000 Euro) überschreiten.
Hinzu kommen Rechte auf Auskunft und in die Einsicht von Unterlagen, die im Gesellschaftsvertrag umfassend gestaltet werden können.
Strategisch können Sie sich den größtmöglichen Einfluss auf Ihre GmbH sichern, indem Sie die Entscheidungspositionen nicht konzentrieren, z.B. auf Ihre Eltern, sondern verteilen. Es wäre daher daran zu denken, nicht ein Elternteil auch noch als Geschäftsführer zu bestellen. Geschäftsführer kann jede volljährige (Vertrauens-)Person werden. Mit Volljährigkeit können Sie diesen GF dann in der Versammlung wieder abberufen.
Zudem könnten Sie beantragen, dass für die Ausübung Ihrer Gesellschafterfunktion ein Ergänzungspfleger (z.B. Rechtsanwalt) vom Vormundschaftsgericht bestellt wird. Voraussetzung dafür wäre, dass ein Interessenkonflikt droht. Dies wäre dann der Fall, wenn z.B. Ihr Vater gleichzeitig die Geschäftsführung ausübt und sich als Ihr gesetzlicher Vertreter in der Gesellschafterversammlung in Ihrem Namen „selbst kontrolliert“. Damit könnten Ihre Interessen, den Gesellschaftsanteil als Ihr Vermögen zu bewahren, gefährdet sein.
Wenn Sie für die GmbH möglichst umfassend tätig sein wollen, ist eine Handlungsvollmacht oder eine Prokura (umfassende kaufmännische Bevollmächtigung) möglich, die mit Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter und des Vormundschaftsgerichts auch in das Handelsregister eingetragen wird und Sie als vertretungsberechtigt ausweist.
Für alltägliche Geschäfte akzeptiert der Geschäftsverkehr aber auch den Ausweis einer Funktion auf dem Geschäftspapier, Internet oder Visitenkarten.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mögliche Lösungswege aufzeigen können, die es durchaus gibt. Welcher Weg der beste ist, muss unter Einbeziehung aller Faktoren, auch der „weichen“ Faktoren in einer Familie entschieden werden.
Ich wünsche Ihnen in jedem Fall viel Erfolg mit Ihrem Unternehmen.
Beste Grüße
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Strategie für Unternehmen
Nachfrage vom Fragesteller
26.05.2009 | 12:52
Sehr geehrter Herr Musiol,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die GmbH wollte ich als alleiniger Gesellschafter gründen, daher wäre nur ich die Gesellschafterversammlung und kann so alle Entscheidungen alleine treffen. Ein Elternteil soll nur Geschäftsführer werden.
Wir hatten beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts nach § 112 BGB gestellt. Der daraus folgende Beschluss lautet:
"Der Betroffene ist im Rahmen der Vorgaben des §112 BGB für die Geschäfte des Gewerbebetriebs unbeschränkt geschäftsfähig."
Sie schrieben, dass ich mein Stimmrecht nur mit Zustimmung meiner gesetzlichen Vertreter ausüben könnte. Durch diesen Beschluss ist dies doch nicht mehr gegeben, sodass ich keine Zustimmung anderer brauche, oder?
Benötige ich trotzt dieses Beschlusses nochmals eine Genehmigung des Vormudnschaftsgericht, um als Prokura ins Handelsregister eingetragen zu werden?
Kann ich als Gesellschafter als Prokura eingetragen werden oder muss ich erst angestellt werden?
Können Sie mir bitte den Abschnitt bzgl. der Entscheidungspositionen noch einmal erklären?
Ich hoffe der Einsatz reicht für die Beantwortung der Fragen.
Wären Sie so freundlich mir eine E-Mail Adresse zu hinterlassen, um evtl. noch eine Nachfrage zu stellen?
Viele liebe Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.05.2009 | 14:01
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Genehmigung gemäß § 112 BGB gibt Ihnen die Möglichkeit, auch ohne den gesetzlichen Vertreter ständig zu bemühen, geschäftlich selbständig mit Dritten tätig zu sein. Die Vertretung durch ihre Eltern ruht diesbezüglich solange. Ihre Eltern können die Zustimmung zu Ihrer Tätigkeit aber jederzeit widerrufen und so die Vertretung wieder an sich nehmen. Sie bleiben letztlich "übergeordnet".
Die Genehmigung hilft Ihnen also im Konfliktfall nichts. Als Alleingesellschafter überwachen Sie den "für Sie" tätigen Geschäftsführer. Im Konfliktfall könnte Ihre Eltern aber die Ausübung der Gesellschafterbefugnisse wieder übernehmen.
Ob die Genehmigung über § 112 BGB für eine Handlungsvollmacht ausreicht, kann ich Ihnen nicht sicher voraussagen. Das sollten Sie vorab mit dem zuständigen Registergericht klären (lassen). Zu dieser eher seltenen Problemstellung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Welchen Abschnitt "Entscheidungspositionen" meinen Sie?
Sie können mich gemäß Kontaktdaten (kanzlei@ramusiol.de) erreichen.
Beste Grüße
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Strategie für Unternehmen