Ergänzung vom Anwalt
20.05.2009 | 14:47
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zur Verdeutlichung meiner Antwort möchte ich das Folgende ausführen:
"Kann damit ganz normal der Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung doch noch erteilt werden, auch wenn das Jahr nach Studiumsende bereits abgelaufen war (...)?"
Die Einhaltung der "Frist" des
§ 16 Abs. 4 AufenthG, welcher bestimmt, dass nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden kann, ist keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 18 AufenthG. D.h., dass allein die Tatsache, dass die "Frist" des § 16 Abs. 4 Aufenthg abgelaufen war, nicht dazu führt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 18 AufenthG nicht erteilt wird.
Ob die von Ihnen genannten Rahmenbedingungen (Tätigkeit für die Dauer von 6 Monaten mit einem Praktikumsgehalt von € 585,- und anschließende Tätigkeit mit einem EInkommen von € 3.000,-, welches dem Mindestdurchschnitt der Berufsgruppe entspricht) ausreichen, um die gewünschte Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 18 AufenthG zu erhalten, kann an dieser Stelle leider nicht abschließend beurteilt werden.
Dies ist entscheidend von der Prüfung seitens der hierfür zuständigen Bundesagentur für Arbeit abhängig (vgl.
§ 18 AufenthG).
Gemäß
§ 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach
§ 39 AufenthG zugestimmt hat.
Zu den Voraussetzungen des
§ 39 AufenthG verweise ich auf meine bereits gemachten Ausführungen.
Bei
§ 18 AufenthG bzw. § 39 AufenthG handelt es sich um so genannte "Kann-Vorschriften", welche der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum einräumen. Die Ausübung dieses Ermessens kann weder im Voraus noch an dieser Stelle mit Sicherheit prognostiziert werden, so dass sich diesbezügliche Ausführungen, auch in Anbetracht Ihrer Angaben, verbieten.
Die in meinem bereits getätigten Ausührungen genannte Vorrangprüfung des
§ 39 AufenthG (nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, etc.) entfällt im Falle des § 27 Satz 1 Nr. 3 BeschV für Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss.
Ob das von Ihnen absolvierte Studium diese Voraussetzungen erfüllt, kann Ihren Angaben leider nicht entnommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt